Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei mit der Begründung, er habe am 11. 5. 1996 in Erfüllung seiner Dienstpflichten den im Eigentum seines Dienstgebers stehenden und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW benutzt und dabei den auf diesem LKW befindlichen Ladekran bedient. Hiebei sei der Kran überraschend ausgeschwenkt, wodurch er zwischen Kran und Führerhaus eingeklemmt und schwer verletzt worden sei. Seinen Dienstgeber treffe sowohl eine Gefährdungs-, als auch eine Verschuldenshaftung.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe als beim Betrieb Tätiger gemäß § 3 Z 3 EKHG keinen Ersatzanspruch, jedenfalls treffe ihn ein Mitverschulden.Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe als beim Betrieb Tätiger gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG keinen Ersatzanspruch, jedenfalls treffe ihn ein Mitverschulden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 10.900,93 sA verurteilte und ihre Haftung zur Hälfte feststellte. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger sei beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, weshalb seinen Dienstgeber keine Gefährdungshaftung treffe, weil insoweit das EKHG nicht zum Tragen komme. Allerdings habe die beklagte Partei für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers zu haften, weil die den Verlust des Dienstgeberprivilegs festlegende Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG auch die Verschuldenshaftung umfasse, weshalb der Dienstgeber bei Verschulden auch einem Dienstnehmer Schadenersatz zu leisten habe. Die auf die Bestimmung des § 19 Abs 2 EKHG abgestellten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung ZVR 1998/123 (= SZ 71/120) müssten umsomehr im Fall des § 19 Abs 1 EKHG gelten, wenn der Anspruch auf ein Verschulden des Dienstgebers selbst gegründet werde. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es treffe den Dienstgeber des Klägers ein Verschulden, den Kläger selbst ein gleichteiliges, weshalb der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen sei.Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger sei beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, weshalb seinen Dienstgeber keine Gefährdungshaftung treffe, weil insoweit das EKHG nicht zum Tragen komme. Allerdings habe die beklagte Partei für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers zu haften, weil die den Verlust des Dienstgeberprivilegs festlegende Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG auch die Verschuldenshaftung umfasse, weshalb der Dienstgeber bei Verschulden auch einem Dienstnehmer Schadenersatz zu leisten habe. Die auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG abgestellten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung ZVR 1998/123 (= SZ 71/120) müssten umsomehr im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, EKHG gelten, wenn der Anspruch auf ein Verschulden des Dienstgebers selbst gegründet werde. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es treffe den Dienstgeber des Klägers ein Verschulden, den Kläger selbst ein gleichteiliges, weshalb der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen sei.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage (Verhältnis des § 3 Z 1 [gemeint wohl: § 3 Z 3] EKHG zu § 333 Abs 3 ASVG; Verschuldenshaftung des Dienstgebers) noch einer abschließenden Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage (Verhältnis des Paragraph 3, Ziffer eins, [gemeint wohl: Paragraph 3, Ziffer 3 ], EKHG zu Paragraph 333, Absatz 3, ASVG; Verschuldenshaftung des Dienstgebers) noch einer abschließenden Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.