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Entscheidung 2 Ob 322/51×

Entscheidung 2 Ob 322/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob322/51

Entscheidungsdatum

04.07.1951

Kopf

SZ 24/180

Spruch

Der Verletzte muß sich auf seinen Rentenanspruch nur die Einkünfte anrechnen lassen, die er aus einem von ihm ausgeschlagenen, ihm jedoch zumutbaren Erwerb hätte beziehen können. Er muß aber nicht jeden beliebigen Erwerb annehmen.

Entscheidung vom 4. Juli 1951, 2 Ob 322/51.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger, der als Maurervorarbeiter beschäftigt war, wurde im Alter von 65 Jahren von einem Kraftwagen niedergestoßen und schwer verletzt; die Unfallsfolgen machten ihm die Ausübung seiner bisherigen Beschäftigung unmöglich. Der Kraftwagenlenker ist wegen des Unfalles der Übertretung des Paragraph 335, StG. schuldig erkannt worden. Der Kläger begehrte vom Eigentümer und Lenker des Kraftwagens bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres die Bezahlung einer Rente.

Das Prozeßgericht sprach ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine Rente zu.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Schwerpunkt der in der Revision erhobenen Rechtsrüge liegt darin, daß der Kläger, wenn auch nicht zu der vor dem Unfall ausgeübten Erwerbstätigkeit, so doch zu einem anderen Erwerbe fähig wäre, zu dem das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht notwendig ist. Bei dem Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentganges nach Paragraph 1325, ABGB. ist jedoch davon auszugehen, daß der Verletzte dem Erwerbe, den er bisher ausgeübt hat, nicht nachgehen kann, auch wenn er zu einem anderen Erwerbe noch fähig ist. Der Beschädigte muß nicht jeden beliebigen Erwerb ergreifen, denn darin könnte eine neuerliche Schädigung seiner Person erblickt werden. Nur wenn der Beschädigte einen Erwerb ausschlägt, der ihm zuzumuten ist, muß er sich das dadurch Versäumte anrechnen lassen (Paragraph 1304, ABGB., vergleiche Paragraphen 1162 b und 1168 ABGB. und Paragraph 29, AngG. - vergleiche Klang, Komm., 2. Aufl., zu Paragraph 1325, ABGB., S. 132, und die dort angeführte Literatur sowie die dort angeführten Entscheidungen, ferner Kapfer, ABGB., Entscheidung Nr. 2 zu Paragraph 1325,). Das Erstgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß dem Kläger als 67jährigem Manne eine andere Beschäftigung als die von ihm durch lange Jahre vor dem Unfall ausgeübte nicht zugemutet werden könne. Diesem Standpunkt pflichtet das Revisionsgericht bei (wozu zu bemerken ist, daß auch eine allfällige Gleichstellungsbescheinigung nach Paragraph 13, Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 163/46, in der Fassung der Invalideneinstellungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 146/50, die Eignung zur angestrebten Beschäftigung voraussetzt und nicht etwa erspart). Wenn die Beklagten gemäß Paragraph 1304, ABGB. ein Mitverschulden des Klägers durch Verletzung seiner aus dieser Gesetzesstelle zu erschließenden "Rettungspflicht" geltend machen wollen (und darauf läuft die Behauptung, daß der Kläger zu einem "anderen" Erwerb fähig wäre, ja hinaus), genügt überdies nicht die allgemeine Behauptung, Kläger hätte eine ihm zumutbare Ersatzbeschäftigung finden können (welcher Behauptung durchaus nicht die Selbstverständlichkeit allgemeiner Lebenserfahrung innewohnt), sondern die Beklagten hätten behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß der Kläger eine bestimmte, ihm

Anmerkung

Z24180

Schlagworte

Berechnung der Rente nach § 1325 ABGB., Erwerb, Anrechnung auf den Rentenanspruch, keine Verpflichtung des, Verletzten zur Annahme eines beliebigen -, Körperverletzung Berechnung des Rentenanspruches, Rentenanspruch des Verletzten, Anrechnung des zumutbaren Erwerbes„ Anrechnung der Einkünfte, Schadenersatz Einrechnung des Erwerbes in den Rentenanspruch nach, § 1325 ABGB., Verletzer keine Verpflichtung zur Annahme eines beliebigen Erwerbes„ Anrechnung auf dessen Rentenanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00322.51.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19510704_OGH0002_0020OB00322_5100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung