Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Beklagte im Jahre 1958 beim Kläger als Taglöhner bedienstet. Am 26. März 1958 hatte er im Auftrag des Klägers mit einem Schlitten Schleifholz aus dem Wald zu befördern. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem die damals vierjährige Marianne H. so schwer verletzt wurde, daß ihr der linke Unterarm abgenommen werden mußte. In dem von ihr beim KG. Wels geführten Prozeß wurden der Kläger und der Beklagte zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Verletzten einen Schadenersatz von 30.166 S 40 g zu leisten. Außerdem wurde die Feststellung getroffen, daß sie auch für einen allfälligen künftigen Schaden aus diesem Unfall haftbar seien.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß ihm der Beklagte für alle Beträge hafte, die er an die Verunglückte Marianne H. zu leisten habe.
Der Beklagte wendete ein, daß der Kläger wegen seines eigenen Verschuldens nach § 1315 ABGB. verurteilt worden sei. Dieses Verschulden sei überwiegend, weil er es als erfahrener Betriebsunternehmer unterlassen habe, ihn entsprechend zu beaufsichtigen, zumal er damals noch minderjährig und nur als Aushilfslandarbeiter tätig gewesen sei. