Aus den Entscheidungsgründen:
Das Prozeßgericht begrundete sein Urteil gegen die Zweitbeklagte ausschließlich mit seiner Bindung an ihren Schuldspruch durch ein Strafgericht; in Ansehung des Erstbeklagten nahm es an, daß ihn ein persönliches Verschulden nicht treffe und daß er mangels einer Feststellung über eine Untüchtigkeit der Zweitbeklagten auch nicht nach § 1315 ABGB. hafte .....Das Prozeßgericht begrundete sein Urteil gegen die Zweitbeklagte ausschließlich mit seiner Bindung an ihren Schuldspruch durch ein Strafgericht; in Ansehung des Erstbeklagten nahm es an, daß ihn ein persönliches Verschulden nicht treffe und daß er mangels einer Feststellung über eine Untüchtigkeit der Zweitbeklagten auch nicht nach Paragraph 1315, ABGB. hafte .....
Das Berufungsgericht sprach u. a. aus, daß auch der Erstbeklagte gegen sich die Annahme des Strafgerichtes gelten lassen müsse, die Zweitbeklagte habe am 15. Mai 1945 dem Kläger einen aus Methylalkohol zubereiteten Schnaps verabreicht, wobei ihr bei der Entnahme des Alkohols eine Verwechslung des Ballons unterlaufen sei
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Vom Revisionsgericht ist sodann zu der vom Berufungsgericht vertretenen und vom Revisionswerber in ihren Auswirkungen mit sämtlichen angerufenen Revisionsgrunden bekämpften Rechtsansicht Stellung zu nehmen, ob und inwieweit der Erstbeklagte das gegen die Zweitbeklagte ergangene strafgerichtliche Urteil gegen sich gelten lassen müsse. Gemäß § 268 ZPO. ist der Zivilrichter dann, wenn seine Entscheidung von dem Beweis einer strafbaren Handlung abhängt, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen, verurteilenden Erkenntnisses eines inländischen Strafgerichtes gebunden. Die Auffassung des Revisionswerbers, daß nur ein gegen ihn ergangener Schuldspruch bindend sei, der Schuldspruch gegen die Zweitbeklagte das Gericht jedoch nicht von eigenen Beweisaufnahmen über ihre Handlungen befreie, sofern diese die Grundlage für seine zivilrechtliche Haftung bilden können, findet in der Bestimmung des § 268 ZPO., die die freie Beweiswürdigung des Zivilrichters einschränkt und von der im Entwurf des Jahres 1867 enthaltenen Fassung (s. Siegel, JBl. 1919, S. 406 ff., wenngleich im Endergebnis anderer Ansicht) wesentlich abgewichen ist, keine Stütze. Im Gegensatz zu zivilgerichtlichen Entscheidungen, die lediglich strittige Rechtsverhältnisse zwischen den Prozeßparteien regeln, kommt einem strafgerichtlichen verurteilenden Erkenntnis in dem Umfang, als darin ein strafbarer Tatbestand festgestellt worden ist, nicht nur gegen die Verurteilten, sondern auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteile zugrunde gelegenen Handlung (oder Unterlassung) des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht werden, insoweit bindende Wirkung zu, als die strafbare Handlung erwiesen und einer bestimmten Person zuzurechnen ist und ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden besteht (so auch Nowakowski, ÖJZ. 1948, S. 546 ff.). Daraus folgt, daß zwar nicht alle in den Gründen des strafgerichtlichen Urteiles enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht bindend sind, daß aber die Feststellungen, die mit dem Urteilsspruch im unmittelbaren Zusammenhang stehen, im zivilgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich überprüft werden dürfen. Wenn daher im Spruch des strafgerichtlichen Urteiles gegen die Zweitbeklagte ihr die Abgabe von Methylalkohol an den Kläger, die seine Erblindung zur Folge hatte, zur Last gelegt worden ist, dann müssen im