[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Bei der in der Revision allein angesprochenen Verschuldensteilung handelt es sich um eine Ermesensentscheidung, bei der die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (RS0044241 [T16]). Sie erfüllt daher – von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – in der Regel nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 208/22k [Rz 9]). 1. Bei der in der Revision allein angesprochenen Verschuldensteilung handelt es sich um eine Ermesensentscheidung, bei der die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (RS0044241 [T16]). Sie erfüllt daher – von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – in der Regel nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (2 Ob 208/22k [Rz 9]).
[5] 2. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass die Erstbeklagte, die den Kläger deutlich mehr als sechs Sekunden vor der Kollision wahrnehmen hätte können, ihre Geschwindigkeit nicht weiter reduziert und daher gegen §§ 20 Abs 1, 29a StVO verstoßen hat. 2. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass die Erstbeklagte, die den Kläger deutlich mehr als sechs Sekunden vor der Kollision wahrnehmen hätte können, ihre Geschwindigkeit nicht weiter reduziert und daher gegen Paragraphen 20, Absatz eins, 29 a, StVO verstoßen hat.
[6] 3. Der Kläger befuhr den entlang der Fahrbahn eingerichteten Gehsteig mit seinem Fahrrad. Bei verkehrsgerechtem Verhalten hätte er die Fahrbahn nur als Fußgänger, das Fahrrad schiebend, überqueren und dabei die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen (§ 76 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StVO; vgl 2 Ob 124/16y). Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann dabei erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt (RS0027645). 3. Der Kläger befuhr den entlang der Fahrbahn eingerichteten Gehsteig mit seinem Fahrrad. Bei verkehrsgerechtem Verhalten hätte er die Fahrbahn nur als Fußgänger, das Fahrrad schiebend, überqueren und dabei die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen (Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 zweiter Halbsatz StVO; vergleiche 2 Ob 124/16y). Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann dabei erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt (RS0027645).
[7] 4. Auch wenn das Verschulden von Kindern geringer zu werten ist als das von Erwachsenen (RS0026996), wurde in der Rechtsprechung bei besonders leichtsinnigem Verhalten unmündiger Minderjähriger gerade im Zusammenhang mit dem unachtsamen Betreten der Fahrbahn gegenüber Sorgfaltsverstößen erwachsener KFZ-Lenker wiederholt gleichteiliges Verschulden angenommen (RS0026996 [T8, T10]).
[8] Die Annahme gleichteiligen Verschuldens ist auch im hier vorliegenden Einzelfalls zumindest vertretbar. Einerseits war dem Kläger die mit einem Befahren der Fahrbahn ohne Beachtung des Verkehrs verbundene Gefahr auch tatsächlich bewusst, hatte er doch noch kurz zuvor vom Befahren der Straße aufgrund eines vor der Erstbeklagten fahrenden Fahrzeugs Abstand genommen. Andererseits nahm die Erstbeklagte den Kläger deshalb nicht wahr, weil sie sich auf dessen Onkel konzentrierte, der zuvor mit seinem Fahrrad von einer benachrangten Straße in die von der Erstbeklagten befahrene Fahrbahn einbog, als sie sich auf Höhe des Einmündungstrichters befand, sodass sie erschrak und ihren Blick auf diesen richtete. Dieser Umstand ist bei der Gewichtung ihres Aufmerksamkeitsfehlers in Bezug auf den am Gehsteig fahrenden Kläger zu berücksichtigen.