Aus den Entscheidungsgründen:
Der Schwerpunkt der in der Revision erhobenen Rechtsrüge liegt darin, daß der Kläger, wenn auch nicht zu der vor dem Unfall ausgeübten Erwerbstätigkeit, so doch zu einem anderen Erwerbe fähig wäre, zu dem das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht notwendig ist. Bei dem Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentganges nach § 1325 ABGB. ist jedoch davon auszugehen, daß der Verletzte dem Erwerbe, den er bisher ausgeübt hat, nicht nachgehen kann, auch wenn er zu einem anderen Erwerbe noch fähig ist. Der Beschädigte muß nicht jeden beliebigen Erwerb ergreifen, denn darin könnte eine neuerliche Schädigung seiner Person erblickt werden. Nur wenn der Beschädigte einen Erwerb ausschlägt, der ihm zuzumuten ist, muß er sich das dadurch Versäumte anrechnen lassen (§ 1304 ABGB., vgl. §§ 1162b und 1168 ABGB. und § 29 AngG. - vgl. Klang, Komm., 2. Aufl., zu § 1325 ABGB., S. 132, und die dort angeführte Literatur sowie die dort angeführten Entscheidungen, ferner Kapfer, ABGB., Entscheidung Nr. 2 zu § 1325). Das Erstgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß dem Kläger als 67jährigem Manne eine andere Beschäftigung als die von ihm durch lange Jahre vor dem Unfall ausgeübte nicht zugemutet werden könne. Diesem Standpunkt pflichtet das Revisionsgericht bei (wozu zu bemerken ist, daß auch eine allfällige Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 163/46, in der Fassung der Invalideneinstellungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 146/50, die Eignung zur angestrebten Beschäftigung voraussetzt und nicht etwa erspart). Wenn die Beklagten gemäß § 1304 ABGB. ein Mitverschulden des Klägers durch Verletzung seiner aus dieser Gesetzesstelle zu erschließenden "Rettungspflicht" geltend machen wollen (und darauf läuft die Behauptung, daß der Kläger zu einem "anderen" Erwerb fähig wäre, ja hinaus), genügt überdies nicht die allgemeine Behauptung, Kläger hätte eine ihm zumutbare Ersatzbeschäftigung finden können (welcher Behauptung durchaus nicht die Selbstverständlichkeit allgemeiner Lebenserfahrung innewohnt), sondern die Beklagten hätten behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß der Kläger eine bestimmte, ihmDer Schwerpunkt der in der Revision erhobenen Rechtsrüge liegt darin, daß der Kläger, wenn auch nicht zu der vor dem Unfall ausgeübten Erwerbstätigkeit, so doch zu einem anderen Erwerbe fähig wäre, zu dem das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht notwendig ist. Bei dem Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentganges nach Paragraph 1325, ABGB. ist jedoch davon auszugehen, daß der Verletzte dem Erwerbe, den er bisher ausgeübt hat, nicht nachgehen kann, auch wenn er zu einem anderen Erwerbe noch fähig ist. Der Beschädigte muß nicht jeden beliebigen Erwerb ergreifen, denn darin könnte eine neuerliche Schädigung seiner Person erblickt werden. Nur wenn der Beschädigte einen Erwerb ausschlägt, der ihm zuzumuten ist, muß er sich das dadurch Versäumte anrechnen lassen (Paragraph 1304, ABGB., vergleiche Paragraphen 1162 b und 1168 ABGB. und Paragraph 29, AngG. - vergleiche Klang, Komm., 2. Aufl., zu Paragraph 1325, ABGB., S. 132, und die dort angeführte Literatur sowie die dort angeführten Entscheidungen, ferner Kapfer, ABGB., Entscheidung Nr. 2 zu Paragraph 1325,). Das Erstgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß dem Kläger als 67jährigem Manne eine andere Beschäftigung als die von ihm durch lange Jahre vor dem Unfall ausgeübte nicht zugemutet werden könne. Diesem Standpunkt pflichtet das Revisionsgericht bei (wozu zu bemerken ist, daß auch eine allfällige Gleichstellungsbescheinigung nach Paragraph 13, Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 163/46, in der Fassung der Invalideneinstellungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 146/50, die Eignung zur angestrebten Beschäftigung voraussetzt und nicht etwa erspart). Wenn die Beklagten gemäß Paragraph 1304, ABGB. ein Mitverschulden des Klägers durch Verletzung seiner aus dieser Gesetzesstelle zu erschließenden "Rettungspflicht" geltend machen wollen (und darauf läuft die Behauptung, daß der Kläger zu einem "anderen" Erwerb fähig wäre, ja hinaus), genügt überdies nicht die allgemeine Behauptung, Kläger hätte eine ihm zumutbare Ersatzbeschäftigung finden können (welcher Behauptung durchaus nicht die Selbstverständlichkeit allgemeiner Lebenserfahrung innewohnt), sondern die Beklagten hätten behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß der Kläger eine bestimmte, ihm