Entscheidungsgründe:
Am 8. 7. 1991 wurde die Ehefrau des Klägers als Fußgängerin bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten versicherten PKW allein verschuldete, verletzt; am 12. 8. 1991 verstarb sie an den Folgen dieses Unfalls.
Neben einem mit Teilanerkenntnisurteil vom 21. 3. 1995 (ON 5) rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren begehrt der Kläger zuletzt (ON 33) S 1,267.489,30 sA an entgangenen Beistandsleistungen seiner Ehefrau (darin S 959.574,30 an entgangener Haushaltshilfe bezogen auf wöchentlich 24 Stunden während des Zeitraumes August 1991 bis August 1996) und S 307.915 an entgangenem Gewinnanteil aus der Legehennenhaltung für den Zeitraum Juli 1992 bis August 1996).
Die Beklagten bestritten das Leistungsbegehren, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, dass für die Besorgung des Haushalts ein Aufwand von maximal 3 Stunden pro Tag erforderlich sei. Da der Kläger seit 1. 10. 1992 selbst in Pension und daher ständig zu Hause sei, stehe ihm ab diesem Zeitpunkt überhaupt kein Schadenersatz aus dem Titel Unterhaltsleistung zu, weil er in der Lage sei, den Haushalt selbständig zu führen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten im zweiten Rechtsgang zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 1,137.339 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 130.150,30 sA ab. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Der 1937 geborene Kläger übernahm 1968 mit seiner 1942 geborenen Ehefrau Ilse H***** als Nebenerwerbslandwirt je zur Hälfte den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern, EZ 52 Grundbuch*****. Er selbst war als Holzindustriearbeiter berufstätig. Der Ehe entstammten die Kinder Werner, geboren 1971, Monika, geboren 1965, Bernhard, geboren 1963 und Alois H*****, geboren 1962, welche bis auf Alois und teilweise Werner H***** im Zeitpunkt des Ablebens ihrer Mutter im Haushalt der Eltern betreut wurden. Entsprechend einem bäuerlichen Familienbetrieb halfen die sonst berufstätigen Kinder, soweit erforderlich, gegen Kost und Quartier mit.
Die sonst nicht erwerbstätige Ilse H***** hatte neben dem rund 170 m**2 Wohnfläche umfassenden Haushalt samt einem rund 40 m**2 großen Hausgarten eine Legehennenzucht zu betreuen. Wäre nur der Kläger haushaltsmäßig zu versorgen gewesen, wäre von Ilse H***** ein Wochenzeitaufwand von etwa 24 Stunden für den Haushalt einschließlich Hausgarten benötigt worden (GA Dris Trutnovsy). Demgegenüber verblieb dem Kläger neben seiner Arbeitstätigkeit die Bewirtschaftung des rund 3,6 ha Maisackers und des ca 2 ha großen Bauernwaldes. Im Zeitpunkt des Schadensereignisses erzielte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 12.000 14 mal im Jahr. Die Legehennenhaltung warf im August 1991 mit 1.000 Hennen einen Jahresgewinn von ca S 147.800 ab; diese Größe wäre bis 1996 erzielbar gewesen. Letzteres trifft auch auf den vom Kläger aus der übrigen Landwirtschaft im Umfang von jährlich rund S 53.900 (S 38.500 Mais, S 13.400 Holz, S 2.000 Pacht) erzielten Gewinn zu (GA Dris Wilhelm). Die aus der Landwirtschaft gemeinsam erzielten Erträge sowie das Arbeitseinkommen des Klägers wurden in einen gemeinsamen "Topf" eingebracht, aus welchem die laufenden Ausgaben für Investitionen in die Familie und die Liegenschaft etc sowie für die Haushaltsführung entnommen wurden; das verbleibende "Taschengeld" von monatlich ca S 10.000 wurde im Verhältnis 1 : 1 unter den Eheleuten aufgeteilt.
