Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei stellt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gemeinsamkeit der vorzulegenden Urkunden in Abrede und vermeint, eine Faktura erzeuge kein Rechtsverhältnis, sondern enthalte bloß eine Mittelung des Preises für eine bestimmte Ware. Eine Urkunde ist aber nicht erst dann gemeinschaftlich, wenn sie ein Rechtsverhältnis erzeugt oder das Rechtsgeschäft selbst beurkundet, sondern schon dann, wenn sie sich rechtlich auf das fragliche gemeinsame Rechtsverhältnis bezieht (Soergel - Siebert, BGB.[9] zu § 810; Staudinger-Komm. BGB.[11] zu § 810). Es genügt, wenn die Urkunde eine rechtsgeschäftliche Feststellung bezweckt (Reichsgerichtsräte-Komm. zum BGB[11] zu § 810). Eine Rechnung nimmt auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft Bezug, indem sie in einer zergliederten Aufstellung eine Geldforderung als Entgelt für eine Warenlieferung, oder sonstige Leistung aus einem bestimmten Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis beurkundet. Sie hat daher zwischen den Vertragspartnern als gemeinschaftlich zu gelten. Aber auch Banküberweisungsaufträge, die zur Schuldtilgung für Warenlieferungen dienen, sind nicht nur zwischen Auftraggeber und Überweisungsbank (Deckungsverhältnis), sondern auch zwischen Auftraggeber und Empfänger (Valutaverhältnis) als gemeinsam zu werten. Der Empfänger erhält zwar auf Grund des Überweisungsauftrages allein grundsätzlich kein Recht gegenüber der Bank, Zahlung oder Gutschrift auf sein Konto zu verlangen, da der Überweisungsauftrag regelmäßig so lange widerruflich bleibt, bis die Gutschrift erteilt ist, doch kann zu Gunsten des Empfängers Gutschrift erst auf Grund einer rechtsgültigen die Überweisung erteilt werden. Der Anspruch auf die Gutschrift ist dadurch bedingt, daß kein Widerruf der Anweisung erfolgt (Schinnerer, Bankverträge[2] I 120 ff.; Schlegelberger HGB.[4] Anhang zu § 365 Anm. 16 ff.; Reichsgerichtsräte-Komm. BGB.[11] zu § 784 Anm. 8). Rechtsgrundlage für die Gutschrift zu Gunsten des Empfängers ist jedenfalls der Überweisungsauftrag. Es werden daher im Überweisungsauftrag, der regelmäßig auf den Rechnungsbetrag oder die der Zahlung zu Gründe liegende Rechnung und damit auch auf das Rechtsgeschäft zwischen Auftraggeber und Überweisungsempfänger Bezug nimmt, nicht bloß rechtlich erhebliche Tatsachen zwischen Auftraggeber und Überweisungsbank, wie die beklagte Partei vermeint, sondern auch Tatsachen zum Zwecke der Tilgung der Schuld an den Lieferanten, sohin rechtlich erhebliche Umstände über das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Überweisungsempfänger und damit hinsichtlich des Valutaverhältnisses beurkundet. Die Überweisungsaufträge sind daher im vorliegenden Fall, soweit sie sich auf Lieferungen der klagenden Partei beziehen, als gemeinschaftlich zwischen den Streitteilen zu beurteilen.Die beklagte Partei stellt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gemeinsamkeit der vorzulegenden Urkunden in Abrede und vermeint, eine Faktura erzeuge kein Rechtsverhältnis, sondern enthalte bloß eine Mittelung des Preises für eine bestimmte Ware. Eine Urkunde ist aber nicht erst dann gemeinschaftlich, wenn sie ein Rechtsverhältnis erzeugt oder das Rechtsgeschäft selbst beurkundet, sondern schon dann, wenn sie sich rechtlich auf das fragliche gemeinsame Rechtsverhältnis bezieht (Soergel - Siebert, BGB.[9] zu Paragraph 810,; Staudinger-Komm. BGB.