Die Revision der Klägerin ist begründet, die des Beklagten jedoch unbegründet.
Der Entscheidung der Vorinstanzen über das Verschulden liegen folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde:
Die Unfallsstelle ist sehr unübersichtlich. Die Straße bildet - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - vor der Unfallsstelle eine Rechts- und nach ihr eine scharfe Linkskurve. Der Beklagte hatte erst 22 m vor der Unfallsstelle Sichtmöglichkeit auf dieses Straßenstück. Die Fahrbahn ist in ihrer ganzen Breite - an der Unfallsstelle 4,60 m - asphaltiert. Ein Bankett ist nicht vorhanden. Südlich des durch die beiden Kurven begrenzten Straßenstückes liegt zwischen dem Haus Nr 58 (Gasthaus Sch*****) und dem zu diesem Haus gehörigen Zuhaus ein etwa 9 m lang im Niveau der Fahrbahn verlaufender Kiesstreifen, der anschließend in einen gegen Süden abfallenden Vorplatz übergeht. Vorplatz und Kiesstreifen sind nicht als Gehweg eingerichtet und nicht als solcher erkennbar. Vor dem an der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Haus Nr 59 verläuft ein aufgemauerter Sockel, der an seinem westlichen Ende 60 cm, an seinem östlichen Ende 20 cm über dem Straßenniveau liegt und dessen größte Breite 1,30 m beträgt. Südlich der Straße befindet sich an der Unfallsstelle ein Verkehrspiegel. Eine senkrechte Überquerung der Straße zwischen den Häusern Nr 58 und Nr 59 durch einen rüstigen Menschen erfordert 4 Sekunden. Die Klägerin ging in Begleitung der Marianne E***** und der Josefa R***** entlang des Hauses Nr 58. Die Frauen gingen gestaffelt nebeneinander und zwar Josefa R***** links, die Klägerin in der Mitte, Marianne E***** rechts. Nach Ereichen der Ecke des Hauses Nr 58 trat Josefa R***** von der Straße auf den Vorplatz. Die mehr gegen die Straßenmitte zu gehende Marianne E***** trat, als sie Motorengeräusch hörte, auf die rechte Straßenseite hinüber und rief den anderen Frauen eine Warnung zu. Die Klägerin ging nach dem Passieren der Ecke des Hauses Nr 58, ohne ihre Gehrichtung zu ändern, am linken Fahrbahnrand, wobei sie höchstens 1 m der Fahrbahn in Anspruch nahm. Der Beklagte kam auf seiner rechten Straßenseite mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/h heran. Er gab kein Glockensignal, verminderte seine Geschwindigkeit nur geringfügig und versuchte, zwischen der Klägerin und Josefa R***** durchzukommen. Dabei fuhr er die Klägerin an ihrer linken Körperseite an. Auf Grund dieser Feststellungen erblickten die Untergerichte das Verschulden des Beklagten darin, dass er für die örtlichen Verhältnisse zu schnell fuhr und dass er durch den Versuch, zwischen den beiden Frauen durchzufahren, der Klägerin den Fluchtweg abschnitt, anstatt anzuhalten oder nach links auszuweichen. Hingegen sei die Klägerin weder verpflichtet gewesen, den Sockel auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu benützen, noch das Wegstück zwischen dem Haus Nr 58 und dem Zuhaus auf dem Vorplatz neben der Fahrbahn zurückzulegen.
Der Beklagte wendet in seiner Revision dagegen ein, die Klägerin hätte den Vorplatz mit Rücksicht auf die besonders ungünstige Verkehrslage (Unübersichtlichkeit, starke Benützung der Straße während der Hauptreisezeit, Verengung der Fahrbahn durch Marianne E*****) benützen müssen. Sie hätte die Fahrbahn rechtzeitig freimachen können, zumal sie von Marianne E***** gewarnt worden sei und das Moped 3 Sekunden lang habe sehen können. Die Klägerin sei wohl reaktionsfähig, trotz Benützung der Fahrbahn aber nicht reaktionsbereit gewesen. Die auseinanderstiebenden Fußgängerinnen hätten eine unklare Verkehrslage geschaffen. Mit unrichtigen Verhalten des Mopedfahrers müsse jedermann rechnen. Diese Einwendungen schlagen jedoch nicht durch. Dass zur Unfallszeit ein besonders reger Verkehr an der Unfallsstelle herrschte, ist nicht festgestellt. Marianne E*****, die sich schon vor Ansichtigwerden des Mopeds, nämlich schon, als sie bloß Motorengeräusch hörte, an den nördlichen Straßenrand begab, muss diesen im Augenblick des Unfalles schon längst erreicht gehabt und kann daher die Fahrbahn nicht mehr verengt haben. Der Unübersichtlichkeit der Straße hat die Klägerin in ausreichendem Maß Rechnung getragen, wenn sie nicht mehr als 1 m der Fahrbahn in Anspruch nahm, somit sich höchstens 50 cm vom Fahrbahnrand bewegte. Die Bestimmung des § 75 Abs 1 StPolO, wonach Fußgänger auf der Fahrbahn den Fahrzeugen aus dem Wege zu gehen haben, verpflichtete die Klägerin nicht, ihre Gehweise zu ändern, solange auf der Fahrbahn überhaupt keine Fahrzeuge sichtbar waren. Selbst wenn die Klägerin das Moped im frühestmöglichen Zeitpunkt erblickte, konnte sie damit rechnen, dass dessen Lenker in seiner Fahrtrichtung nach links zur Straßenmitte ausweichen werde, wozu ausreichend Platz vorhanden war. Für die Klägerin bestand deshalb auch keine unklare Verkehrslage. Soweit eine solche aber für den Beklagten bestand, verpflichtete sie ihn, seine Fahrgeschwindigkeit sofort und weitgehend herabzusetzen. Völlig abwegig ist die Ansicht, es müsse jeder Straßenbenützer damit rechnen, dass sich der Lenker eines Mopeds nicht richtig verhalten werde. Das Gegenteil ist richtig: Von demjenigen, der mit einem durch Motorkraft betriebenen Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, darf erwartet werden, dass er den mit der Eigenart eines solchen Fahrzeuges normalerweise verbundenen Gefahren gewachsen ist.Der Beklagte wendet in seiner Revision dagegen ein, die Klägerin hätte den Vorplatz mit Rücksicht auf die besonders ungünstige Verkehrslage (Unübersichtlichkeit, starke Benützung der Straße während der Hauptreisezeit, Verengung der Fahrbahn durch Marianne E*****) benützen müssen. Sie hätte die Fahrbahn rechtzeitig freimachen können, zumal sie von Marianne E***** gewarnt worden sei und das Moped 3 Sekunden lang habe sehen können. Die Klägerin sei wohl reaktionsfähig, trotz Benützung der Fahrbahn aber nicht reaktionsbereit gewesen. Die auseinanderstiebenden Fußgängerinnen hätten eine unklare Verkehrslage geschaffen. Mit unrichtigen Verhalten des Mopedfahrers müsse jedermann rechnen. Diese Einwendungen schlagen jedoch nicht durch. Dass zur Unfallszeit ein besonders reger Verkehr an der Unfallsstelle herrschte, ist nicht festgestellt. Marianne E*****, die sich schon vor Ansichtigwerden des Mopeds, nämlich schon, als sie bloß Motorengeräusch hörte, an den nördlichen Straßenrand begab, muss diesen im Augenblick des Unfalles schon längst erreicht gehabt und kann daher die Fahrbahn nicht mehr verengt haben. Der Unübersichtlichkeit der Straße hat die Klägerin in ausreichendem Maß Rechnung getragen, wenn sie nicht mehr als 1 m der Fahrbahn in Anspruch nahm, somit sich höchstens 50 cm vom Fahrbahnrand bewegte. Die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, StPolO, wonach Fußgänger auf der Fahrbahn den Fahrzeugen aus dem Wege zu gehen haben, verpflichtete die Klägerin nicht, ihre Gehweise zu ändern, solange auf der Fahrbahn überhaupt keine Fahrzeuge sichtbar waren. Selbst wenn die Klägerin das Moped im frühestmöglichen Zeitpunkt erblickte, konnte sie damit rechnen, dass dessen Lenker in seiner Fahrtrichtung nach links zur Straßenmitte ausweichen werde, wozu ausreichend Platz vorhanden war. Für die Klägerin bestand deshalb auch keine unklare Verkehrslage. Soweit eine solche aber für den Beklagten bestand, verpflichtete sie ihn, seine Fahrgeschwindigkeit sofort und weitgehend herabzusetzen. Völlig abwegig ist die Ansicht, es müsse jeder Straßenbenützer damit rechnen, dass sich der Lenker eines Mopeds nicht richtig verhalten werde. Das Gegenteil ist richtig: Von demjenigen, der mit einem durch Motorkraft betriebenen Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, darf erwartet werden, dass er den mit der Eigenart eines solchen Fahrzeuges normalerweise verbundenen Gefahren gewachsen ist.
Die Untergerichte haben daher ohne Rechtsirrtum die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin abgelehnt.