Ab 12. 8. 1991 bis August 1996 bezog der Kläger eine monatliche Witwenpension (Beilage ./i) in Höhe von durchschnittlich rund S 1.064 (S 912 x 14) und ab dem 1. 10. 1992 bis August 1996 eine Invaliditätspension (Beilage ./G) von monatlich durchschnittlich S 10.109,63 (S 8.665, 40 x 14). In der Zeit bis Ende Juni 1992 wurde die Legehennenhaltung im bisherigen Umfang beibehalten und danach die Anzahl der Hennen auf 500 Stück reduziert, was zu einem reduzierten Gewinn von S 73.900 jährlich führte. Unter Berücksichtigung der Ersparnis durch den Wegfall des Eigenversorgungsanteiles der Ilse H***** sind für die Hausfrauenarbeit, wenn nur der Kläger im Haushalt betreut wird, inklusive Hausgarten ausgehend von 24 Wochenstunden für eine Hausgehilfin durchschnittliche Dienstgeberersatzkosten zwischen 12. 8. 1991 und August 96 von täglich rund S 557,82 (zuzüglich der in den Berechnungen Dris Trutnovsky abgezogenen Witwerpension von durchschnittlich ca S 1.064 : 30) x 1.848 Tage = S 1,030.855 durch den Ausfall der Ilse H***** anzusetzen (GA Dris Trutnovsky).
Aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 21. 9. 1993 im Verlassverfahren nach Ilse H***** wurde der Kläger am 6. 12. 1993 bücherlicher Eigentümer ihrer Liegenschaftshälfte EZ 52 Grundbuch*****.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass dem Kläger die Bruttokosten einer berufsmäßigen Ersatzkraft unabhängig davon zuzuerkennen seien, ob der Kläger eine Hilfskraft oder nur eine unentgeltlich tätige Ersatzkraft in Anspruch nehme. Die Unterhaltsersparnis reduziere den Ersatzanspruch des Klägers. Seine Ansprüche aus dem Titel Mitarbeit der verstorbenen Ehegattin in der Landwirtschaft seien durch Gegenüberstellung der auf den Kläger vor dem Tod seiner Ehefrau entfallenden Ertragsanteile und seines nachmaligen Ertragsanteiles zu errechnen. Diese Erwägungen führten zu nachstehendem Unterhaltsentgang des Klägers:
Jährliches Gesamtnettoeinkommen des Klägers und dessen Ehefrau (S
147.800, S 53.900, S 168.000) S 369.700
abzüglich Fixkosten -S 249.700
Differenz S 120.000
halbiert durch zwei Personen ergibt eine
Konsumquote des Klägers von "S 6.000"
(Anm: richtig S 60.000)
zuzüglich der von Ilse H***** entsprechend
dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten
getragenen Fixkosten (40 %) +S 99.880
Summe S 105.880
(Anm: richtig S 159.880)
davon ist abzuziehen der dem Eigeneinkommen
des Klägers entsprechende Betrag (S 221.900)
vermindert um den Fixkostenanteil des Klägers
entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte
der Ehegatten (60 % = S 149.820). - S 72.080
Unterhaltsentgang des Klägers S 33.800
(Anm: richtig S 87.800)
auf den sich der Kläger die Witwerpension
anrechnen lassen muss - S 12.768
tatsächlicher jährlicher Unterhaltsentgang S 21.032
(Anm: richtig S 75.032)
(täglich S 57,62 [Anm: richtig S 205,57]
Unterhaltsentgang für die Zeit 12. 8. 1991 bis
August 1996 (S 57,62 x 1.848 Tage) S 106.484
(Anm: richtig S 205,57 x 1.848 Tage = S 379.888).
Bei der Berechnung des Gesamtunterhaltsentganges seien die Einkünfte des Klägers aus dem Weiterbetrieb der Legehennenhaltung außer Betracht zu lassen, da er dieses Einkommen mit vorher nicht bestandenem nunmehr zusätzlichem Arbeitseinsatz erreicht habe. Ab 1. 10. 1992 sei das klägerische Arbeitseinkommen entfallen und dafür die Invaliditätspension (S 121.316 jährlich) zur Verfügung gestanden. Die sich daraus ergebende Einkommensminderung führe unter der Annahme, dass diese nach allgemeinen Erfahrungswerten eine Kürzung lediglich der Fixkosten nach sich ziehe, zu keiner Verringerung des klägerischen Unterhaltsentganges.