[11] zu Paragraph 810,). Es genügt, wenn die Urkunde eine rechtsgeschäftliche Feststellung bezweckt (Reichsgerichtsräte-Komm. zum BGB[11] zu Paragraph 810,). Eine Rechnung nimmt auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft Bezug, indem sie in einer zergliederten Aufstellung eine Geldforderung als Entgelt für eine Warenlieferung, oder sonstige Leistung aus einem bestimmten Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis beurkundet. Sie hat daher zwischen den Vertragspartnern als gemeinschaftlich zu gelten. Aber auch Banküberweisungsaufträge, die zur Schuldtilgung für Warenlieferungen dienen, sind nicht nur zwischen Auftraggeber und Überweisungsbank (Deckungsverhältnis), sondern auch zwischen Auftraggeber und Empfänger (Valutaverhältnis) als gemeinsam zu werten. Der Empfänger erhält zwar auf Grund des Überweisungsauftrages allein grundsätzlich kein Recht gegenüber der Bank, Zahlung oder Gutschrift auf sein Konto zu verlangen, da der Überweisungsauftrag regelmäßig so lange widerruflich bleibt, bis die Gutschrift erteilt ist, doch kann zu Gunsten des Empfängers Gutschrift erst auf Grund einer rechtsgültigen die Überweisung erteilt werden. Der Anspruch auf die Gutschrift ist dadurch bedingt, daß kein Widerruf der Anweisung erfolgt (Schinnerer, Bankverträge[2] römisch eins 120 ff.; Schlegelberger HGB.[4] Anhang zu Paragraph 365, Anmerkung 16 ff.; Reichsgerichtsräte-Komm. BGB.[11] zu Paragraph 784, Anmerkung 8). Rechtsgrundlage für die Gutschrift zu Gunsten des Empfängers ist jedenfalls der Überweisungsauftrag. Es werden daher im Überweisungsauftrag, der regelmäßig auf den Rechnungsbetrag oder die der Zahlung zu Gründe liegende Rechnung und damit auch auf das Rechtsgeschäft zwischen Auftraggeber und Überweisungsempfänger Bezug nimmt, nicht bloß rechtlich erhebliche Tatsachen zwischen Auftraggeber und Überweisungsbank, wie die beklagte Partei vermeint, sondern auch Tatsachen zum Zwecke der Tilgung der Schuld an den Lieferanten, sohin rechtlich erhebliche Umstände über das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Überweisungsempfänger und damit hinsichtlich des Valutaverhältnisses beurkundet. Die Überweisungsaufträge sind daher im vorliegenden Fall, soweit sie sich auf Lieferungen der klagenden Partei beziehen, als gemeinschaftlich zwischen den Streitteilen zu beurteilen.
Die Revisionswerberin bekämpft auch die Rechtsansicht der Untergerichte, für den Anspruch auf Urkundenvorlage sei das erforderliche rechtliche Interesse gegeben. Soweit sie in diesem Zusammenhang die Tatsachenfeststellung der Untergerichte rügt, die Klägerin benötige zur Rekonstruktion ihrer Bücher die Urkundeneinsicht, wird damit die Beweiswürdigung angefochten, die in III. Instanz nicht mehr überprüfbar ist; ebenso war unbeachtlich die Behauptung der beklagten Partei, nach den Beweisergebnissen seien die Fakturen mit den höheren Beträgen nicht von der klagenden Partei selbst, sondern von deren Direktoren ausgestellt worden. Mit diesem Einwand wird ebenfalls unzulässig die Sachverhaltsfeststellung der Untergerichte gerügt. Auszugehen war von der Tatsachenfeststellung, daß die klagende Partei ihre Lieferungen zumeist zweifach mit verschiedenen Rechnungsbeträgen fakturierte. Das rechtliche Interesse der klagenden Partei haben die Untergerichte nicht bloß mit der Notwendigkeit der Rekonstruktion der Buchführung, sondern zutreffend auch mit der Notwendigkeit der Aufklärung der doppeltem Rechnungen und deren Bezahlung sowie der Notwendigkeit der Verteidigung vor einem brasilianischen Gericht und der Genehmigung ihrer Konzession durch die brasilianische Behörde begrundet, da das rechtliche Interesse schon dann gegeben ist, wenn die Urkunde geeignet ist, denjenigen, der die Vorlage verlangt in der Verfolgung oder Verteidigung eines Rechtes zu fördern (Reichsgerichtsräte-Komm., a. a. O., zu § 810. Anm. 2).Die Revisionswerberin bekämpft