Die Revision ist nicht begründet.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO:
Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren gerügt, weil das Berufungsgericht nicht die Parteienvernehmung zumindest zu den wesentlichen Themen wiederholt habe, um sich selbst den erforderlichen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Mängelrüge muss erfolglos bleiben. Denn nach § 488 Abs 1 ZPO kann der Berufungssenat eine bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme wiederholen, wenn dies behufs Entscheidung über die Berufungsanträge notwendig erscheint. Vorliegendenfalls hat nun das Berufungsgericht die vom Erstgerichte getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als unbedenklich gebilligt und keinen Anlass gesehen, die in erster Instanz aufgenommenen Beweise, worunter vor allem die Parteienvernehmung wesentlich war, zu wiederholen. Dieser Vorgang ist als Ausdruck der Beweiswürdigung zu werten, die nach der Regelung des § 503 ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte obliegt. Die dargestellte Mängelrüge der Revisionswerberin bedeutet somit nichts anderes als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes; die Anfechtung dieser Beweiswürdigung ist aber nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht zulässig, vielmehr ist das Revisionsgericht an die vom Berufungsgerichte übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen gebunden. Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist bei dieser Rechtslage schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gegeben.Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren gerügt, weil das Berufungsgericht nicht die Parteienvernehmung zumindest zu den wesentlichen Themen wiederholt habe, um sich selbst den erforderlichen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Mängelrüge muss erfolglos bleiben. Denn nach Paragraph 488, Absatz eins, ZPO kann der Berufungssenat eine bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme wiederholen, wenn dies behufs Entscheidung über die Berufungsanträge notwendig erscheint. Vorliegendenfalls hat nun das Berufungsgericht die vom Erstgerichte getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als unbedenklich gebilligt und keinen Anlass gesehen, die in erster Instanz aufgenommenen Beweise, worunter vor allem die Parteienvernehmung wesentlich war, zu wiederholen. Dieser Vorgang ist als Ausdruck der Beweiswürdigung zu werten, die nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte obliegt. Die dargestellte Mängelrüge der Revisionswerberin bedeutet somit nichts anderes als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes; die Anfechtung dieser Beweiswürdigung ist aber nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht zulässig, vielmehr ist das Revisionsgericht an die vom Berufungsgerichte übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen gebunden. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist bei dieser Rechtslage schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gegeben.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO:
Das Erstgericht hat die Prozessbehauptungen der Klägerin, sie sei vom Erstbeklagten im Dezember 1951 listigerweise irregeführt worden, ebensowenig als erwiesen angesehen wie das Vorbringen der klagenden Partei, die Zurücknahme der Klage im Vorprozesse 1 Cg 468/52 des Landesgerichtes Linz unter Anspruchsverzicht sei beklagterseits listig veranlasst worden; das Erstgericht hat es abgelehnt, den diesbezüglichen Angaben der Klägerin in der Parteienvernehmung zu folgen. Dieser Beweiswürdigung der ersten Instanz hat sich das Berufungsgericht durchaus angeschlossen und im Einzelnen dargelegt, warum es die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich erachte. Unter dem bezogenen Revisionsgrunde versucht nun die Klägerin darzulegen, dass die Gesamtwertung der Vorfälle richtigerweise zur Annahme des geltend gemachten Vertragsanfechtungsgrundes der List (§ 870 bzw § 875 ABGB) hätte führen müssen. Mit diesem Vorbringen wird aber der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht, vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpft, die den Prozessbehauptungen der Beklagten gefolgt sind und es abgelehnt haben, den Angaben der Klägerin als Partei Glaubwürdigkeit beizumessen und Schlüsse tatsächlicher Art im Sinne des Prozessstandpunktes der Klägerin zu ziehen. Zutreffend weisen die Revisionsgegner darauf hin, dass die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpfe. Der vom Erstgericht mit Billigung des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Besprechungen und Abmachungen der Streitteile muss zur Abweisung des von der Klägerin gestellten Schadenersatzbegehrens führen. Ein Rechtsirrtum der Untergerichte (§ 503 Z 4 ZPO) ist nicht zu erkennen. Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Das Erstgericht hat die Prozessbehauptungen der Klägerin, sie sei vom Erstbeklagten im Dezember 1951 listigerweise irregeführt worden, ebensowenig als erwiesen angesehen wie das Vorbringen der klagenden Partei, die Zurücknahme der Klage im Vorprozesse 1 Cg 468/52 des Landesgerichtes Linz unter Anspruchsverzicht sei beklagterseits listig veranlasst worden; das Erstgericht hat es abgelehnt, den diesbezüglichen Angaben der Klägerin in der Parteienvernehmung zu folgen. Dieser Beweiswürdigung der ersten Instanz hat sich das Berufungsgericht durchaus angeschlossen und im Einzelnen dargelegt, warum es die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich erachte. Unter dem bezogenen Revisionsgrunde versucht nun die Klägerin darzulegen, dass die Gesamtwertung der Vorfälle richtigerweise zur Annahme des geltend gemachten Vertragsanfechtungsgrundes der List (Paragraph 870, bzw Paragraph 875, ABGB) hätte führen müssen. Mit diesem Vorbringen wird aber der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Sachbeurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht, vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpft, die den Prozessbehauptungen der Beklagten gefolgt sind und es abgelehnt haben, den Angaben der Klägerin als Partei Glaubwürdigkeit beizumessen und Schlüsse tatsächlicher Art im Sinne des Prozessstandpunktes der Klägerin zu ziehen. Zutreffend weisen die Revisionsgegner darauf hin, dass die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpfe. Der vom Erstgericht mit Billigung des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Besprechungen und Abmachungen der Streitteile muss zur Abweisung des von der Klägerin gestellten Schadenersatzbegehrens führen. Ein Rechtsirrtum der Untergerichte (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist nicht zu erkennen. Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.