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Entscheidung 2 Ob 312/00x×

Entscheidung 2 Ob 312/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob312/00x

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela Ingrid K*****, gegen die beklagte Partei Manfred Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. September 2000, GZ 14 R 392/00s-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 1. August 2000, GZ 3 C 2/00x-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den - im Zusammenhang mit einer Berufung gegen ein Scheidungsurteil gestellten - Antrag des Beklagten auf Einleitung eines Verbesserungsverfahrens und Erteilung befristeter Aufträge zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die im Revisionsrekurs angeführte Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist.

Das Rechtsmittel war demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E59989 02A03120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00312.00X.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0020OB00312_00X0000_000