Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hatte gleich dem Erstgericht keinen Zweifel, daß der Beklagte während der Arbeit an der Baustelle Aufseher im Betrieb des Alois R. war. Zu seiner Ansicht, daß ihm diese Qualifikation auch noch im Unfallszeitpunkt zugekommen sei, gelangte es auf Grund seiner eigenen Beweisaufnahme und folgender darauf gegrundeter, über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinausgehender Feststellungen:
Der Beklagte war berechtigt, an der Baustelle auch Arbeitsanordnungen, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit zu treffen. Er fuhr mit seinem Motorrad jeweils am Montag früh von seinem drauaufwärts gelegenen Wohnort L. zur Firma R. in S., um Aufträge zu übernehmen und um sieben Uhr weiter zu der drauabwärts unterhalb von Villach gelegenen
austelle. Am Freitag fuhr er so nach L. zurück, daß er spätestens um 17 Uhr durch S. fuhr. Die Mitnahme des Helmut B. nach L. bis zur Baustelle und zurück lag im Interesse der Arbeit und damit des Firmeninhabers Alois R., weil B. dadurch früher zur Arbeitsstelle kam, nicht vom Beklagten von der Autobushaltestelle abgeholt werden mußte und am Freitag um etwa eine Stunde länger arbeiten konnte. Helmut B. verrechnete der Firma R. zwar trotz Mitnahme durch den Beklagten die Fahrtkosten für Eisenbahn und Autobus, ersparte ihr aber einen gewissen finanziellen Aufwand für Arbeitszeit. Die Firma R. kontrollierte nicht, ob die bezahlten Massenverkehrsmittel tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Der Beklagte hatte keinen ausdrücklichen Auftrag, Helmut B. mit dem Motorrad mitzunehmen. Alois R. hatte jedoch mehrfach am Montag Morgen die Mitnahme bemerkt und dagegen keinen Einwand erhoben. Da die Mitnahme im Interesse der Firma lag, überließ er die Entscheidung hierüber zumindest stillschweigend dem Beklagten. Dieser nahm daher an, daß die Mitnahme, mit der er allerdings auch dem Helmut B. einen Freundschaftsdienst erwies, durch R. genehmigt sei. Erst in neuerer Zeit erhalten Arbeiter, die der Beklagte nunmehr mit seinem PKW mitnimmt, keine Fahrtspesen ersetzt. Am Unfallstag fuhren der Beklagte und Helmut B. schon um etwa 15 Uhr mit dem PKW eines Baggerführers von der Arbeitsstelle nach Villach, wo der Beklagte sein dort in Reparatur befindliches Motorrad abholte. Helmut B. wünschte bis L. mitzufahren. Zwischen S. und L. ereignete sich - wie bereits geschildert - der Unfall.
Der Oberste Gerichtshof stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß es entscheidend darauf ankommt, ob der Beklagte auch noch im Unfallszeitpunkt als Aufseher im Betrieb anzusehen ist. Dies würde voraussetzen, daß es sich bei dieser Unglücksfahrt um eine Dienstfahrt handelte. In diesem Belang hat das Berufungsgericht seiner vom Ersturteil abweichenden Feststellung, Alois R. habe von der Mitnahme des B. durch den Beklagten Kenntnis gehabt, eine Bedeutung beigemessen, die ihr im vorliegenden Fall nicht zukommt. Im Vordergrund steht doch die Tatsache, daß die Beförderung Helmut B.'s durch den Beklagten von einem Ersuchen des ersteren ihren Ausgang nahm, daß der Beklagte Helmut B. auch in der Folge aus Gefälligkeit mitnahm, wobei Helmut B. nicht nur einen materiellen Gewinn dadurch hatte, daß er die ihm vom Dienstgeber bezahlten Fahrtspesen ersparte, sondern auch den Vorteil, ohne zeitraubende und umständliche Benützung von Massenverkehrsmitteln vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück zu gelangen. Was die konkrete Fahrt anlangt, so steht nicht einmal fest, daß Alois R. auch wußte, daß Helmut B. auch auf der Heimfahrt mit dem Beklagten auf dessen Motorrad fuhr. Schon aus diesem Grund gehen alle Überlegungen des Berufungsgerichtes über das Interesse Alois R.'s an der Beförderung Helmut B.'s durch den Beklagten