Unter Hinzurechnung des Ersatzes für die entgangene Haushaltsführung während der Zeit zwischen 12. 8. 1991 und August 1996 von S 1,030.855 ergebe sich der zuerkannte Anspruch des Klägers.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und gab der Berufung des Klägers nicht, jener der Beklagten hingegen teilweise Folge; es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtete, dem Kläger S 156.962 sA zu bezahlen und das Mehrbegehren von S 1,110.527,30 einschließlich des Zinsenmehrbegehrens abwies; weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte die von den Beklagten geltend gemachten Nichtigkeiten bzw Verfahrensmängel und führte zur Tatsachenrüge aus, dass es für eine ordnungsgemäße Bekämpfung der Feststellungen nicht ausreiche, sie pauschal als "ungenau und mangelhaft geblieben" zu bezeichnen. Konkrete Argumente gegen die Annahme einer wöchentlich 24 stündigen, ausschließlich für den Kläger aufgewendeten Haushaltstätigkeit der Verstorbenen könnten den Berufungsausführungen jedoch entnommen werden.
Dass es zur "haushaltsmäßigen" Versorgung einer Person (des Klägers) eines wöchentlichen Zeitaufwandes von etwa 24 Stunden bedürfe bzw bedurft habe, sei (zwar) kaum ernstlich in Frage zu stellen. Der hypothetische Charakter dieser Feststellung im Verein mit der unbestreitbaren Tatsache, dass die Verstorbene sich auch selbst im Haushalt (mit)zuversorgen gehabt habe, und dem Kläger eine beschränkte Mithilfe bei der Haushaltsführung zuzumuten gewesen sei, sowie die geradezu zwangsläufige Anwendung des § 273 ZPO zum Umfang der entgangenen Leistung, die durch sonstige Beweismittel keineswegs exakt bestimmbar sei, lasse es aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes im konkreten Fall zulässig erscheinen, diesen Zeitaufwand der Verstorbenen auch ohne Durchführung einer Beweiswiederholung, also unter Zugrundelegen derselben Beweisgrundlage wie das Erstgericht, neu einzuschätzen. Dabei erachtete das Berufungsgericht 14 Stunden wöchentlich (zwei Stunden täglich) für zutreffend, solange der Kläger auch außerhalb der Landwirtschaft noch berufstätig gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung und der dadurch gegebenen Möglichkeit der erweiterten eigenen Mithilfe im Haushalt sei dieser Arbeitsaufwand der Verstorbenen nochmals um die Hälfte, also auf 7 Stunden wöchentlich bzw eine Stunde täglich (im Durchschnitt) zu reduzieren.Dass es zur "haushaltsmäßigen" Versorgung einer Person (des Klägers) eines wöchentlichen Zeitaufwandes von etwa 24 Stunden bedürfe bzw bedurft habe, sei (zwar) kaum ernstlich in Frage zu stellen. Der hypothetische Charakter dieser Feststellung im Verein mit der unbestreitbaren Tatsache, dass die Verstorbene sich auch selbst im Haushalt (mit)zuversorgen gehabt habe, und dem Kläger eine beschränkte Mithilfe bei der Haushaltsführung zuzumuten gewesen sei, sowie die geradezu zwangsläufige Anwendung des Paragraph 273, ZPO zum Umfang der entgangenen Leistung, die durch sonstige Beweismittel keineswegs exakt bestimmbar sei, lasse es aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes im konkreten Fall zulässig erscheinen, diesen Zeitaufwand der Verstorbenen auch ohne Durchführung einer Beweiswiederholung, also unter Zugrundelegen derselben Beweisgrundlage wie das Erstgericht, neu einzuschätzen. Dabei erachtete das Berufungsgericht 14 Stunden wöchentlich (zwei Stunden täglich) für zutreffend, solange der Kläger auch außerhalb der Landwirtschaft noch berufstätig gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung und der dadurch gegebenen Möglichkeit der erweiterten eigenen Mithilfe im Haushalt sei dieser Arbeitsaufwand der Verstorbenen nochmals um die Hälfte, also auf 7 Stunden wöchentlich bzw eine Stunde täglich (im Durchschnitt) zu reduzieren.
Bezüglich der dafür aufzuwendenden Bruttokosten einer Arbeitskraft (Haushaltshilfe) müsse mangels sonstiger Unterlagen von den im Gutachten des Sachverständigen Dr. Trutnovsky aufgelisteten Beträgen (AS 73 ff und AS 175 ff) ausgegangen werden. Gleichzeitig sei zu Grunde zu legen, dass bei einer derart geringen, nur als Teilzeitarbeit zu qualifizierenden Tätigkeit im Haushalt eine sozialversicherungspflichtige Anstellung einer Haushaltshilfe für den geltend gemachten Zeitraum nicht in Betracht komme. Da die eingeklagten Beträge zwischen S 12.955,60 monatlich im Jahr 1991 und späterhin S 17.245,44 monatlich lägen, verbiete sich die Anwendung eines Durchschnittssatzes für 1.848 Tage. Pro Arbeitsstunde wären vom Kläger von August 1991 bis einschließlich Jänner 1993 S 84,40, von Februar 1993 bis einschließlich Dezember 1994 S 103 und in den Jahren 1995 und 1996 S 112,40 als Bruttokosten für eine Arbeitsstunde ohne Hinzurechnung von Sozialversicherungsanteilen aufzuwenden gewesen.
