Entscheidungsgründe:
Am 18.12.1990 kam es gegen 13.00 Uhr im Gemeindegebiet von Y***** an der Einmündung der S*****straße in die R*****straße zur Kollision zwischen dem PKW der Klägerin und jenem des Erstbeklagten, welcher bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert ist. Während die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die R*****straße benützte, fuhr der Erstbeklagte auf der S*****traße.
Gestützt auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten begehrt die Klägerin Schadenersatz in der Höhe von S 318.500,-- sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden.
Sie brachte dazu vor, der Erstbeklagte habe, als sie sich dem Kreuzungsbereich näherte, wegen der vereisten Fahrbahn nicht mehr anhalten können und sei von der S*****straße in die R*****straße hineingerutscht, weshalb es zur Kollision mit ihrem Fahrzeug gekommen sei. Sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Zusammenstoß zu verhindern. Der Erstbeklagte sei, obwohl von rechts kommend, benachrangt gewesen, da es sich bei der unbefestigten S*****straße um einen Feldweg, somit um eine Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO handle.Sie brachte dazu vor, der Erstbeklagte habe, als sie sich dem Kreuzungsbereich näherte, wegen der vereisten Fahrbahn nicht mehr anhalten können und sei von der S*****straße in die R*****straße hineingerutscht, weshalb es zur Kollision mit ihrem Fahrzeug gekommen sei. Sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Zusammenstoß zu verhindern. Der Erstbeklagte sei, obwohl von rechts kommend, benachrangt gewesen, da es sich bei der unbefestigten S*****straße um einen Feldweg, somit um eine Verkehrsfläche iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO handle.
Die Beklagten wendeten ein, der Erstbeklagte habe als Rechtskommender Vorrang gehabt. Sowohl die S*****straße als auch die R*****straße seien Durchzugsstraßen, welche zur Rotte S***** und in der Folge nach Y***** führten. Eine Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO liege nicht vor.Die Beklagten wendeten ein, der Erstbeklagte habe als Rechtskommender Vorrang gehabt. Sowohl die S*****straße als auch die R*****straße seien Durchzugsstraßen, welche zur Rotte S***** und in der Folge nach Y***** führten. Eine Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO liege nicht vor.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und gab dem Klagebegehren dem Grunde nach mit Zwischenurteil statt, indem es die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand gegenüber der Klägerin für sämtliche Schäden aus diesem Verkehrsunfall, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die im Haftpflichtversicherungsvertrag für den PKW des Erstbeklagten vereinbarte Deckungssumme, aussprach.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die von der Klägerin benützte R*****straße verläuft an der Unfallstelle in etwa nord- südlicher Richtung. Sie ist im unmittelbaren Unfallsbereich gut übersichtlich und weist eine Asphaltfahrbahn auf, die im gesamten Verlauf ca 5 m breit ist. In Fahrtrichtung der Klägerin (nördliche Richtung) besteht bei Annäherung an die Unfallstelle freie Sicht auf den Gegenverkehr weit über 150 m. Die Unfallsstelle liegt im Freiland, es ist keine Geschwindigkeitsbegrenzung verordnet. An den Asphaltrand der R*****straße schließen rechts ein Fahrbahnbankett und ein 2 m breiter Wiesenstreifen an. Weiter rechts befindet sich sodann dichter Wald.
Von rechts her mündet in die R*****straße die S*****straße in zwei Mündungsästen ein. Diese Straße verläuft vor ihrer Einmündung in nordwestlicher Richtung, sie ist eine Sand- und Schotterstraße mit einer Breite zwischen 2,50 und 3,30 m. Sie führt nach S*****, einem Ortsteil von Y*****, bestehend aus einigen Bauernhäusern und einer Siedlung und führt schließlich in das Ortsgebiet von Y***** selbst. Der vom Erstbeklagten benützte erste Mündungsast der S*****straße ist der südlichere; er hat eine Länge von ca 25 m und eine Breite von 3
m. Der größte Teil dieses Einmündungsastes hat einen festgefahrenen Grobschotterbelag; er verläuft über eine Strecke von 13 m vor der Einmündung in die R*****straße durch so dichten Wald, daß ein PKW-Lenker, der die R*****straße benützt, ein im Bereich von weniger als 13 m vor der unmittelbaren Einmündung der S*****straße in die R*****straße befindliches Fahrzeug keinesfalls wahrnehmen kann. Ein Fahrzeug, das die S*****straße benützt, wird für Benützer der R*****straße erst 2 m vor der unmittelbaren Einmündung in die R*****straße sichtbar, das heißt erst dann, wenn sich die Front eines solches Fahrzeuges über den Waldrand hinausbewegt. Etwa im Bereich des Waldrandes beginnt auch der asphaltierte Einmündungstrichter der S*****straße in die R*****straße. Der Einmündungstrichter weist an der gedachten Einmündungslinie in die R*****straße eine Längsausdehnung von 6 m auf, die Tiefe des Einmündungstrichters beträgt, soweit er asphaltiert ist, 2 m. Die Längsausdehnung des Einmündungstrichters verringert sich bis zum Waldrand auf weniger als 3 m, sodaß der Einmündungstrichter ein asphaltiertes Trapez bildet.
