Die Revision der Kläger ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Arzthaftung infolge unerwünschter Geburt eines Kindes in der Entscheidung 1 Ob 91/99k = JBl 1999, 593 = RdM 1999, 171 = RdW 1999, 781 auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wurde in der Folge (auch) in der juristischen Literatur vielfach diskutiert (Hirsch, Arzthaftung infolge unerwünschter Geburt eines Kindes, RdM 1999, 163; Rebhahn, Schadenersatz wegen der Geburt eines nicht gewünschten Kindes? JBl 2000, 265; Fenyves/Hirsch, Zur Deckung der Ansprüche aus "wrongful life" und "wrongful birth" in der Arzthaftpflichtversicherung, RdM 2000, 10; Hochhaltinger, Stellungnahme zur Begründungsweise des OGH in der Entscheidung "Arzthaftung: Geburt eines behinderten Kindes als Schaden der Eltern", JBl 2000, 58; Wilhelm, Die versäumte Abtreibung und die Grenzen des juristischen Denkens, ecolex 1999, 593; Kopetzki, RdM 1999, 190; Engel, JAP 1999, 136). In dieser Entscheidung wurde grundsätzlich die Haftung des Arztes für eine unerwünschte Geburt bei Unterlassung der gebotenen Aufklärung bejaht. Diese Haftung streben auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens an. Sie haben daher auch in ihrem Rechtsmittel ausgeführt, dass sie bezüglich der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage eigentlich nicht beschwert seien. Insoweit liegt daher eine im vorliegenden Fall aufgrund des Rechtsmittels der Kläger zu lösende erhebliche Rechtsfrage nicht vor.
Aber auch in der Revision der Kläger wird eine andere erhebliche Rechtsfrage nicht dargelegt.
Sie vertreten die Ansicht, die Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht entgegen der Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass der Patient die Beweislast für eine fehlende und unzureichende Aufklärung durch den Arzt trage. Die Frage der Beweislast für die Aufklärung stellt sich aber hier nicht, weil das Erstgericht ohnehin Feststellungen über die zwischen den Parteien geführten Gespräche und damit über die vom Beklagten erteilte Aufklärung traf. Fragen der Beweislast stellen sich aber erst, wenn eine tatbestandsrelevante Tatsache unklar bleibt (Rechberger in Rechberger, ZPO**2, Vor § 266, Rz 11). Auch insoweit ist daher eine erhebliche Rechtsfrage hier nicht zu lösen.Sie vertreten die Ansicht, die Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht entgegen der Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass der Patient die Beweislast für eine fehlende und unzureichende Aufklärung durch den Arzt trage. Die Frage der Beweislast für die Aufklärung stellt sich aber hier nicht, weil das Erstgericht ohnehin Feststellungen über die zwischen den Parteien geführten Gespräche und damit über die vom Beklagten erteilte Aufklärung traf. Fragen der Beweislast stellen sich aber erst, wenn eine tatbestandsrelevante Tatsache unklar bleibt (Rechberger in Rechberger, ZPO**2, Vor Paragraph 266,, Rz 11). Auch insoweit ist daher eine erhebliche Rechtsfrage hier nicht zu lösen.
Letztlich vertreten die Kläger die Ansicht, die Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsfrage, wie weit die Aufklärungspflicht in concreto gehe, unrichtig gelöst habe. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall aber den Patienten aufklären muss, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (SZ 59/18; 1 Ob 303/99m mwN), weshalb auch insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Der Beklagte hat die Klägerin nicht im Unklaren gelassen, dass nur die Fruchtwasseruntersuchung ein sicheres Ergebnis erbringen kann. Er hat pflichtgemäß auch auf die damit verbundenen Risken hingewiesen. Bedenkt man aber auch dieses Risiko, so kann eine erhebliche Fehlbeurteilung in der Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, nicht erblickt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Entscheidung der Kläger, keine Fruchtwasseruntersuchung durchführen zu lassen, beruhe auf deren ausreichender Aufklärung, liegt daher im Rahmen der zum Umfang der Aufklärungspflicht ergangenen Rechtsprechung.Letztlich vertreten die Kläger die Ansicht, die Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsfrage, wie weit die Aufklärungspflicht in concreto gehe, unrichtig gelöst habe. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall aber den Patienten aufklären muss, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (SZ 59/18; 1 Ob 303/99m mwN), weshalb auch insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Der Beklagte hat die Klägerin nicht im Unklaren gelassen, dass nur die Fruchtwasseruntersuchung ein sicheres Ergebnis erbringen kann. Er hat pflichtgemäß auch auf die damit verbundenen Risken hingewiesen. Bedenkt man aber auch dieses Risiko, so kann eine erhebliche Fehlbeurteilung in der Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, nicht erblickt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Entscheidung der Kläger, keine Fruchtwasseruntersuchung durchführen zu lassen, beruhe auf deren ausreichender Aufklärung, liegt daher im Rahmen der zum Umfang der Aufklärungspflicht ergangenen Rechtsprechung.
Das Rechtsmittel der Kläger war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.