Der Rekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die von dem Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Der Rekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die von dem Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Beklagten in ihrem Rechtsmittel die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpfen, ist darauf nicht einzugehen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen aus, um eine erschöpfende Beurteilung der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu ermöglichen.
Gemäß § 9 Abs 1 EKHG wäre die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Omnibusses beruhte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG wäre die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Omnibusses beruhte.
Eine fehlerhafte Beschaffenheit ist dann vorhanden, wenn die technischen Einrichtungen des Fahrzeuges ungenügend sind. Ein Fahrzeug ist nicht fehlerhaft beschaffen, wenn es so beschaffen ist und so arbeitet, wie dies bei derartigen Fahrzeugen normaler Beschaffenheit der Fall ist (ZVR 1960/307 mwN; siehe dazu auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 548 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Worauf der Fehler der Beschaffenheit beruht, ist unerheblich (ZVR 1980/162). Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges schließen die Haftung des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (ZVR 1975/273 ua).Eine fehlerhafte Beschaffenheit ist dann vorhanden, wenn die technischen Einrichtungen des Fahrzeuges ungenügend sind. Ein Fahrzeug ist nicht fehlerhaft beschaffen, wenn es so beschaffen ist und so arbeitet, wie dies bei derartigen Fahrzeugen normaler Beschaffenheit der Fall ist (ZVR 1960/307 mwN; siehe dazu auch Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 548 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Worauf der Fehler der Beschaffenheit beruht, ist unerheblich (ZVR 1980/162). Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges schließen die Haftung des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (ZVR 1975/273 ua).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lag insofern eine fehlerhafte Beschaffenheit des Omnibusses der Erstbeklagten vor, als die Verankerung des Fensters, durch das der Kläger stürzte, infolge der vom Berufungsgericht festgestellten näheren Umstände eine wesentlich geringere Festigkeit aufwies als die Verankerung der übrigen (normal befestigten) Fenster, sodaß schon ein wesentlich geringerer Druck genügte, um dieses Fenster aus seiner Verankerung zu reißen. Es lag somit bezüglich der Verankerung dieses Fensters ein bei normaler Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht bestehender Mangel vor. Dies begründet einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lag insofern eine fehlerhafte Beschaffenheit des Omnibusses der Erstbeklagten vor, als die Verankerung des Fensters, durch das der Kläger stürzte, infolge der vom Berufungsgericht festgestellten näheren Umstände eine wesentlich geringere Festigkeit aufwies als die Verankerung der übrigen (normal befestigten) Fenster, sodaß schon ein wesentlich geringerer Druck genügte, um dieses Fenster aus seiner Verankerung zu reißen. Es lag somit bezüglich der Verankerung dieses Fensters ein bei normaler Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht bestehender Mangel vor. Dies begründet einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG.
Daß dieser Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges der Erstbeklagten zumindest Mitursache für das Hinausstürzen des Klägers aus dem Fahrzeug war, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht zu bezweifeln. Daß der Kläger mit solcher Wucht gegen das Fenster gestoßen wäre, daß es auch bei ordnungsgemäßer Befestigung nicht standgehalten hätte, steht nicht fest.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen der im § 9 EKHG normierten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Erstbeklagten verneint. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erstbeklagte das Verhalten des Klägers vorhersehen konnte, sondern einzig und allein darauf, daß der Schaden des Klägers durch einen Unfall beim Betrieb des Omnibusses der Erstbeklagten (§ 1 EKHG) verursacht wurde, der auf einem Fehler in der Beschaffenheit dieses Fahrzeuges (§ 9 Abs 1 EKHG) beruhte.Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen der im Paragraph 9, EKHG normierten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Erstbeklagten verneint. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erstbeklagte das Verhalten des Klägers vorhersehen konnte, sondern einzig und allein darauf, daß der Schaden des Klägers durch einen Unfall beim Betrieb des Omnibusses der Erstbeklagten (Paragraph eins, EKHG) verursacht wurde, der auf einem Fehler in der Beschaffenheit dieses Fahrzeuges (Paragraph 9, Absatz eins, EKHG) beruhte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Klägers im Sinne der §§ 7 Abs 1 EKHG, 1304 ABGB verneint. Mag der Kläger auch eine ungewöhnliche Haltung auf seinem Sitzplatz eingenommen haben, so war doch für ihn bei von ihm zu verlangender durchschnittlicher Sorgfalt in keiner Weise voraussehbar, daß er bei einem Versuch, sich aus seiner Sotzposition aufzurichten, in solcher Weise gegen das Fenster stoßen könnte, daß er daraus einen Schaden befürchten hätte müssen. Der Kläger hat seine Verletzung nicht dadurch erlitten, daß er gegen das Fenster stieß, sondern dadurch, daß dieses Fenster aus seiner Verankerung fiel und er dadurch aus dem Omnibus stürzte. Die fehlerhafte Verankerung des Fensters war für den Kläger in keiner Weise erkennbar. Unter diesen Umständen tritt aber eine allenfalls dem Kläger anzulastende Nachlässigkeit, die darin zu erblicken wäre, daß er bei seinem Versuch, sich aus seiner ungewöhnlichen Sitzposition aufzurichten, nicht vorsichtiger agierte, gegenüber der von den Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr des Omnibusses der Erstbeklagten derart in den Hintergrund, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, die Schadenersatzansprüche des Klägers im Sinne des § 7 Abs 1 EKHG zu kürzen oder ihn aus dem Titel einer Verschuldenshaftung zum Ersatz des der Erstbeklagten entstandenen Sachschadens (Reparaturkosten) heranzuziehen.Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Klägers im Sinne der Paragraphen 7, Absatz eins, EKHG, 1304 ABGB verneint. Mag der Kläger auch eine ungewöhnliche Haltung auf seinem Sitzplatz eingenommen haben, so war doch für ihn bei von ihm zu verlangender durchschnittlicher Sorgfalt in keiner Weise voraussehbar, daß er bei einem Versuch, sich aus seiner Sotzposition aufzurichten, in solcher Weise gegen das Fenster stoßen könnte, daß er daraus einen Schaden befürchten hätte müssen. Der Kläger hat seine Verletzung nicht dadurch erlitten, daß er gegen das Fenster stieß, sondern dadurch, daß dieses Fenster aus seiner Verankerung fiel und er dadurch aus dem Omnibus stürzte. Die fehlerhafte Verankerung des Fensters war für den Kläger in keiner Weise erkennbar. Unter diesen Umständen tritt aber eine allenfalls dem Kläger anzulastende Nachlässigkeit, die darin zu erblicken wäre, daß er bei seinem Versuch, sich aus seiner ungewöhnlichen Sitzposition aufzurichten, nicht vorsichtiger agierte, gegenüber der von den Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr des Omnibusses der Erstbeklagten derart in den Hintergrund, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, die Schadenersatzansprüche des Klägers im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EKHG zu kürzen oder ihn aus dem Titel einer Verschuldenshaftung zum Ersatz des der Erstbeklagten entstandenen Sachschadens (Reparaturkosten) heranzuziehen.
Entgegen den Rekursausführungen der Beklagten ist unter diesen Umständen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen.
Da sich, davon ausgehend, die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes wegen vorliegender Feststellungsmängel als gerechtfertigt erweist, muß dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Da dieses Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28 ua).Da dieses Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des Paragraph 52, ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28 ua).