Der weiter noch strittigen Höhe des der Klägerin gebührenden Schmerzengeldes liegen folgende Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde:
Die Klägerin erlitt beim Unfall einen Schädelgrundbruch, eine Luxation der linken Augenlinse, eine gedeckte Gehirnverletzung, einen Bruch des linken Jochbeines und des linken Schienbeinkopfes, eine Quetschung des linken Brustkorbes, Rissquetschwunden am Kopf und am linken Daumen sowie mehrfache Hautabschürfungen. Sie war vom 18. 8. bis 28. 9. 1957 und vom 4. 11. bis 16. 11. 1957 im Krankenhaus. Die Beweglichkeit des linken Knies und des linken Sprunggelenks ist eingeschränkt. Das linke Bein ist um etwa 1 cm verkürzt. Die Klägerin hinkt deutlich. Die Verletzung des linken Auges, das vor dem Unfall infolge eines beginnenden grauen Stars zu etwa 80 % sehfähig war, führte zu einer fast völligen Erblindung dieses Auges. Die Subluxaktion der Linse ist überhaupt nicht oder nur durch eine gefährliche Operation behebbar, auch eine Staroperation ist wesentlich erschwert. Die schwere Schädelverletzung hat zu einer Hirnleistungsschwäche und zu einer Veränderung des ganzen Persönlichkeitsbildes der Klägerin geführt. Während sie früher lebhaft, agil, unternehmungslustig und rüstig war, ist sie seither vergesslich, uninteressiert, teilnahmslos und menschenscheu. Auch ihre körperliche Leistungsfähigkeit ist bedeutend herabgesetzt. Die psychischen Veränderungen, die Veränderung im linken Bein und im Auge sind Dauerfolgen. Beim verletzten Bein ist mit dauernden, ja sogar zunehmenden Beschwerden zu rechnen. Die Klägerin hatte einen Tag starke und intensive, 6 Tage starke, 19 Tage mittelmäßige und 213 Tage leichte Schmerzen.
Das Berufungsgericht begründet die Herabsetzung des Schmerzengeldes um 10.000 S damit, dass der Unfall die über 72 Jahre alte Klägerin weniger hart getroffen habe wie einen jungen Menschen. Dass diese Erwägungen nicht stichhältig sind, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen. Bei der Berechnung des im vorliegenden Fall angemessenen Schmerzengeldes ist vielmehr zu beachten, dass die Klägerin zwar in der Klage den Betrag von 50.000 S für die Zeit bis zum Klagstag (25. 10. 1958) verlangt hat, sohin mit Rücksicht auf den Unfallstag (18. 8. 1957) für einen Zeitraum von rund 14 Monaten. Für diesen Zeitabschnitt wäre der begehrte Betrag ohne Zweifel zu hoch.
Der Klägerin stand es nun allerdings frei, ihren
Schmerzengeldanspruch auf einen gewissen Zeitabschnitt zu
beschränken, und diese zeitliche Beschränkung hätte die Grundlage für
die Schmerzengeldberechnung im konkreten Rechtsstreit zu bilden (ZVR
1960 Nr 51; Piegler, Das Schmerzengeld im Jahre 1959, ZVR 1960 S. 25
ff). Im vorliegenden Fall wurde aber, wie die Verfahrensergebnisse
eindeutig erkennen lassen, in erster Instanz über alle voraussehbaren
Folgen des Unfalles der Klägerin verhandelt. Insbesondere hat auch
der ärztliche Sachverständige sein Gutachten in der üblichen Weise
auf die im Zeitpunkt des Gutachtens erkennbaren und bei normalem
Geschehensablauf auch zukünftig zu gewärtigen Schmerzen und
Unfallsfolgen abgestellt. Keine der Parteien hat dies bemängelt. Die
Klägerin selbst hat ihren in der Klage vertretenen Standpunkt in
ihrer Revision nicht mehr aufrecht erhalten und behauptet, das
Schmerzengeld für die Zeit bis zum Schluss der Verhandlung in erster
Instanz begehrt zu haben. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen
werden, dass wie sonst so auch in diesem Falle, mit dem Schmerzengeld
alle vorhersehbaren Unfallsfolgen abgegolten werden sollen. Bei
Bedachtnahme auf die schweren Dauerfolgen (Verlust der Sehkraft eines
Auges, nachhaltige Persönlichkeitsveränderungen, merkbares Hinken)
und sonstigen Umstände des vorliegenden Falles hält der Oberste
Gerichtshof den von der Klägerin begehrten Betrag von 50.000 S für
nicht überhöht. Ihr waren daher außer den im Berufungsverfahren der
Höhe nach nicht
mehr bekämpften S 14.845
an Schmerzengeld an Stelle der vom Berufungs-
gericht für angemessen erachteten S 40.000
weitere S 10.000
zusammen daher S 64.845
zuzusprechen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 392 (2), 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 392, (2), 52 ZPO.