Zusammenhange damit, daß die Handlung der Zweitbeklagten dem Tatbestande des § 335 StG. unterstellt worden ist, aus den Urteilsgrunden auch die Feststellungen, die für den Tatbestand wesentlich sind, für das Zivilgericht bindend sein und muß dieses dem Strafgericht auch dahin folgen, daß die Abgabe des Methylalkohols auf eine Verwechslung zurückzuführen war. Es war daher auch in dem Verfahren gegen den Erstbeklagten die Tatsache, daß die Zweitbeklagte bei der Entnahme des Alkohols zur Schnapsbereitung die Ballons verwechselt hat, nicht beweisbedürftig.Vom Revisionsgericht ist sodann zu der vom Berufungsgericht vertretenen und vom Revisionswerber in ihren Auswirkungen mit sämtlichen angerufenen Revisionsgrunden bekämpften Rechtsansicht Stellung zu nehmen, ob und inwieweit der Erstbeklagte das gegen die Zweitbeklagte ergangene strafgerichtliche Urteil gegen sich gelten lassen müsse. Gemäß Paragraph 268, ZPO. ist der Zivilrichter dann, wenn seine Entscheidung von dem Beweis einer strafbaren Handlung abhängt, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen, verurteilenden Erkenntnisses eines inländischen Strafgerichtes gebunden. Die Auffassung des Revisionswerbers, daß nur ein gegen ihn ergangener Schuldspruch bindend sei, der Schuldspruch gegen die Zweitbeklagte das Gericht jedoch nicht von eigenen Beweisaufnahmen über ihre Handlungen befreie, sofern diese die Grundlage für seine zivilrechtliche Haftung bilden können, findet in der Bestimmung des Paragraph 268, ZPO., die die freie Beweiswürdigung des Zivilrichters einschränkt und von der im Entwurf des Jahres 1867 enthaltenen Fassung (s. Siegel, JBl. 1919, S. 406 ff., wenngleich im Endergebnis anderer Ansicht) wesentlich abgewichen ist, keine Stütze. Im Gegensatz zu zivilgerichtlichen Entscheidungen, die lediglich strittige Rechtsverhältnisse zwischen den Prozeßparteien regeln, kommt einem strafgerichtlichen verurteilenden Erkenntnis in dem Umfang, als darin ein strafbarer Tatbestand festgestellt worden ist, nicht nur gegen die Verurteilten, sondern auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteile zugrunde gelegenen Handlung (oder Unterlassung) des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht werden, insoweit bindende Wirkung zu, als die strafbare Handlung erwiesen und einer bestimmten Person zuzurechnen ist und ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden besteht (so auch Nowakowski, ÖJZ. 1948, S. 546 ff.). Daraus folgt, daß zwar nicht alle in den Gründen des strafgerichtlichen Urteiles enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht bindend sind, daß aber die Feststellungen, die mit dem Urteilsspruch im unmittelbaren Zusammenhang stehen, im zivilgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich überprüft werden dürfen. Wenn daher im Spruch des strafgerichtlichen Urteiles gegen die Zweitbeklagte ihr die Abgabe von Methylalkohol an den Kläger, die seine Erblindung zur Folge hatte, zur Last gelegt worden ist, dann müssen im Zusammenhange damit, daß die Handlung der Zweitbeklagten dem Tatbestande des Paragraph 335, StG. unterstellt worden ist, aus den Urteilsgrunden auch die Feststellungen, die für den Tatbestand wesentlich sind, für das Zivilgericht bindend sein und muß dieses dem Strafgericht auch dahin folgen, daß die Abgabe des Methylalkohols auf eine Verwechslung zurückzuführen war. Es war daher auch in dem Verfahren gegen den Erstbeklagten die Tatsache, daß die Zweitbeklagte bei der Entnahme des Alkohols zur Schnapsbereitung die Ballons verwechselt hat, nicht beweisbedürftig.