Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, daß die beiden Vorinstanzen zu Unrecht österreichisches Recht angewendet hätten. Der überholte tschechische Lieferwagen sei zumindest passiv am Unfall beteiligt gewesen. Zudem ergebe sich eine aktive Beteiligung aus dem zweimaligen Touchieren durch den PKW. Der überholte Lieferwagen sei sohin (auch) Verursacher des Unfalls, weil ohne den Lieferwagen der PKW nicht zweimal touchiert hätte und mit großer Sicherheit anzunehmen sei, daß der Unfall nicht in dieser Form und insbesondere nicht mit dem Kontakt mit dem Baum geschehen wäre. Durch den streifenden Kontakt sei sehr wohl eine Mehrbelastung für die Insassen, nämlich für den Kläger, im Sinne der Entscheidung ZVR 1995/35 eingetreten, weil dieser ohne diesen Kontakt vermutlich unverletzt geblieben wäre. Aufgrund dessen sei daher im vorliegenden Fall tschechisches Recht anzuwenden.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß Art 1 Abs 1 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (BGBl 1975/387; im folgenden Übereinkommen) bestimmt dieses das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Gemäß Art 1 Abs 2 des Übereinkommens ist unter Straßenverkehrsunfall jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zusammenhängt. Das anzuwendende Recht ist nach Art 3 des Übereinkommens das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist gemäß Art 4 lit a des Übereinkommens in Abweichung von seinem Art 3 das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gilt dies gemäß Art 4 lit b des Übereinkommens nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (BGBl 1975/387; im folgenden Übereinkommen) bestimmt dieses das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens ist unter Straßenverkehrsunfall jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zusammenhängt. Das anzuwendende Recht ist nach Artikel 3, des Übereinkommens das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist gemäß Artikel 4, Litera a, des Übereinkommens in Abweichung von seinem Artikel 3, das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gilt dies gemäß Artikel 4, Litera b, des Übereinkommens nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind.
Der Oberste Gerichtshof hat zur hier strittigen Frage, unter welchen Umständen ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall als "beteiligt" im Sinne des Art 4 lit a und b des Übereinkommens anzusehen ist, bereits wiederholt Stellung genommen (zuletzt in ZVR 1995/35 unter ausführlicher Darstellung des Schrifttums und der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und der Gerichte zweiter Instanz). Dabei hat er ausgesprochen, daß der Ausdruck "beteiligt" in Art 4 lit a und b des Übereinkommens im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen ist, daß das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat. Es muß als Verursacher in Betracht kommen und darf bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen (ZVR 1988/57; ZVR 1990/161; ZVR 1995/35 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat zur hier strittigen Frage, unter welchen Umständen ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall als "beteiligt" im Sinne des Artikel 4, Litera a und b des Übereinkommens anzusehen ist, bereits wiederholt Stellung genommen (zuletzt in ZVR 1995/35 unter ausführlicher Darstellung des Schrifttums und der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und der Gerichte zweiter Instanz). Dabei hat er ausgesprochen, daß der Ausdruck "beteiligt" in Artikel 4, Litera a und b des Übereinkommens im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen ist, daß das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat. Es muß als Verursacher in Betracht kommen und darf bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen (ZVR 1988/57; ZVR 1990/161; ZVR 1995/35 mwN).
Der Entscheidung ZVR 1990/161 lag ein Unfallsgeschehen zugrunde, bei dem ein KFZ-Lenker anläßlich eines Überholmanövers dem Lenker des neben ihm fahrenden, zu überholenden Fahrzeuges ohne irgendeinen begründeten Anlaß eine "sichtbare Handbewegung" gemacht hat, die "zur Folge hatte", daß das überholende Fahrzeug unmittelbar darauf ins Schleudern und auf den linken Grünstreifen der Straße geriet und in der Folge nach rechts schleudernd von der Fahrbahn abkam und in der rechts angrenzenden Wiese stehen blieb. Der Oberste Gerichtshof gelangte zur Ansicht, daß der PKW, der überholt wurde, nicht im Sinn des Art 4 lit a und b des Übereinkommens beteiligt war; er sei überholt worden und habe bei diesem Unfall eine bloß zufällige Rolle insoweit gespielt, als dieser Unfall keineswegs durch ihn, sondern ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Lenkers des überholenden Fahrzeuges verursacht worden sei.Der Entscheidung ZVR 1990/161 lag ein Unfallsgeschehen zugrunde, bei dem ein KFZ-Lenker anläßlich eines Überholmanövers dem Lenker des neben ihm fahrenden, zu überholenden Fahrzeuges ohne irgendeinen begründeten Anlaß eine "sichtbare Handbewegung" gemacht hat, die "zur Folge hatte", daß das überholende Fahrzeug unmittelbar darauf ins Schleudern und auf den linken Grünstreifen der Straße geriet und in der Folge nach rechts schleudernd von der Fahrbahn abkam und in der rechts angrenzenden Wiese stehen blieb. Der Oberste Gerichtshof gelangte zur Ansicht, daß der PKW, der überholt wurde, nicht im Sinn des Artikel 4, Litera a und b des Übereinkommens beteiligt war; er sei überholt worden und habe bei diesem Unfall eine bloß zufällige Rolle insoweit gespielt, als dieser Unfall keineswegs durch ihn, sondern ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Lenkers des überholenden Fahrzeuges verursacht worden sei.
Ein vergleichbarer Fall lag auch der Entscheidung ZVR 1995/35 zugrunde. Ein tschechischer PKW war unabhängig von der Fahrweise des österreichischen PKW von der Fahrbahn abgekommen, in eine Baugrube gestürzt und dort stehen geblieben. Der österreichische PKW, in welchem der verletzte Kläger als Beifahrer mitfuhr, gelangte aufgrund einer für die damaligen Sichtverhältnisse viel zu hohen Geschwindigkeit in einer Rechtskurve zuerst auf die linke Fahrbahnhälfte und in weiterer Folge an den linken Straßenrand, wo er von der Fahrbahn abkam. Er stürzte die steile Böschung in die Baugrube hinab und streifte noch leicht mit seinem linken vorderen Fahrzeugbereich den bereits in der Baugrube stehenden tschechischen PKW, bevor es zum wuchtigen Frontalanprall des Fahrzeuges gegen die steil ansteigende Böschung auf der anderen Seite der Baugrube kam. Durch die leichte Berührung der beiden Fahrzeuge wurde beim österreichischen Fahrzeug ein gewisser Geschwindigkeitsteil ohne heftige Verzögerung abgebaut, so daß die Anprallgeschwindigkeit an die Gegenböschung etwas geringer war, als wenn die Streifkollision nicht erfolgt wäre. Durch diese leichte Streifung der Fahrzeuge trat keine Mehrbelastung der Insassen des österreichischen PKW ein. Viel eher ergab sich durch den Geschwindigkeitsabbau eine günstige Wirkung auf die Mitfahrer. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, daß die Tatsache, daß der österreichische PKW im Zuge des späteren Unfallgeschehens den in der Baugrube befindlichen tschechischen PKW gestreift habe, mit dem Unfall des Klägers insoweit in keinem Zusammenhang stehe, als die leichte Streifung der Fahrzeuge keine Mehrbelastung der Insassen des österreichischen Fahrzeuges bewirkt habe, der Kläger dadurch also nicht verletzt worden sei, die Wucht des Aufpralls des österreichisches Fahrzeuges durch die Streifkollision vielmehr etwas verringert worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Unfallidentität zwischen der Kollision der beiden Fahrzeuge und jenem Schadensereignis gesprochen werden, das zu den Verletzungen des Klägers geführt habe; der tschechische PKW habe daher bei dem vom Lenker des österreichischen PKW verursachten Verkehrsunfall, der zu den der Klage zugrundeliegenden Verletzungen des Klägers geführt habe, tatsächlich bloß eine zufällige Rolle gespielt, sodaß nur von der Beteiligung eines Fahrzeuges, nämlich jenes des Erstbeklagten, an dem Unfall auszugehen sei.
