Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 310/03g×

Entscheidung 2 Ob 310/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob310/03g

Entscheidungsdatum

15.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexandra S*****, vertreten durch Mag. Thomas Scherhaufer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) Land Oberösterreich und 2) Dr. G*****, beide vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von EUR 61.900,-- sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. November 2003, GZ 9 R 193/03k-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Die Überschreitung des Fachgebietes durch die Zweitbeklagte war für Operationsfolgen nicht kausal, weil der Zweitbeklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

2) Dass die Zweitbeklagte die Klägerin darüber aufklären hätte müssen, dass sie ihr Fachgebiet überschreitet, wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E71973 2Ob310.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00310.03G.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20040115_OGH0002_0020OB00310_03G0000_000