Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet.
Sie macht geltend, daß der Kläger durch Hinweis auf die Haltereigenschaft des Beklagten dessen Haftung im Sinne des § 5 EKHG. in Anspruch genommen habe. Als Halter hafte dieser für das Verschulden seines berechtigten Lenkers in dem durch die Erklärung K.'s abgegrenzten Rahmen. Aus der allgemeinen Formulierung des § 9Sie macht geltend, daß der Kläger durch Hinweis auf die Haltereigenschaft des Beklagten dessen Haftung im Sinne des Paragraph 5, EKHG. in Anspruch genommen habe. Als Halter hafte dieser für das Verschulden seines berechtigten Lenkers in dem durch die Erklärung K.'s abgegrenzten Rahmen. Aus der allgemeinen Formulierung des Paragraph 9
(1) EKHG. ergebe sich die volle Haftung des Beklagten, dem der Entlastungsbeweis in der Richtung, daß ein für ihn unabwendbares Ereignis vorliege, durch die Verschuldenserklärung des Lenkers abgeschnitten sei.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig; es geht an den wesentlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes vorbei.
Der Kläger hat zwar zunächst behauptet, Franz K. habe den Unfall verschuldet, dann aber auf dessen Schuldanerkenntnis verwiesen und ausdrücklich erklärt, auf dieses allein seinen Anspruch gegen den geklagten Halter zu grunden. Damit hat er sich unmißverständlich auf einen bestimmten Rechtsgrund, nämlich den des Anerkenntnisses, unter Ausschluß jedes anderen Rechtsgrundes, festgelegt und dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch das Gericht derart gebunden, daß der Klage aus einem anderen Rechtsgrund nicht stattgegeben werden kann. Die Anerkennung einer Forderung wirkt nur für und gegen jene Personen, die das Anerkenntnis abgegeben haben. Das Schuldanerkenntnis eines Kraftfahrzeuglenkers ist daher nicht geeignet, die Haftung des mit dem Lenker nicht identen Fahrzeughalters gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn-Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu begrunden. Der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. liegt also nicht vor, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.Der Kläger hat zwar zunächst behauptet, Franz K. habe den Unfall verschuldet, dann aber auf dessen Schuldanerkenntnis verwiesen und ausdrücklich erklärt, auf dieses allein seinen Anspruch gegen den geklagten Halter zu grunden. Damit hat er sich unmißverständlich auf einen bestimmten Rechtsgrund, nämlich den des Anerkenntnisses, unter Ausschluß jedes anderen Rechtsgrundes, festgelegt und dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch das Gericht derart gebunden, daß der Klage aus einem anderen Rechtsgrund nicht stattgegeben werden kann. Die Anerkennung einer Forderung wirkt nur für und gegen jene Personen, die das Anerkenntnis abgegeben haben. Das Schuldanerkenntnis eines Kraftfahrzeuglenkers ist daher nicht geeignet, die Haftung des mit dem Lenker nicht identen Fahrzeughalters gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn-Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu begrunden. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. liegt also nicht vor, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.