Offenkundige Schreib- und Rechenfehler können jederzeit, auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft, berichtigt werden (Rechberger in Rechberger ZPO² § 419 Rz 1 mwN). Ein solcher offenkundiger Rechenfehler liegt hier vor.Offenkundige Schreib- und Rechenfehler können jederzeit, auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft, berichtigt werden (Rechberger in Rechberger ZPO² Paragraph 419, Rz 1 mwN). Ein solcher offenkundiger Rechenfehler liegt hier vor.
Die ehemals klagende Partei hat in ihrer Klage unter Einrechnung eines Eigenverschuldens von einem Fünftel ausgehend von einem insgesamt angemessenen Schmerzengeld von S 1,200.000 S 960.000 geltend gemacht. In der Folge hat sie ihr Klagebegehren um vier Fünftel weiterer Unfallfolgekosten von S 169.065,95, also um S 135.252,76 ausgedehnt. Letztlich hat die Verlassenschaft nach dem Tod des Klägers noch Todfallskosten von S 148.144 (4/5 = S 98.762,67 = EUR 7.177,36) geltend gemacht. Insgesamt wurde zuletzt ein anteiliger Klagebetrag von EUR 88.207,67 geltend gemacht.
Der Beklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 23. 11. 2000 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung an Dr. Karl M***** nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Geldstrafe und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von S 30.000 an die Verlassenschaft nach Dr. Karl M***** verurteilt. Das Urteil erwuchs am 7. 12. 2001 in Rechtskraft.Der Beklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 23. 11. 2000 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung an Dr. Karl M***** nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Geldstrafe und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von S 30.000 an die Verlassenschaft nach Dr. Karl M***** verurteilt. Das Urteil erwuchs am 7. 12. 2001 in Rechtskraft.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von EUR 2.180,19 (S 30.000) zurück, weil dieser Betrag als Teilschmerzengeld bereits zugesprochen worden sei und in diesem Umfang entschiedene Rechtssache vorliege und sprach im Übrigen EUR 86.027,48 samt gestaffelten Zinsen zu.
Die Zurückweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 2.180,19 blieb unbekämpft.
Das Berufungsgericht erachtete sowohl das geltend gemachte Schmerzengeld als angemessen und auch die Todfallskosten und Unfallsfolgekosten als ersatzfähig, vertrat aber die Ansicht, dass das Verschulden des verstorbenen Dr. Karl M***** überwiege und sprach ausgehend von einer Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der klagenden Partei dieser ein Drittel der Klageforderung zu. Beim Zuspruch berücksichtigte es den Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren gegen den Beklagten.
Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Schmerzengeld im konkreten Fall angemessen sei und die Todfallskosten als noch adäquat ersatzfähig seien; hat aber dem Verschulden des Beklagten ein größeres Gewicht beigemessen, das Verschulden 2 : 1 zu Lasten des Beklagten geteilt und daher der klagenden Partei zwei Drittel ihrer Forderungen zugesprochen.
Bei Berechnung des Schmerzengeldes wurde auf Grund eines offensichtlichen Rechenfehlers der von den Vorinstanzen berücksichtigte, nicht mehr verfahrensgegenständliche, Teilzuspruch von EUR 2.180,19 im Strafverfahren außer Acht gelassen. Die beklagte Partei hat auf diesen Umstand mit Berichtigungsantrag hingewiesen und beantragt, Punkt 1. des Urteilsspruchs dahingehend zu berichtigen, dass der klagenden Partei nur EUR 71.326,44 sA zugesprochen werden (berichtigtes Schmerzengeld EUR 55.958,08 zuzüglich anteilige Unfallfolgekosten von EUR 8.191 zuzüglich anteilige Todfallkosten von EUR 73.446,63 ergibt EUR 71.326,45). Der Berichtigungsantrag ist berechtigt. Es handelt sich - wie dargestellt - um einen offenkundigen Rechenfehler, der zu berichtigen war. Bei Gesamtbetrachtung des Prozesserfolges hatte die Urteilsberichtigung nur einen geringfügigen Einfluss auf die Obsiegensquote, weshalb eine Neuberechnung der Kostenentscheidung nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.