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Entscheidung 2 Ob 313/00v×

Entscheidung 2 Ob 313/00v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob313/00v

Entscheidungsdatum

21.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul Jürgen B*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen (ausgedehnt) S 345.850,27 sA aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28. September 2000, GZ 3 R 92/00z-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist nicht erfolgt.

Anmerkung

E60545 02AA3130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00313.00V.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20001221_OGH0002_0020OB00313_00V0000_000