Die Klägerin (Sozialversicherungsträger) begehrt die Feststellungen, daß ihr die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Pflichtaufwendungen haften, die diese möglicherweise nach dem 31. Juli 1967 an die mj. Aloisia S. (geboren am 18. Juli 1949) und in Zukunft an die Witwe Theresia S. (geboren am 3. September 1925) zu erbringen haben wird, weil deren Vater bzw. Gatte Alois S. (geboren am 9. Juli 1915) bei einem Verkehrsunfall am 15. September 1963 getötet wurde. Die allfällige Haftung der Beklagten sei durch den Deckungsfonds eingeschränkt. Sie hat behauptet, daß die Beklagten als Kraftfahrzeuglenker den Unfall verschuldet haben, bei dem Alois S. getötet worden sei. Der Erstbeklagte sei vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, der Zweitbeklagte vom deutschen Amtsgericht D. freigesprochen worden. Das Strafverfahren im Inland sei gegen ihn gemäß § 412 StPO. abgebrochen worden. Das rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen hat die klagende Partei damit begrundet, daß zwar die Ansprüche der mj. Aloisia S. bis zu ihrem 18. Lebensjahr (18. Juli 1967) durch den Haftpflichtversicherer abgegolten worden seien, daß aber die Möglichkeit von späteren Pflichtleistungen über das 18. Lebensjahr hinaus sowohl wegen des Besuches einer höheren Schule als auch wegen einer auf geistiger oder körperlicher Gebrechen beruhenden Unfähigkeit, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, noch offen sei. An die Witwe Theresia S., die den Gastgewerbebetrieb ihres verstorbenen Gatten als Witwenbetrieb fortführe, würden derzeit keine Pensionsbezüge ausbezahlt. Es könne aber auch in diesem Falle eine Leistungspflicht in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, weil Theresia S. immer die Möglichkeit habe, den Gasthausbetrieb aufzugeben und die Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten in Anspruch zu nehmen. Wenn solche Pflichtleistungen in Zukunft zu erbringen wären, hätte sie das Regreßrecht gemäß § 109 GSPVG. gegen die Beklagten. Um eine Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern, sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Die Ansprüche der Hinterbliebenen des Alois S. gegen die Beklagten aus dem Unfall seien bereits im Zeitpunkt des Unfalles (Todes des Alois S,) im Wege der Legalzession auf sie übergegangen.Die Klägerin (Sozialversicherungsträger) begehrt die Feststellungen, daß ihr die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Pflichtaufwendungen haften, die diese möglicherweise nach dem 31. Juli 1967 an die mj. Aloisia S. (geboren am 18. Juli 1949) und in Zukunft an die Witwe Theresia S. (geboren am 3. September 1925) zu erbringen haben wird, weil deren Vater bzw. Gatte Alois S. (geboren am 9. Juli 1915) bei einem Verkehrsunfall am 15. September 1963 getötet wurde. Die allfällige Haftung der Beklagten sei durch den Deckungsfonds eingeschränkt. Sie hat behauptet, daß die Beklagten als Kraftfahrzeuglenker den Unfall verschuldet haben, bei dem Alois S. getötet worden sei. Der Erstbeklagte sei vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, der Zweitbeklagte vom deutschen Amtsgericht D. freigesprochen worden. Das Strafverfahren im Inland sei gegen ihn gemäß Paragraph 412, StPO. abgebrochen worden. Das rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen hat die klagende Partei damit begrundet, daß zwar die Ansprüche der mj. Aloisia S. bis zu ihrem 18. Lebensjahr (18. Juli 1967) durch den Haftpflichtversicherer abgegolten worden seien, daß aber die Möglichkeit von späteren Pflichtleistungen über das 18. Lebensjahr hinaus sowohl wegen des Besuches einer höheren Schule als auch wegen einer auf geistiger oder körperlicher Gebrechen beruhenden Unfähigkeit, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, noch offen sei. An die Witwe Theresia S., die den Gastgewerbebetrieb ihres verstorbenen Gatten als Witwenbetrieb fortführe, würden derzeit keine Pensionsbezüge ausbezahlt. Es könne aber auch in diesem Falle eine Leistungspflicht in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, weil Theresia S. immer die Möglichkeit habe, den Gasthausbetrieb aufzugeben und die Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten in Anspruch zu nehmen. Wenn solche Pflichtleistungen in Zukunft zu erbringen wären, hätte sie das Regreßrecht gemäß Paragraph 109, GSPVG. gegen die Beklagten. Um eine Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern, sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Die Ansprüche der Hinterbliebenen des Alois S. gegen die Beklagten aus dem Unfall seien bereits im Zeitpunkt des Unfalles (Todes des Alois S,) im Wege der Legalzession auf sie übergegangen.