An diesen Grundsätzen ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch
im vorliegenden Fall festzuhalten, wobei sich der gegenständliche
Sachverhalt von jenem, der den oben wiedergegebenen Entscheidungen
zugrundeliegt, jedoch erheblich unterscheidet. Das Erstgericht hat
nämlich zum Unfallsgeschehen - wenn auch ungenau - festgestellt, daß
der PKW, der eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h einhielt, auf Höhe
der Znaimer Kaserne beim Überholen des Lieferwagens auf glatter und
rutschiger Fahrbahn ins Schleudern geriet, zweimal seitlich mit dem
Lieferwagen kollidierte, nach links ausbrach und von der Fahrbahn
abkam, frontal gegen einen Baum stieß und verkehrt im Straßengraben
landete. Hier ereigneten sich die beiden Streifungen des Lieferwagens
durch den PKW - im Gegensatz zu den oben wiedergegebenen
Entscheidungen - sohin noch auf der Fahrbahn im Zuge des
Überholmanövers und vor dem eigentlichen Unfall, sodaß eine
Mehrbelastung der Insassen des PKW - sohin auch des Klägers - durch
die beiden Streifungen und damit eine Unfallidentität zwischen der
Kollision der beiden Fahrzeuge und dem folgenden Schadensereignis als
gegeben angesehen werden muß. Diesbezüglich hat die beklagte Partei
in ihrer Berufung - wenn auch fälschlicherweise in einer Beweisrüge -
sekundäre Feststellungsmängel dahin geltend gemacht, daß nicht nur
von einer leichten Streifung und einem das Unfallgeschehen nicht
weiter präzisierenden Kollidieren, sondern von einem Abprallen des
PKW von der linken Seite des von diesem überholten Lieferwagens
auszugehen sei, wofür aus den Beweisergebnissen des Verfahrens erster
Instanz tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen (Blg 1: ".... PKW von der
linken Seite des zu überholenden Lieferwagens nach links in den
Straßengraben abgeprallt ..."; ZV Dkfm. Josef S*****, AS 25: "... das
zweimalige Touchieren veranlaßte, daß der PKW auf der Straße gegen den Baum geworfen wurde...."). Das Berufungsgericht führte dazu aus, daß die Beteiligung des Lieferwagens selbst dann zufälliger Natur gewesen wäre, wenn man von den von der Berufungswerberin gewünschten Feststellungen ausgehe, sodaß österreichisches Recht anzuwenden sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist hier jedoch bereits aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß der PKW durch die zweimalige Streifung des Lieferwagens nach links abgekommen und gegen den Baum geprallt ist, sodaß der Lieferwagen als weiterer Verursacher der Unfallfolgen anzusehen ist und sohin am gegenständlichen Unfall im Sinne des Art 4 lit a und b des Übereinkommens beteiligt war.zweimalige Touchieren veranlaßte, daß der PKW auf der Straße gegen den Baum geworfen wurde...."). Das Berufungsgericht führte dazu aus, daß die Beteiligung des Lieferwagens selbst dann zufälliger Natur gewesen wäre, wenn man von den von der Berufungswerberin gewünschten Feststellungen ausgehe, sodaß österreichisches Recht anzuwenden sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist hier jedoch bereits aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß der PKW durch die zweimalige Streifung des Lieferwagens nach links abgekommen und gegen den Baum geprallt ist, sodaß der Lieferwagen als weiterer Verursacher der Unfallfolgen anzusehen ist und sohin am gegenständlichen Unfall im Sinne des Artikel 4, Litera a und b des Übereinkommens beteiligt war.
Aufgrund Art 3 iVm Art 4 lit b des Übereinkommens ist sohin als Recht des Unfallortes tschechisches Recht anzuwenden. Diesbezüglich erübrigt sich eine nähere Prüfung, ob das Übereinkommen auch in Tschechien, sohin in dem Staat, in Geltung steht, zu dem der Sachverhalt die entsprechenden Beziehungen aufweist, weil dieses nicht an Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gebunden ist (JBl 1984, 506; ZVR 1989/79 ua). Für die Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche ist sohin tschechisches Recht maßgebend. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht sohin durch entsprechende Erhebungen das anzuwendende tschechische Recht im Sinne des § 4 Abs 1 IPRG zu ermitteln und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben.Aufgrund Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 4, Litera b, des Übereinkommens ist sohin als Recht des Unfallortes tschechisches Recht anzuwenden. Diesbezüglich erübrigt sich eine nähere Prüfung, ob das Übereinkommen auch in Tschechien, sohin in dem Staat, in Geltung steht, zu dem der Sachverhalt die entsprechenden Beziehungen aufweist, weil dieses nicht an Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gebunden ist (JBl 1984, 506; ZVR 1989/79 ua). Für die Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche ist sohin tschechisches Recht maßgebend. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht sohin durch entsprechende Erhebungen das anzuwendende tschechische Recht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, IPRG zu ermitteln und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher die angefochtene Entscheidung im Umfang des stattgebenden Teiles des Teilurteiles aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß erweist sich jedoch im Ergebnis als nicht berechtigt, vielmehr wird das Erstgericht diesbezüglich nur die weiteren Erhebungsaufträge zu beachten haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.