Begründung:
Der 1956 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 16. 9. 1988 schwer verletzt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 10. 10. 1991 wurde festgestellt, dass ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz aller unfallskausalen zukünftigen Schäden verpflichtet sind, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei auf die Versicherungssumme beschränkt wurde. In der Folge wurden die Verdienstentgangsansprüche des Klägers bis Ende 1996 vergleichsweise bereinigt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er den Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum 1. 1. bis 18. 10. 1997 in der Höhe von insgesamt S 292.482,30; davon sei eine Teilzahlung der zweitbeklagten Partei von S 100.000 abzuziehen. Er brachte dazu vor, er könne aufgrund der Verletzungsfolgen seinen ursprünglichen Beruf als Alleinkoch nicht mehr ausüben. Er habe sich umschulen lassen müssen und habe trotz intensiver Bemühungen mit seiner neuen Ausbildung zunächst keine neue Arbeitsstelle bekommen. Ohne die Unfallsfolgen hätte er in der Zeit vom 17. 12. 1996 bis 10. 4. 1997 und vom 8. 5. 1997 bis 18. 10. 1997 im Gastbetrieb R***** als Alleinkoch beschäftigt werden können und dabei ein monatliches Nettogehalt von S 28.000 sowie freie Verpflegung und Station (die richtliniengemäß mit monatlich S 2.400 zu bewerten seien) erhalten. In der Zwischenzeit hätte er Arbeitslosengeld bezogen.
Da die beklagten Parteien im Vorprozess zum Ersatz aller künftigen Schäden verurteilt worden seien, bestehe ihre Haftung jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie den Einwand geänderter Umstände in Bezug auf das Leistungskalkül des Klägers erstattet hätten. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich das Leistungskalkül derartig geändert habe, dass der Kläger die Tätigkeit als Alleinkoch wieder ausüben könne, könne dies erst für die Ansprüche ab diesem Einwand, sohin nicht für die klagsgegenständlichen, gelten. Es sei dem Kläger auch nicht zumutbar, seine nunmehr erlangte Tätigkeit als Bürokaufmann wieder aufzugeben und wiederum als Alleinkoch zu arbeiten, noch dazu, wo er diese Tätigkeit nunmehr bereits seit 11 Jahren nicht mehr ausüben hätte können.
Die beklagten Parteien wendeten ein, der Kläger könne aufgrund der Besserung seines Gesundheitszustandes wieder als Koch arbeiten; sein Leistungskalkül habe sich im Vergleich zu den Ergebnissen des Vorprozesses wesentlich verbessert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Kläger hat die Gesellenprüfung als Koch im Jahre 1974 abgelegt. Ab diesem Zeitpunkt war er bei verschiedenen Dienstgebern als Koch tätig. 1985 erlitt er einen Fersenbeinbruch und war danach etwa vier Monate im Krankenstand. Anschließend arbeitete er weiter in der Saison als Alleinkoch. Unter einem "Alleinkoch" versteht man einen gelernten Koch, der als einzige Fachkraft in einer Küche tätig ist, dem keine weiteren gelernten Köche unterstellt sind und der praktisch die alleinige Verantwortung für die Küche trägt. Meist gehen ihm aber ein oder mehrere Hilfskräfte zur Hand; in der Regel kann er auch das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg delegieren.
Wegen des Unfalls vom 16. 9. 1988 konnte er zunächst nicht mehr als Alleinkoch arbeiten. Das im Vorprozess festgestellte Leistungskalkül ergab eine Beschränkung auf leichte Arbeiten mit einer Hebeleistung von maximal 10 kg und einer Trageleistung von maximal 5 kg, wobei aufgrund der Verletzung nur 2/3 der Arbeitszeit im Gehen und Stehen als zumutbar erkannt wurden, während 1/3 in sitzender Tätigkeit zu verbringen sei und eine ununterbrochene Tätigkeit im Gehen und Stehen (nur) von jeweils sechs Stunden zumutbar sei.
