Entscheidung 2 Ob 310/03g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexandra S*****, vertreten durch Mag. Thomas Scherhaufer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) Land Oberösterreich und 2) Dr. G*****, beide vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von EUR 61.900,-- sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. November 2003, GZ 9 R 193/03k-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1) Die Überschreitung des Fachgebietes durch die Zweitbeklagte war für Operationsfolgen nicht kausal, weil der Zweitbeklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
2) Dass die Zweitbeklagte die Klägerin darüber aufklären hätte müssen, dass sie ihr Fachgebiet überschreitet, wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Anmerkung
E71973
2Ob310.03g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00310.03G.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20040115_OGH0002_0020OB00310_03G0000_000