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Entscheidung 2 Ob 315/01i×

Entscheidung 2 Ob 315/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob315/01i

Entscheidungsdatum

06.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander A*****, geb. am 27. April 1989 und der mj. Helena A*****, geb. am 13. Oktober 1991 wegen Neufestsetzung des Besuchsrechts über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Andreas A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. Oktober 2001, GZ 2 R 186/01d-86, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der gerichtliche Vergleich vom 29. 11. 1999 enthält eine ausreichende Besuchsrechtsregelung, deren Nichteinhaltung mit Mitteln der Zwangsvollstreckung geahndet werden kann. Keinesfalls begründet ein Verstoß gegen den Vergleich einen Anspruch auf eine neue Besuchsrechtsregelung. Die vergleichsweise Besuchsrechtsregelung bietet nahezu (bis auf 2 Besuchswochenenden pro Jahr!) das, was vom Vater nunmehr beantragt wurde. Die geringfügige Differenz begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

Anmerkung

E64131 2Ob315.01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00315.01I.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20011206_OGH0002_0020OB00315_01I0000_000