In der Zwischenzeit ist eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten; ab 1995 sind dem Kläger leichte körperliche und mittelschwere Arbeiten, ohne vorwiegend in gebückter Haltung im Stehen, Gehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen, ohne zusätzliche Arbeitspausen zu den gesetzlich vorgesehenen, zumutbar. Bei leichten körperlichen und mittelschweren Arbeiten ist die Hebe- und Trageleistung ständig mit 5 kg und 8 kg zwischenzeitig bis 20 kg, mit Pausen, beschränkt. Aufgrund der neurologischen Rückbildung und Ausheilung des Bruches ist die Beschränkung, die 1991 gegeben war, nämlich dass der Kläger nur sechs Stunden lang Gehen und Stehen konnte, und 1/3 der Arbeitszeit sitzen musste, nicht mehr gegeben. Dieses Leistungskalkül gilt auch unter der Bedingung der Saisonarbeit, also einer Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden.
Unter Heranziehung dieses medizinischen Leistungskalküls hätte der Kläger als "Chefkoch" eingesetzt werden können, zumindest bei 80 % der angebotenen Arbeitsplätze als Alleinkoch, wäre er ab 1995 ebenfalls vermittelbar gewesen. Wenn er beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung im Kochbereich vorstellig geworden wäre, dann wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit gelungen, ihn auf eine Saisonstelle zu vermitteln. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er begünstigter Behinderter ist. In diesem Fall hätte das Arbeitsmarktservice mit großer Wahrscheinlichkeit eine Förderung einsetzen müssen.
Tatsächlich bemühte sich der Kläger ab 1990 nicht mehr um die Stelle eines Chefkochs, weil er sich zu einer Umschulung entschlossen hatte. In der Folge versuchte daher das Arbeitsmarktservice über Wunsch des Klägers und aufgrund der Untersuchung im Jahre 1996 hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit, ihn im Bürobereich unterzubringen. Er hat sich umschulen lassen und ist seit 1. 6. 1999, befristet mit 31. 5. 2000, als Büroangestellter mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von S 13.500 14 x jährlich tätig.
1997 hat er geheiratet und eine Familie gegründet. Er musste eine Wohnung einrichten und wollte daher aus diesem Grunde nicht im Gastbetrieb R***** arbeiten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Kläger sei aufgrund der wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes ab 1995 die Tätigkeit als Chefkoch oder Alleinkoch wieder möglich und zumutbar. Er hätte in diesem Bereich auch vermittelt werden können und habe sich (nur) wegen seiner Familiensituation zu der erwähnten Umschulung und Änderung seiner Berufstätigkeit entschlossen. Er habe daher keinen Anspruch auf Verdienstentgang für den geltend gemachten Zeitraum.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, bei der Beurteilung eines Verdienstentgangsanspruches komme es nicht auf die medizinisch-physiologische, sondern auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit an. Auszugehen sei im vorliegenden Fall davon, dass der Kläger, hätte er wieder in seinem früheren Tätigkeitsbereich arbeiten wollen, dies auch mit seinem 1997 erreichten Heilungszustand tun hätte können. Er habe sich jedoch gar nicht mehr um eine entsprechende Anstellung bemüht, sondern eine Umschulung absolviert und eine Stelle als Büroangestellter angenommen. Sein Einkommensnachteil gegenüber der von ihm angegebenen fiktiven Stelle als Koch im Hotel R***** sei somit jedenfalls nicht den Unfallsfolgen, für welche die beklagten Parteien hafteten, zuzuschreiben.
Da der Kläger seine frühere Erwerbsfähigkeit - nämlich als Alleinkoch - wiedererlangt habe, hätte er beweisen müssen, dass er trotzdem eine gleichwertige zumutbare Beschäftigung nicht finden hätte können. Fest stehe jedoch, dass er sich gar nicht mehr um eine Anstellung als Koch bemüht habe.
Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei.
Es begründete diesen Beschluss damit, dass es erwägenswert erscheine, bei der vorliegenden Konstellation - Besserung des Gesundheitszustandes und Wiedererlangung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit nach jahrelanger Tätigkeit in einem Umschulungsberuf - neben der objektiven Arbeitsfähigkeit auch andere Kriterien heranzuziehen; eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema sei nicht ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.