Dieses asphaltierte Trapez ist bei Annäherung an die spätere Unfallsstelle auf der R*****straße in Fahrtrichtung der Klägerin aus einer Position 25 m vor der späteren Kollisionsstelle als asphaltiert erkennbar, dies aber nur über eine Ausdehnung von 2 m bis zum Waldrand hin. Daß überhaupt eine Einmündung von rechts her vorhanden ist, erkennt man in Fahrtrichtung der Klägerin aus 47 m vor der Kollisionsstelle.
Ca. 20 m nördlich des vom Erstbeklagten benützten Einmündungsastes der S*****straße mündet der zweite Ast ein. Dieser Einmündungsast weist eine Längsausdehnung im Bereich der unmittelbaren Einmündung in die R*****straße von 20 m auf, die Tiefe beträgt maximal 12 m. Dieser Einmündungstrichter ist auf eine Tiefe von durchschnittlich 5 m asphaltiert und bei Annäherung auf der R*****straße aus wesentlich größerer Entfernung als deutliche Einmündung einer Straße erkennbar.
Keiner der beiden Einmündungstrichter ist durch irgendwelche Verkehrszeichen oder Wegweiser gekennzeichnet und dadurch stärker auffällig.
Am linken Fahrbahnrand der R*****straße (in Fahrtrichtung der Klägerin) befindet sich im unmittelbaren Unfallsbereich der Einmündungstrichter der T*****straße. Dieser Einmündungstrichter weist eine Längsausdehnung von über 30 m auf. Die T*****straße ist eine asphaltierte Landesstraße von durchschnittlicher Breite. Nordwestlich des Einmündungstrichters der T*****straße sind Wegweiser in Richtung G***** und T***** aufgestellt. Die T*****straße ist gegenüber der R*****straße durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" abgewertet.
Zum Unfallszeitpunkt war die R*****straße zur Gänze schneefrei und naß. Der vom Erstbeklagten benützte Einmündungsast der S*****straße hingegen war mit Schnee bedeckt, im Bereich der unmittelbaren Einmündung in die R*****straße dominierte durchgehender Eisbelag. Dadurch war die Erkennbarkeit des vom Erstbeklagten benützten Einmündungsastes der S*****straße noch weiter erheblich herabgesetzt.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug auf der R*****straße mit einer Geschwindigkeit von ca 60 bis 70 km/h. Aufgrund der Sichtverdeckung durch den Wald nahm sie nicht wahr, daß auf der S*****straße, die ihr, da sie über gute Ortskenntnisse verfügte, bekannt war, ein Fahrzeug herannahte. Da zudem keinerlei Gegenverkehr herrschte und die Sicht gut und die Fahrbahn nur naß war, sah sich die Klägerin zu keiner Verminderung ihrer Geschwindigkeit veranlaßt. Als sie sich mit ihrem Fahrzeug mit 60 km/h der späteren Unfallstelle auf 13 m genähert hatte, war der Erstbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von ca 20 km/h einhielt, eben dabei mit der Front seines Fahrzeuges in den Sichtbereich der Klägerin zu fahren. Diese Positionen hatten die beteiligten Fahrzeuge etwa 0,5 bis 0,8 sec vor der späteren Kollision erreicht. Zum Zeitpunkt der ersten Sicht bestand keine Möglichkeit mehr, die Kollision zu vermeiden.
Es kam daher zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug der Klägerin vom PKW des Erstbeklagten mit dessen Stirnseite im vordersten Bereich der rechten Seite angefahren wurde. Dadurch wurde das Fahrzeug der Klägerin nach links abgelenkt und stieß in der Folge gegen einen Baum.
