Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Revision zu befassen. Es war in erster Linie zu prüfen, ob vorliegend die Bestimmung des § 502 Abs. 5 ZPO. anwendbar ist, worauf das Berufungsgericht im Schlußabsatz der Urteilsgrunde hingewiesen hat. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes auch dann zulässig, wenn das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Gerichtes erster Instanz infolge eines mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschlusses des Berufungsgerichtes (§ 519 Z. 3 ZPO.) gefällt worden ist, wodurch das frühere Urteil gemäß §§ 496 Z. 2 und 3 und 499 ZPO. aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen worden ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist, der Partei die Revisionsmöglichkeit zu erhalten, wenn infolge der Bindung des Prozeßgerichtes an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in der Folge dessen neuerliches Urteil vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Denn in einem solchen Falle liegen formell zwar gleichlautende, materiell aber nicht übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Der innere Grund für die Versagung eines weiteren Rechtszuges ist aber nur in der Übereinstimmung zweier in der Entscheidung voneinander unabhängigen Gerichte gelegen. Von dieser legislativen Zweckbestimmung ausgehend, muß daher die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 502 Abs. 5 ZPO. verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles eine von diesem Urteil abweichende Rechtsansicht geäußert; das Erstgericht hat sich jedoch dieser Rechtsauffassung nicht gefügt, es hat vielmehr die Aktivlegitimation des Klägers als eine für seine Sachentscheidung notwendige Vorfrage geprüft und im bejahenden Sinne festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese unbekämpft gebliebene Tatsachenfeststellung übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es liegen demnach zwei formell und materiell gleichförmige Urteile der Vorinstanzen vor, weshalb eine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur dann zulässig ist, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde (§ 500 Abs. 4 ZPO.; vgl. Neumann, S. 1352, SZ. V/142, GlUNF. 7355). Nun hat das Berufungsgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, es unterlassen, einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO. über die Zulässigkeit der Revision in das Urteil aufzunehmen. Das angefochtene Urteil weist in diesem Belange einen Mangel auf, der es dem Obersten Gerichtshof nicht gestattet, die von Amts wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Revision erschöpfend zu beurteilen. Dieser Mangel ist daher zunächst vom Berufungsgericht zu beheben und die Zustellung der ergänzten Entscheidung neuerlich zu veranlassen.Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Revision zu befassen. Es war in erster Linie zu prüfen, ob vorliegend die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. anwendbar ist, worauf das Berufungsgericht im Schlußabsatz der Urteilsgrunde hingewiesen hat. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes auch dann zulässig, wenn das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Gerichtes erster Instanz infolge eines mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschlusses des Berufungsgerichtes (Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO.) gefällt worden ist, wodurch das frühere Urteil gemäß Paragraphen 496, Ziffer 2 und 3 und 499 ZPO. aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen worden ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist, der Partei die Revisionsmöglichkeit zu erhalten, wenn infolge der Bindung des Prozeßgerichtes an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in der Folge dessen neuerliches Urteil vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Denn in einem solchen Falle liegen formell zwar gleichlautende, materiell aber nicht übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Der innere Grund für die Versagung eines weiteren Rechtszuges ist aber nur in der Übereinstimmung zweier in der Entscheidung voneinander unabhängigen Gerichte gelegen. Von dieser legislativen Zweckbestimmung ausgehend, muß daher die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles eine von diesem Urteil abweichende Rechtsansicht geäußert; das Erstgericht hat sich jedoch dieser Rechtsauffassung nicht gefügt, es hat vielmehr die Aktivlegitimation des Klägers als eine für seine Sachentscheidung notwendige Vorfrage geprüft und im bejahenden Sinne festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese unbekämpft gebliebene Tatsachenfeststellung übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es liegen demnach zwei formell und materiell gleichförmige Urteile der Vorinstanzen vor, weshalb eine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur dann zulässig ist, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO.; vergleiche Neumann, S. 1352, SZ. V/142, GlUNF. 7355). Nun hat das Berufungsgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, es unterlassen, einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. über die Zulässigkeit der Revision in das Urteil aufzunehmen. Das angefochtene Urteil weist in diesem Belange einen Mangel auf, der es dem Obersten Gerichtshof nicht gestattet, die von Amts wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Revision erschöpfend zu beurteilen. Dieser Mangel ist daher zunächst vom Berufungsgericht zu beheben und die Zustellung der ergänzten Entscheidung neuerlich zu veranlassen.