Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Mit der am 13. 3. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage stellten die Kläger das Hauptbegehren, die von ihnen an die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei erteilten Aufträge zum Kauf der Aktien der R***** AG und von Partizipationsscheinen der beklagten Partei sowie die zum Erwerb dieser Wertpapiere abgeschlossenen Kreditverträge aufzuheben und die beklagte Partei dazu zu verurteilen, die bereits geleisteten Kreditraten von S 196.000 (Erstkläger), S 123.000 (Zweitklägerin), S 445.000 (Drittkläger), S 223.000 (Viertkläger), S 100.000 (Fünftkläger), S 460.000 (Siebtkläger) und S 36.000 (Achtkläger) zurückzubezahlen. Hilfsweise wurden verschiedene Eventualbegehren gestellt.
Sie brachten dazu vor, durch unrichtige, unvollständige und irreführende Prospekte zur Unterfertigung der Kauf- und Kreditanträge veranlasst worden zu sein. Der beklagten Partei bzw ihren Verhandlungsgehilfen sei Arglist vorzuwerfen.
Die beklagte Partei wendete ein, lediglich als Finanzierer aufgetreten zu sein, ihre Rechtsvorgängerin habe mit dem Vertrieb der Wertpapiere nichts zu tun gehabt. Sämtliche Ansprüche seien verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren kostenpflichtig statt und vertrat - ohne auf den Verjährungseinwand einzugehen - die Ansicht, die Kläger seien zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht verneinte die Verjährung des Anfechtungsrechtes der Kläger mit der Begründung, der vorliegende Fall stelle geradezu ein Schulbeispiel für das beabsichtigte Verschweigen erheblicher Umstände, über die die Kläger aufzuklären gewesen wären dar, also für ein arglistiges Vorgehen. Angesichts der 30jährigen Verjährungsfrist sei die Klage sohin nicht verspätet.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil in der im Verfahren zu 7 Ob 177/98z ergangenen Entscheidung nicht geprüft worden sei, ob den Beteiligten ein listiges Vorgehen anzulasten sei; ein vergleichbarer Sachverhalt sei vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden. Überdies erscheine die Zulassung auch deshalb geboten, um eine einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Beklagter zu gewährleisten.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei nicht zuzulassen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.