Die Beklagten haben bestritten, Klagsabweisung begehrt und insbesondere eingewendet, daß Theresia S. und die durch ihren Vormund vertretene Aloisia S. mit dem Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten am 24. September 1965 einen Vergleich über die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgeschlossen und die vereinbarten Beträge bezahlt erhalten haben. Theresia S. habe sich dabei auch verpflichtet, den Haftpflichtversicherer bezüglich allfälliger Regreßforderungen der klagenden Partei schad- und klaglos zu halten. Infolge Erschöpfung des Deckungsfonds seien zukünftige Regreßforderungen der klagenden Partei ausgeschlossen. Pflichtleistungen an die mj. Aloisia S. über das 18. Lebensjahr hinaus seien nicht zu erwarten, weil sie bereits selbsterhaltungsfähig sei und den Schulbesuch längst beendet habe. Theresia S. habe den Gastgewerbebetrieb ihres Gatten bereits länger als drei Jahre fortgeführt und bereits eigene Pensionsansprüche erworben. Sie könne keine Witwenpension nach ihrem Gatten mehr in Anspruch nehmen.
Das Erstgericht hat dem Feststellungsbegehren, soweit es sich auf die mj. Aloisia S. bezieht, stattgegeben. Das auf Theresia S. bezügliche Feststellungsbegehren hat es abgewiesen. Es war der Meinung, daß bezüglich der mj. Aloisia S., die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (10. Mai 1967) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, Pflichtleistungen der klagenden Partei gemäß § 70 (2) Z. 2 GSPVG. im Bereiche der Möglichkeit gelegen seien. In diesem Falle könnten der klagenden Partei gemäß § 109 GSPVG. Regreßansprüche gegenüber den Beklagten entstehen, die durch ein Feststellungserkenntnis gegen Verjährung zu sichern seien.Das Erstgericht hat dem Feststellungsbegehren, soweit es sich auf die mj. Aloisia S. bezieht, stattgegeben. Das auf Theresia S. bezügliche Feststellungsbegehren hat es abgewiesen. Es war der Meinung, daß bezüglich der mj. Aloisia S., die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (10. Mai 1967) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, Pflichtleistungen der klagenden Partei gemäß Paragraph 70, (2) Ziffer 2, GSPVG. im Bereiche der Möglichkeit gelegen seien. In diesem Falle könnten der klagenden Partei gemäß Paragraph 109, GSPVG. Regreßansprüche gegenüber den Beklagten entstehen, die durch ein Feststellungserkenntnis gegen Verjährung zu sichern seien.
Theresia S. führe den Gastgewerbebetrieb ihres Mannes schon länger als drei Jahre fort. Sie habe gemäß § 85 GSPVG. bereits eigene Pensionsansprüche unter Hinzurechnung der Versicherungszeiten ihres verstorbenen Gatten erworben. Gemäß § 77 (1) GSPVG. habe sie keinen Anspruch auf Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten. Es könnten daher keine Regreßansprüche der klagenden Partei mehr entstehen. Ein rechtliches Interesse für die begehrte Feststellung sei in dieser Richtung nicht gegeben. Da die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des Alois S. bereits mit dessen Tod auf die klagende Partei übergegangen seien und die vergleichschließenden Parteien außerdem schlechtgläubig gewesen seien, sei die vergleichsweise Regelung gegenüber der klagenden Partei nicht wirksam geworden.Theresia S. führe den Gastgewerbebetrieb ihres Mannes schon länger als drei Jahre fort. Sie habe gemäß Paragraph 85, GSPVG. bereits eigene Pensionsansprüche unter Hinzurechnung der Versicherungszeiten ihres verstorbenen Gatten erworben. Gemäß Paragraph 77, (1) GSPVG. habe sie keinen Anspruch auf Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten. Es könnten daher keine Regreßansprüche der klagenden Partei mehr entstehen. Ein rechtliches Interesse für die begehrte Feststellung sei in dieser Richtung nicht gegeben. Da die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des Alois S. bereits mit dessen Tod auf die klagende Partei übergegangen seien und die vergleichschließenden Parteien außerdem schlechtgläubig gewesen seien, sei die vergleichsweise Regelung gegenüber der klagenden Partei nicht wirksam geworden.
