Die Revision ist nicht begründet.
Mit dem Revisionsgrund der Z 2 des § 503 ZPO rügt der Revisionswerber, dass von den Untergerichten kein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei. Die Frage, ob ein Ortsaugenschein vorzunehmen ist, gehört der Beweiswürdigung an. Da Fragen der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren der Anfechtung entzogen sind, kann auf diese Rüge nicht eingegangen werden.Mit dem Revisionsgrund der Ziffer 2, des Paragraph 503, ZPO rügt der Revisionswerber, dass von den Untergerichten kein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei. Die Frage, ob ein Ortsaugenschein vorzunehmen ist, gehört der Beweiswürdigung an. Da Fragen der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren der Anfechtung entzogen sind, kann auf diese Rüge nicht eingegangen werden.
Mit dem Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO bekämpft der Revisionswerber zunächst die Annahme der Untergerichte, dass den Kläger an dem Unfall kein Mitverschulden treffe. Er meint, der Kläger habe die Straße unaufmerksam überquert und hätte daher zumindest ein Mitverschulden von 25 % zu tragen. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Kläger die Weiser-Straße an einer zulässigen Stelle zu überqueren unternommen; er hatte bereits die Straßenmitte erreicht und war in die rechte Fahrbahnhälfte (in der Fahrtrichtung des Beklagten) getreten, als er von dem hinter drei in die Lasser-Straße abbiegenden Kraftwagen auftauchenden, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h fahrenden Kläger, der überdies bis knapp vor der Unfallstelle mit nach rechts gerichtetem Blick gefahren war, niedergestoßen wurde. Der Kläger musste im städtischen Verkehr damit rechnen, dass sich hinter den drei nach links abbiegenden Kraftwagen noch andere Fahrzeuge befinden; er brauchte aber nicht darauf gefasst zu sein, dass hinter diesen Fahrzeugen ein völlig unaufmerksamer Motorradfahrer mit übermäßiger Geschwindigkeit die Straßenkreuzung überquere und auf der völlig freien, übersichtlichen und 10,8 m breiten Weiser-Straße direkt auf ihn zufahren werde. Wenn der Kläger, der sich in der Straßenmitte noch vergewissert hat, ob die Fahrbahn frei sei, sodann in der vom Beklagten durch das verkehrswidrige Verhalten geschaffenen Gefahrenlage in der Absicht, seinen Weg fortzusetzen, noch einige Schritte auf der rechten Fahrbahnhälfte in der Richtung zum anderen Gehsteig gemacht hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht wrden. Der Kläger durfte sich auf die allgemein anerkannte Fahrregel einstellen, dass der Kraftfahrer tunlichst hinter dem überquerenden Fußgänger vorbeifahren soll. Der allein Schuldige ist demnach der Beklagte, der es unternommen hat, seine Fahrt nach der Kreuzung mit übermäßiger Geschwindigkeit fortzusetzen, und der es unterlassen hat, seine Fahrbahnhälfte und den sie überquerenden Fußgänger ausreichend zu beobachten.Mit dem Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO bekämpft der Revisionswerber zunächst die Annahme der Untergerichte, dass den Kläger an dem Unfall kein Mitverschulden treffe. Er meint, der Kläger habe die Straße unaufmerksam überquert und hätte daher zumindest ein Mitverschulden von 25 % zu tragen. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Kläger die Weiser-Straße an einer zulässigen Stelle zu überqueren unternommen; er hatte bereits die Straßenmitte erreicht und war in die rechte Fahrbahnhälfte (in der Fahrtrichtung des Beklagten) getreten, als er von dem hinter drei in die Lasser-Straße abbiegenden Kraftwagen auftauchenden, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h fahrenden Kläger, der überdies bis knapp vor der Unfallstelle mit nach rechts gerichtetem Blick gefahren war, niedergestoßen wurde. Der Kläger musste im städtischen Verkehr damit rechnen, dass sich hinter den drei nach links abbiegenden Kraftwagen noch andere Fahrzeuge befinden; er brauchte aber nicht darauf gefasst zu sein, dass hinter diesen Fahrzeugen ein völlig unaufmerksamer Motorradfahrer mit übermäßiger Geschwindigkeit die Straßenkreuzung überquere und auf der völlig freien, übersichtlichen und 10,8 m breiten Weiser-Straße direkt auf ihn zufahren werde. Wenn der Kläger, der sich in der Straßenmitte noch vergewissert hat, ob die Fahrbahn frei sei, sodann in der vom Beklagten durch das verkehrswidrige Verhalten geschaffenen Gefahrenlage in der Absicht, seinen Weg fortzusetzen, noch einige Schritte auf der rechten Fahrbahnhälfte in der Richtung zum anderen Gehsteig gemacht hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht wrden. Der Kläger durfte sich auf die allgemein anerkannte Fahrregel einstellen, dass der Kraftfahrer tunlichst hinter dem überquerenden Fußgänger vorbeifahren soll. Der allein Schuldige ist demnach der Beklagte, der es unternommen hat, seine Fahrt nach der Kreuzung mit übermäßiger Geschwindigkeit fortzusetzen, und der es unterlassen hat, seine Fahrbahnhälfte und den sie überquerenden Fußgänger ausreichend zu beobachten.
Das Revisionsgericht billigt daher die Annahme der Untergerichte, dass den Kläger kein Verschulden an dem Unfall trifft. Mit der Rechtsrüge bekämpft der Revisionswerber auch die Höhe des mit dem Betrag von S 20.000,- zugesprochenen Schmerzengeldes. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Kläger durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, einen Riss im Hinterhauptbein, einen Lendenwirbelbruch sowie Hautabschürfungen erlitten. Als Folge der Schädelverletzung ist eine hochgradige Schädigung des linken Innenohrs aufgetreten, dazu eine beträchtliche Schädigung des Geruchssinnes. Die Innenohrschädigung hat zu einer vollkommenen Taubheit am linken Ohr geführt. Der Kläger stand 14 Tage in Anstaltsbehandlung und war dann in häuslicher Pflege. Er hatte 14 Tage starke, 14 Tage mittelstarke und durch 4 bis 5 Wochen leichte bis abklingende Schmerzen. Für das Berufungsgericht war bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der einzelnen Verletzungen, der schwere Grad und ihre lange Dauer sowie die Dauerfolgen bestimmend. Die völlige Taubheit am linken Ohr und die starke Beeinträchtigung des Geruchssinnes, die auch eine Behinderung des Geschmackssinnes zur Folge hat, erachtet das Berufungsgericht für den Kläger als äußerst schwerwiegend und niederdrückend. Den Einwand des Beklagten, dass mit der Zeit eine gewisse Gewöhnung Platz greife und die Unlustgefühle allmählich abklingen, begegnet das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass ganz erhebliche Unlustgefühle weiterbestehen werden, weil eben nie mehr eine entsprechende Geschmacks- und Geruchsempfindung möglich sein werde. Diese Erwägungen des Berufungsgerichtes müssen gebilligt werden. Das Gesamtbild der Verletzungen, die der Kläger bei dem Unfall erlitten hat, und die Folgen, die sich aus diesen Verletzungen ergeben haben, sind für die Höhe des Schmerzengeldes ausschlaggebend. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass das von den Untergerichten zugesprochene Schmerzengeld zu hoch gegriffen sei.
Aus diesen Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.