Feststellungen betreffend die Einnahmenentwicklung in der Landwirtschaft insbesondere in Bezug auf die (in geänderter Form fortgesetzte) Legehennenhaltung erachtete das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Lage des Falles für entbehrlich. Selbst der (allfällige) Vorteil des Klägers aus der durch den Erbgang nach seiner verstorbenen Ehefrau bedingten Tatsache, dass er nun die Einnahmen aus der Landwirtschaft möglicherweise allein verfügen könne, brauche nicht berücksichtigt zu werden und auch der Einfluss der Erbsubstanz (des ererbten Vermögens) auf die Einkommensentwicklung sei unbeachtlich. Durch die Feststellungen des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang sei nämlich hervorgekommen, dass die Eheleute einander gegenseitig bis zum Tod der Ehegattin des Klägers keinen Unterhalt geleistet hätten. Die Ehegattin des Klägers habe nicht nur den gemeinsamen Haushalt geführt, sondern darüber hinaus wesentliche Einkünfte durch Mitarbeit in der Bewirtschaftung der gemeinsamen Liegenschaft, insbesondere Legehennenhaltung, erzielt. Mit diesen Einkünften habe sie selbst 40 % der anfallenden gemeinsamen Lebenshaltungskosten aller Art (vom Erstgericht als Fixkosten bezeichnet) gedeckt. Vom verbleibenden Familieneinkommen habe sie die Hälfte für ihre persönlichen Bedürfnisse verbrauchen können (S 5.000 monatlich bzw S 60.000 jährlich). Sie habe damit zwar ihren eigenen Unterhalt zur Gänze aus eigenem Einkommen bestritten, andererseits aber auch dem Kläger, der selbst 60 % des Familieneinkommens erzielt, zugleich aber mit demselben prozentuellen Anteil die Lebenskosten bestritten habe, mit Sicherheit - entgegen der Berechnung des Erstgerichtes - keinen Geldunterhalt geleistet. Der Entgang des Klägers an Beistandsleistungen betreffend die Haushaltsführung sei hingegen zu berechnen bzw zu schätzen. Während der auswärtigen Berufstätigkeit des Klägers erscheine die "in tatsächlicher Hinsicht gemäß § 273 ABGB geschätzte" Aufwendung von 14 Arbeitsstunden pro Woche (zwei Stunden täglich) angemessen, während der restliche Zeitaufwand (10 Stunden wöchentlich) dem Kläger mit Rücksicht auf die Tätigkeit seiner Ehegattin in der Landwirtschaft selbst zuzumuten gewesen wäre. Da gemäß § 95 letzter Halbsatz ABGB dem Ehegatten, der nicht erwerbstätig sei, die Haushaltsführung obliege, sei dem Kläger nach seiner Pensionierung - bei gleichbleibender weiterer Mitarbeit in der Landwirtschaft - auch eine erweiterte Mithilfe im Haushalt zumutbar. Er hätte nun seine Ehefrau auch bei der Legehennenhaltung entlasten können. Es bestehe aber kein Anlass zur Annahme, dass die Ehegatten mit der Pensionierung des Klägers ihre Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse derart einschneidend verändert hätten. Deshalb seien die Haushaltsleistungen der Ehegattin des Klägers nach seiner Pensionierung bloß auf die Hälfte der bis dahin erbrachten zu reduzieren und kein gänzlicher Entfall derselben anzunehmen.Feststellungen betreffend die Einnahmenentwicklung in der Landwirtschaft insbesondere in Bezug auf die (in geänderter Form fortgesetzte) Legehennenhaltung erachtete das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Lage des Falles für entbehrlich. Selbst der (allfällige) Vorteil des Klägers aus der durch den Erbgang nach seiner verstorbenen Ehefrau bedingten Tatsache, dass er nun die Einnahmen aus der Landwirtschaft möglicherweise allein verfügen könne, brauche nicht berücksichtigt zu werden und auch der Einfluss der Erbsubstanz (des ererbten Vermögens) auf die Einkommensentwicklung sei unbeachtlich. Durch die Feststellungen