auch die Rechtsansicht der Untergerichte, für den Anspruch auf Urkundenvorlage sei das erforderliche rechtliche Interesse gegeben. Soweit sie in diesem Zusammenhang die Tatsachenfeststellung der Untergerichte rügt, die Klägerin benötige zur Rekonstruktion ihrer Bücher die Urkundeneinsicht, wird damit die Beweiswürdigung angefochten, die in römisch drei. Instanz nicht mehr überprüfbar ist; ebenso war unbeachtlich die Behauptung der beklagten Partei, nach den Beweisergebnissen seien die Fakturen mit den höheren Beträgen nicht von der klagenden Partei selbst, sondern von deren Direktoren ausgestellt worden. Mit diesem Einwand wird ebenfalls unzulässig die Sachverhaltsfeststellung der Untergerichte gerügt. Auszugehen war von der Tatsachenfeststellung, daß die klagende Partei ihre Lieferungen zumeist zweifach mit verschiedenen Rechnungsbeträgen fakturierte. Das rechtliche Interesse der klagenden Partei haben die Untergerichte nicht bloß mit der Notwendigkeit der Rekonstruktion der Buchführung, sondern zutreffend auch mit der Notwendigkeit der Aufklärung der doppeltem Rechnungen und deren Bezahlung sowie der Notwendigkeit der Verteidigung vor einem brasilianischen Gericht und der Genehmigung ihrer Konzession durch die brasilianische Behörde begrundet, da das rechtliche Interesse schon dann gegeben ist, wenn die Urkunde geeignet ist, denjenigen, der die Vorlage verlangt in der Verfolgung oder Verteidigung eines Rechtes zu fördern (Reichsgerichtsräte-Komm., a. a. O., zu Paragraph 810, Anmerkung 2).
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge vermeint die beklagte Partei weiters, das Begehren nach Gestattung der Einsichtnahme in die Banküberweisungsaufträge, in die Verrechnungsschreiben oder sonstige Urkunden, aus denen sich die Verrechnung oder Bezahlung der genannten Fakturen ergebe, sei infolge seiner Unbestimmtheit zur Exekutionsführung nicht geeignet und deshalb abzuweisen. Sie vertritt die unrichtige Ansicht, die Exekution sei nach § 346 EO. durchzuführen. Die Vollstreckung nach dieser Gesetzesstelle dient der Befriedigung eines Herausgabeanspruches hinsichtlich beweglicher Sachen, wobei die Übergabe des Gegenstandes an die betreibende Partei durch den Vollstrecker gegen Empfangsbestätigung vorgesehen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden betrifft aber die Gewährung der Einsichtnahme in die Urkunde, nicht deren Übergabe an die betreibende Partei. Die Durchsetzung dieses Anspruches kann nur in der Form des § 354 EO. vor sich gehen, da der Anspruch auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gerichtet ist. Die Bestimmtheit der begehrten Leistung ist deshalb zu fordern, um dem Gegner den Umfang seiner Leistung zweifelsfrei zu umschreiben und im Falle der Leistungsverweigerung die exekutive Durchsetzung zu ermöglichen. § 7 EO. fordert daher von einem Exekutionstitel die Anführung von Gegenstand, Art und Umfang der Leistung. Der Urteilsantrag hat so konkret zu sein, daß an der geforderten Leistung kein Zweifel entstehen kann. Die klagende Partei verlangt nun die Einsicht in die Rechnungen über ihre Lieferungen innerhalb einer bestimmten Zeit. Die Bestimmtheit und Exekutionsfähigkeit dieses Teiles des Begehrens bestreitet die Beklagte Partei nicht. Aber ebenso bestimmt und für die beiden Parteien dem Inhalte und dem Umfange nach zweifelsfrei ist das weitere Begehren: Die Banküberweisungsaufträge, Verrechnungsschreiben und sonstigen Urkunden beziehen sich nämlich auf die gleichen Geschäfte bzw. auf die Verrechnung oder Bezahlung der Fakturen aus diesen Geschäften. Die beklagte Partei wird bei einer geordneten Geschäfts- und Buchführung ohne weiteres imstande