Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Das Tatbestandsmerkmal "mangelhafter Zustand" im Sinne des § 1319a ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird (Reischauer in Rummel² § 1319a Rz 6 mwN). Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Welche Maßnahme ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach § 1319a Abs 2 letzter Satz danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Lage in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbare Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen (Reischauer aaO; SZ 60/189; RIS-Justiz RS0030202).Das Tatbestandsmerkmal "mangelhafter Zustand" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird (Reischauer in Rummel² Paragraph 1319 a, Rz 6 mwN). Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Welche Maßnahme ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Lage in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbare Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen (Reischauer aaO; SZ 60/189; RIS-Justiz RS0030202).
Diese grundsätzlichen Rechtsfragen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der bereits von ihm zitierten Judikatur des Obersten Gerichtsshofes gelöst und ebenfalls darauf verwiesen, dass grobe Fahrlässigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallsverhütung vorliegt) und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Überlegungen aller Umstände des konkreten Einzelfalls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzefalles vorgenommen werden kann (ZVR 1989/131 uva). Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen die Abgrenzungskriterien vorliegt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann aber nicht als Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden.Diese grundsätzlichen Rechtsfragen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der bereits von ihm zitierten Judikatur des Obersten Gerichtsshofes gelöst und ebenfalls darauf verwiesen, dass grobe Fahrlässigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallsverhütung vorliegt) und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Überlegungen aller Umstände des konkreten Einzelfalls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzefalles vorgenommen werden kann (ZVR 1989/131 uva). Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen die Abgrenzungskriterien vorliegt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann aber nicht als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.