des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang sei nämlich hervorgekommen, dass die Eheleute einander gegenseitig bis zum Tod der Ehegattin des Klägers keinen Unterhalt geleistet hätten. Die Ehegattin des Klägers habe nicht nur den gemeinsamen Haushalt geführt, sondern darüber hinaus wesentliche Einkünfte durch Mitarbeit in der Bewirtschaftung der gemeinsamen Liegenschaft, insbesondere Legehennenhaltung, erzielt. Mit diesen Einkünften habe sie selbst 40 % der anfallenden gemeinsamen Lebenshaltungskosten aller Art (vom Erstgericht als Fixkosten bezeichnet) gedeckt. Vom verbleibenden Familieneinkommen habe sie die Hälfte für ihre persönlichen Bedürfnisse verbrauchen können (S 5.000 monatlich bzw S 60.000 jährlich). Sie habe damit zwar ihren eigenen Unterhalt zur Gänze aus eigenem Einkommen bestritten, andererseits aber auch dem Kläger, der selbst 60 % des Familieneinkommens erzielt, zugleich aber mit demselben prozentuellen Anteil die Lebenskosten bestritten habe, mit Sicherheit - entgegen der Berechnung des Erstgerichtes - keinen Geldunterhalt geleistet. Der Entgang des Klägers an Beistandsleistungen betreffend die Haushaltsführung sei hingegen zu berechnen bzw zu schätzen. Während der auswärtigen Berufstätigkeit des Klägers erscheine die "in tatsächlicher Hinsicht gemäß Paragraph 273, ABGB geschätzte" Aufwendung von 14 Arbeitsstunden pro Woche (zwei Stunden täglich) angemessen, während der restliche Zeitaufwand (10 Stunden wöchentlich) dem Kläger mit Rücksicht auf die Tätigkeit seiner Ehegattin in der Landwirtschaft selbst zuzumuten gewesen wäre. Da gemäß Paragraph 95, letzter Halbsatz ABGB dem Ehegatten, der nicht erwerbstätig sei, die Haushaltsführung obliege, sei dem Kläger nach seiner Pensionierung - bei gleichbleibender weiterer Mitarbeit in der Landwirtschaft - auch eine erweiterte Mithilfe im Haushalt zumutbar. Er hätte nun seine Ehefrau auch bei der Legehennenhaltung entlasten können. Es bestehe aber kein Anlass zur Annahme, dass die Ehegatten mit der Pensionierung des Klägers ihre Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse derart einschneidend verändert hätten. Deshalb seien die Haushaltsleistungen der Ehegattin des Klägers nach seiner Pensionierung bloß auf die Hälfte der bis dahin erbrachten zu reduzieren und kein gänzlicher Entfall derselben anzunehmen.
Damit ergebe sich nach der auf S 17 f der Berufungsentscheidung aufgeschlüsselten (neuen) Berechnung ein fiktiver Aufwand für die Haushaltshilfe von S 221.952 an entgangenen Leistungen und S 64.990 an abzuziehender Witwerpension, also ein Anspruch des Klägers von S
156.962.
Zur Rechtsrüge des Klägers führte das Berufungsgericht noch aus, dieser habe zwar zu Recht den Rechenfehler des Erstgerichtes aufgegriffen. Es sei daraus aber nicht abzuleiten, dass der "reine Verdienstentgang aus dem landwirtschaftlichen Einkommen" sogar höher sei, als der Kläger geltend gemacht habe. Er habe nämlich weder aus der Legehennenzucht, welche von der Verstorbenen zu ihren Lebzeiten allein geführt worden sei, noch aus einer sonstigen Einkommen erzielenden Tätigkeit seiner Ehefrau in der Landwirtschaft einen Einkommenszuwachs erhalten. Vielmehr habe die Ehegattin mit dem Gewinn aus der Legehennenzucht ihren eigenen Unterhalt bestritten. Die vom Kläger begehrten Zusatzfeststellungen seien daher nicht erforderlich.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht angesichts der Einzelfallproblematik für unzulässig.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben die ihnen freigestellte Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision zurückzuweisen; in eventu, ihr nicht Folge zu geben.