sein, die Urkunden festzustellen und der Klägerin in sie Einsicht zu gewähren. Die Vollstreckbarkeit des Anspruches, den das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, ist sohin gegeben.Im Rahmen ihrer Rechtsrüge vermeint die beklagte Partei weiters, das Begehren nach Gestattung der Einsichtnahme in die Banküberweisungsaufträge, in die Verrechnungsschreiben oder sonstige Urkunden, aus denen sich die Verrechnung oder Bezahlung der genannten Fakturen ergebe, sei infolge seiner Unbestimmtheit zur Exekutionsführung nicht geeignet und deshalb abzuweisen. Sie vertritt die unrichtige Ansicht, die Exekution sei nach Paragraph 346, EO. durchzuführen. Die Vollstreckung nach dieser Gesetzesstelle dient der Befriedigung eines Herausgabeanspruches hinsichtlich beweglicher Sachen, wobei die Übergabe des Gegenstandes an die betreibende Partei durch den Vollstrecker gegen Empfangsbestätigung vorgesehen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden betrifft aber die Gewährung der Einsichtnahme in die Urkunde, nicht deren Übergabe an die betreibende Partei. Die Durchsetzung dieses Anspruches kann nur in der Form des Paragraph 354, EO. vor sich gehen, da der Anspruch auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gerichtet ist. Die Bestimmtheit der begehrten Leistung ist deshalb zu fordern, um dem Gegner den Umfang seiner Leistung zweifelsfrei zu umschreiben und im Falle der Leistungsverweigerung die exekutive Durchsetzung zu ermöglichen. Paragraph 7, EO. fordert daher von einem Exekutionstitel die Anführung von Gegenstand, Art und Umfang der Leistung. Der Urteilsantrag hat so konkret zu sein, daß an der geforderten Leistung kein Zweifel entstehen kann. Die klagende Partei verlangt nun die Einsicht in die Rechnungen über ihre Lieferungen innerhalb einer bestimmten Zeit. Die Bestimmtheit und Exekutionsfähigkeit dieses Teiles des Begehrens bestreitet die Beklagte Partei nicht. Aber ebenso bestimmt und für die beiden Parteien dem Inhalte und dem Umfange nach zweifelsfrei ist das weitere Begehren: Die Banküberweisungsaufträge, Verrechnungsschreiben und sonstigen Urkunden beziehen sich nämlich auf die gleichen Geschäfte bzw. auf die Verrechnung oder Bezahlung der Fakturen aus diesen Geschäften. Die beklagte Partei wird bei einer geordneten Geschäfts- und Buchführung ohne weiteres imstande sein, die Urkunden festzustellen und der Klägerin in sie Einsicht zu gewähren. Die Vollstreckbarkeit des Anspruches, den das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, ist sohin gegeben.
Die Einsichtnahme in gemeinsame Urkunden kann nur dann verweigert werden, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen würde, während die Weigerungsgrunde des § 305 ZPO. nicht anwendbar sind. Die bloße Behauptung der beklagten Partei, es sei zu befürchten, daß die Klägerin ihr nach Einsicht in die Fakturen Schwierigkeiten bereiten werde, reicht zur Begründung der Vorlageverweigerung nicht aus; sie enthält keinen Hinweis, welcher Art diese Schwierigkeiten und allfälligen Schäden sein könnten, sodaß auf diesen Einwand nicht Bedacht zu nehmen war.Die Einsichtnahme in gemeinsame Urkunden kann nur dann verweigert werden, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen würde, während die Weigerungsgrunde des Paragraph 305, ZPO. nicht anwendbar sind. Die bloße Behauptung der beklagten Partei, es sei zu befürchten, daß die Klägerin ihr nach Einsicht in die Fakturen Schwierigkeiten bereiten werde, reicht zur Begründung der Vorlageverweigerung nicht aus; sie enthält keinen Hinweis, welcher Art diese Schwierigkeiten und allfälligen Schäden sein könnten, sodaß auf diesen Einwand nicht Bedacht zu nehmen war.