Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.
Wie der Oberste Gerichtshof zur Frage der Instruktionspflicht bzw eines Instruktionsfehlers wiederholt ausgesprochen hat, macht eine unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft im Sinne des § 5 PHG. Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es daher, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen (SZ 65/149; RIS-Justiz RS0071549 uva). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (7 Ob 245/02h mwN). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benützergruppe auszurichten; was im Erfahrungswissen eines solchen potentiellen Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (RS0071543mwN). Ausdrücklich ausgesprochen wurde bereits, dass eine fehlende Montageanleitung dann nicht haftungsbegründend ist, wenn der Hersteller (Importeur) damit rechnen kann, dass das Gerät durch einen Fachmann montiert wird (SZ 67/105).Wie der Oberste Gerichtshof zur Frage der Instruktionspflicht bzw eines Instruktionsfehlers wiederholt ausgesprochen hat, macht eine unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft im Sinne des Paragraph 5, PHG. Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es daher, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen (SZ 65/149; RIS-Justiz RS0071549 uva). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (7 Ob 245/02h mwN). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benützergruppe auszurichten; was im Erfahrungswissen eines solchen potentiellen Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (RS0071543mwN). Ausdrücklich ausgesprochen wurde bereits, dass eine fehlende Montageanleitung dann nicht haftungsbegründend ist, wenn der Hersteller (Importeur) damit rechnen kann, dass das Gerät durch einen Fachmann montiert wird (SZ 67/105).
Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang.
Nach den Feststellungen war das importierte Kniegelenk selbst mängelfrei. Die Beklagte konnte damit rechnen, dass das Gelenk von einem Fachmann in eine Fußprothese eingebaut wird, was der Fall war. Sie konnte aber nicht damit rechnen, dass der Einbau durch einen Fachmann selbst unsachgemäß erfolgte und eine Stellschraube entgegen dem allgemein bekannten Grundwissen der damit befassten Fachleute "extrem" angezogen wird, weshalb es zum Herausfallen eine Gummipuffers kommen konnte. Daher schadet es nicht, dass die Produktbeschreibung nur in englischer Sprache abgefasst war. Da letztlich der Kläger selbst eine Manipulation am (in der Prothese eingebauten) Kniegelenk bestreitet, ist es ebenfalls nicht von Bedeutung, ob er selbst eine Montageanleitung oder Produktbeschreibung erhalten hat. Die Beklagte musste weiters nicht damit rechnen, dass ein Prothesenbenützer selbst Manipulationen an einem eingebauten Teil vornimmt, weshalb auch eine ausdrückliche Instruktion des Endverbrauchers entfallen konnte.
Letztlich kann die Frage, ob Produktinstruktionen erforderlich sind, nur nach der Kasuistik des Einzelfalles beurteilt werden. Auf Grund dieser Einzelfallbezogenheit läge ein Grund, die Revision zuzulassen, nur dann vor, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderte (7 Ob 245/02h, ecolex 2001, 523 [Thaler] mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Die Revisionsbeantwortung der Beklagten war zurückzuweisen. Sie wäre nach § 507a Abs 3 Z 3 ZPO beim Erstgericht einzubringen gewesen. Da sie aber beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens beim Erstgericht maßgebend. Dieser liegt nach dem Ablauf der der Beklagten für die Revisionsbeantwortung offenstehenden Frist, weshalb die Revisionbeantwortung als verspätet zurückzuweisen war (vgl JBl 1995, 376). Nach der Rechtsprechung werden nämlich die Tage des Postenlaufees eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (SZ 52/155). Andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist (RZ 1990/109).Die Revisionsbeantwortung der Beklagten war zurückzuweisen. Sie wäre nach Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 3, ZPO beim Erstgericht einzubringen gewesen. Da sie aber beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens beim Erstgericht maßgebend. Dieser liegt nach dem Ablauf der der Beklagten für die Revisionsbeantwortung offenstehenden Frist, weshalb die Revisionbeantwortung als verspätet zurückzuweisen war vergleiche JBl 1995, 376). Nach der Rechtsprechung werden nämlich die Tage des Postenlaufees eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (SZ 52/155). Andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist (RZ 1990/109).