und darüber, daß dieser annahm oder annehmen durfte, Alois R. habe die Mitnahme als im Interesse des Betriebes gelegen genehmigt, ins Leere. Anders als bei der Fahrt zur Arbeitsstelle, bei der der Beklagte auch zur Betriebsstätte fuhr, um Weisungen entgegenzunehmen, hatte er auf der Rückfahrt keinerlei betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Auch die Beförderung Helmut B.'s stellte keine betriebliche Tätigkeit dar. Helmut B. hatte grundsätzlich, so wie jeder Arbeitnehmer, selbst dafür zu sorgen, auf welche Weise er zur Arbeit und wieder heimkam. Der Beklagte war nicht verpflichtet, ihn mitzunehmen. Ein Weisungsrecht kam ihm diesfalls auch dann nicht zu, wenn Helmut B. ausnahmsweise an einem Freitag bis 17 Uhr hätte arbeiten müssen und dann nicht den ersten Abendzug von Villach nach seinem Wohnort erreicht hätte, mit dem er gegen 7 Uhr bereits in S. gewesen wäre. Daß sich ein solcher Fall in der Zeit zwischen dem Arbeitsantritt Helmut B.'s im April 1963 und dem Unfallstag überhaupt jemals tatsächlich ereignet hätte, ist übrigens nicht hervorgekommen, es ist vielmehr im Gegenteil festgestellt, daß Helmut B. Überstunden, die er der Firma R. laut Lohnbuch verrechnete, am Morgen vor Beginn der offiziellen Arbeitszeit und in der Mittagspause leistete. Davon abgesehen kann aber überhaupt nur die konkrete Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, Gegenstand der Prüfung sein. An diesem Tag hätte Helmut B. gleichfalls gegen 15 Uhr die Arbeitsstätte verlassen müssen und dürfen, um den ersten Abendzug zu erreichen und gegen 17 Uhr in S. zu sein. Anders hat er es auch nicht gehalten, als er gemeinsam mit dem Beklagten um etwa 15 Uhr mit Hilfe eines Traktors nach Villach und von dort mit dem Motorrad nach S. gelangte, sodaß er um 16 Uhr schonjenseits von S. war. Bei diesen Umständen hat der Beklagte auf dieser Fahrt nicht im Rahmen seines betrieblichen Wirkungskreises gehandelt und keine Betriebsaufgaben erfüllt. Er war vielmehr nur mehr Lenker seines eigenen Motorrades und Helmut B. ihm in keiner Weise unterstellt.
War aber der Beklagte im Unfallszeitpunkt nicht mehr Betriebsaufseher und die Fahrt selbst keine Betriebsfahrt, dann hat sich der Unfall Helmut B.'s während seiner Teilnahme am allgemeinen Verkehr mit einem Verkehrsmittel ereignet, für dessen Betrieb auf Grund des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes eine erhöhte Haftpflicht besteht. Gemäß § 333 (3) ASVG. sind demnach die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anwendbar und der Beklagte kann die Haftungsbeschränkung nach dieser Gesetzesstelle nicht in Anspruch nehmen. Die dem Helmut B. gegen ihn zustehenden Ersatzansprüche sind gemäß § 332 ASVG. auf die klagende Partei übergegangen.War aber der Beklagte im Unfallszeitpunkt nicht mehr Betriebsaufseher und die Fahrt selbst keine Betriebsfahrt, dann hat sich der Unfall Helmut B.'s während seiner Teilnahme am allgemeinen Verkehr mit einem Verkehrsmittel ereignet, für dessen Betrieb auf Grund des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes eine erhöhte Haftpflicht besteht. Gemäß Paragraph 333, (3) ASVG. sind demnach die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht anwendbar und der Beklagte kann die Haftungsbeschränkung nach dieser Gesetzesstelle nicht in Anspruch nehmen. Die dem Helmut B. gegen ihn zustehenden Ersatzansprüche sind gemäß Paragraph 332, ASVG. auf die klagende Partei übergegangen.
Somit bedarf es der vom Berufungsgericht angeordneten Ergänzung des Verfahrens zur Klärung der Frage, ob der Beklagte den Unfall Helmut B.'s grob fahrlässig verursacht habe, nicht. Die Sache ist vielmehr, da das Ersturteil hinsichtlich des Deckungsfonds und seiner Höhe nicht bekämpft wurde, im Sinne der Bestätigung dieses Urteils spruchreif.