Das Berufungsgericht hat den Berufungen der Beklagten nicht Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil bezüglich des Feststellungserkenntnisses, betreffend die mj. Aloisia S., bestätigt. Es hat jedoch der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es auch dem Theresia S. betreffenden Feststellungsbegehren stattgegeben hat.
Das Berufungsgericht war der Meinung, daß es auf die derzeitigen Verhältnisse und Absichten der mj. Aloisia S. nicht entscheidend ankomme, weshalb sich nähere Feststellungen darüber erübrigen. Es könnten in Zukunft die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente über das 18. Lebensjahr der mj. Aloisia S. hinaus erfüllt werden und dadurch Regreßansprüche der klagenden Partei entstehen. Auch bezüglich der Witwe Theresia S. könnten in Zukunft Pflichtleistungen von der klagenden Partei zu erbringen sein, die sich auf den verstorbenen Gatten beziehen, wenn sie die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung ihres Gatten begrundet hat, zwar länger als drei Jahre ausgeübt hat und weder einen Anspruch auf eine eigene Alterspension noch auf eine eigene Erwerbsunfähigkeitspension erworben hat. In diesem Falle könnte sie gemäß § 77 (1) GSPVG, eine Witwenpension nach ihrem Gatten beanspruchen. Der von Theresia S. und durch den Vormund für die mj. Aloisia S. abgeschlossene Vergleich um die abgegebene Verzichtserklärung könne sich nicht auf die durch Legalzession bereits mit dem Tode des Alois S. auf die klagende Partei übergegangenen Schadenersatzforderungen der Hinterbliebenen beziehen. Die vergleichschließenden Parteien seien nicht gutgläubig gewesen. Der Vergleich habe daher gegenüber der klagenden Partei keine Wirkung. Das rechtliche Interesse der klagenden Partei an den begehrten Feststellungen sei schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit weiterer Pflichtleistungen an die Hinterbliebenen des Alois S. und das Vorhandensein eines kongruenten Deckungsfonds nicht ausgeschlossen werden könne.Das Berufungsgericht war der Meinung, daß es auf die derzeitigen Verhältnisse und Absichten der mj. Aloisia S. nicht entscheidend ankomme, weshalb sich nähere Feststellungen darüber erübrigen. Es könnten in Zukunft die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente über das 18. Lebensjahr der mj. Aloisia S. hinaus erfüllt werden und dadurch Regreßansprüche der klagenden Partei entstehen. Auch bezüglich der Witwe Theresia S. könnten in Zukunft Pflichtleistungen von der klagenden Partei zu erbringen sein, die sich auf den verstorbenen Gatten beziehen, wenn sie die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung ihres Gatten begrundet hat, zwar länger als drei Jahre ausgeübt hat und weder einen Anspruch auf eine eigene Alterspension noch auf eine eigene Erwerbsunfähigkeitspension erworben hat. In diesem Falle könnte sie gemäß Paragraph 77, (1) GSPVG, eine Witwenpension nach ihrem Gatten beanspruchen. Der von Theresia S. und durch den Vormund für die mj. Aloisia S. abgeschlossene Vergleich um die abgegebene Verzichtserklärung könne sich nicht auf die durch Legalzession bereits mit dem Tode des Alois S. auf die klagende Partei übergegangenen Schadenersatzforderungen der Hinterbliebenen beziehen. Die vergleichschließenden Parteien seien nicht gutgläubig gewesen. Der Vergleich habe daher gegenüber der klagenden Partei keine Wirkung. Das rechtliche Interesse der klagenden Partei an den begehrten Feststellungen sei schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit weiterer Pflichtleistungen an die Hinterbliebenen des Alois S. und das Vorhandensein eines kongruenten Deckungsfonds nicht ausgeschlossen werden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der nur vom Erstbeklagten erhobenen Revision nicht Folge.