Der nur gegen die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zwar zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 519), jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.Der nur gegen die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zwar zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 519,), jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Voraussetzung für die prozessuale Zulässigkeit eines Zwischantrags auf Feststellung ist gemäß § 236 Abs 1 ZPO seine (gänzliche oder teilweise) Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (SZ 46/68; RZ 1989/55 mwH). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren über einen Zwischenantrag auf Feststellung nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr fortgesetzt werden, vielmehr ist ein solcher "erübrigter" Zwischenantrag auf Feststellung wegen der Unmöglichkeit seiner gesetzlich geforderten Präjudizwirkung ohne weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (SZ 51/142; SZ 43/110; RZ 1989/55; EFSlg 34.408 uva; Fasching III 127, 133; derselbe in ZPR2 Rz 1087; uam).Voraussetzung für die prozessuale Zulässigkeit eines Zwischantrags auf Feststellung ist gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ZPO seine (gänzliche oder teilweise) Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (SZ 46/68; RZ 1989/55 mwH). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren über einen Zwischenantrag auf Feststellung nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr fortgesetzt werden, vielmehr ist ein solcher "erübrigter" Zwischenantrag auf Feststellung wegen der Unmöglichkeit seiner gesetzlich geforderten Präjudizwirkung ohne weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (SZ 51/142; SZ 43/110; RZ 1989/55; EFSlg 34.408 uva; Fasching römisch drei 127, 133; derselbe in ZPR2 Rz 1087; uam).
Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat die klagende Partei nicht etwa ihr Klagebegehren um ein Feststellungsbegehren ausgedehnt, für welches nicht die Präjudizialität für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern andere Voraussetzungen vorliegen hätten müssen, sondern ausdrücklich den in § 236 Abs 1 ZPO geregelten, nicht an eine Zustimmung des Prozeßgegners gebundenen Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, den das Berufungsgericht nach nunmehr eingetretener Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis ohne weitere Sachprüfung zutreffend zurückwies (SZ 51/142 ua).Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat die klagende Partei nicht etwa ihr Klagebegehren um ein Feststellungsbegehren ausgedehnt, für welches nicht die Präjudizialität für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern andere Voraussetzungen vorliegen hätten müssen, sondern ausdrücklich den in Paragraph 236, Absatz eins, ZPO geregelten, nicht an eine Zustimmung des Prozeßgegners gebundenen Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, den das Berufungsgericht nach nunmehr eingetretener Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis ohne weitere Sachprüfung zutreffend zurückwies (SZ 51/142 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, zumal es sich analog § 521a Abs 1 Z 3 ZPO um ein zweiseitiges Rekursverfahren handelte.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO, zumal es sich analog Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO um ein zweiseitiges Rekursverfahren handelte.