Am 11.12.1991 fand an Ort und Stelle eine Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft M***** statt; aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit kam die Verwaltungsbehörde zu dem Schluß, es handle sich bei der S*****straße um eine benachrangte Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO.Am 11.12.1991 fand an Ort und Stelle eine Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft M***** statt; aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit kam die Verwaltungsbehörde zu dem Schluß, es handle sich bei der S*****straße um eine benachrangte Verkehrsfläche iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO.
Die Klägerin wurde durch den Unfall schwer verletzt, an ihrem Fahrzeug entstand Totalschaden.
Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, die S*****straße sei als Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber der R*****straße benachrangt. Der Einmündungstrichter der S*****straße weise keinerlei Unterschiede zu den zahlreichen anderen Einmündungstrichtern, welche letztendlich zu Feldwegen führten und Verkehrsflächen gemäß § 19 Abs 6 StVO darstellten, auf.Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, die S*****straße sei als Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber der R*****straße benachrangt. Der Einmündungstrichter der S*****straße weise keinerlei Unterschiede zu den zahlreichen anderen Einmündungstrichtern, welche letztendlich zu Feldwegen führten und Verkehrsflächen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO darstellten, auf.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wurde; die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, bei der S*****straße handle es sich nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO, sodaß dem Erstbeklagten der Rechtsvorrang zugekommen sei. Eine untergeordnete Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO liege nur dann vor, wenn sie sich nach rein objektiven Kriterien und ohne Rücksicht auf die jeweiligen Ortskenntnisse der Benützer beider Straßen während ihrer Fahrt in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Fahrzeugfrequenz und Verkehrsbedeutung spielten dabei keinerlei Rolle. Unbeachtlich sei auch die Tatsache, daß die S*****straße von der R*****straße her schlecht einsehbar und der weitere Verlauf der Straße nicht genau erkennbar sei. Engegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht sei der hier zu beurteilende Sachverhalt durchaus vergleichbar mit jenem, der der Entscheidung ZVR 1992/115 zugrundeliege. Im vorliegenden Fall unterscheide sich die Verkehrsfläche der S*****straße - wie die des E-Weges in ZVR 1992/115 - für den Benützer der R*****straße - wie des S-Weges in ZVR 1992/115 - während der Fahrt in ihrer gesamten Anlage nicht eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen.Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, bei der S*****straße handle es sich nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO, sodaß dem Erstbeklagten der Rechtsvorrang zugekommen sei. Eine untergeordnete Verkehrsfläche iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO liege nur dann vor, wenn sie sich nach rein objektiven Kriterien und ohne Rücksicht auf die jeweiligen Ortskenntnisse der Benützer beider Straßen während ihrer Fahrt in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Fahrzeugfrequenz und Verkehrsbedeutung spielten dabei keinerlei Rolle. Unbeachtlich sei auch die Tatsache, daß die S*****straße von der R*****straße her schlecht einsehbar und der weitere Verlauf der Straße nicht genau erkennbar sei. Engegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht sei der hier zu beurteilende Sachverhalt durchaus vergleichbar mit jenem, der der Entscheidung ZVR 1992/115 zugrundeliege. Im vorliegenden Fall unterscheide sich die Verkehrsfläche der S*****straße - wie die des E-Weges in ZVR 1992/115 - für den Benützer der R*****straße - wie des S-Weges in ZVR 1992/115 - während der Fahrt in ihrer gesamten Anlage nicht eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen.
Daß an der Einmündung der S*****straße keine Verkehrszeichen oder Hinweisschilder angebracht sind, vermöge im Zuge einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer Qualifikation der S*****straße als Feldweg führen. Daß viele einmündende Straßen tatsächlich in Feldwegen enden, lasse nicht den Schluß zu, daß deshalb alle einmündenden Straßen untergeordnete Verkehrsflächen seien.
Der mangelnde Asphaltbelag im weiteren Bereich der S*****straße sei vollkommen belanglos, da ausschließlich der einsehbare, asphaltierte, Einmündungstrichter entscheidungsrelevant sei.
Die Klägerin hätte daher ihre Geschwindigkeit entsprechend reduzieren müssen um den Vorrang des von rechts kommenden Erstbeklagten zu wahren. Eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine Reaktionsverspätung sei dem Erstbeklagten nicht anzulasten.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Die Beklagten haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen; in eventu ihm keine Folge zu geben.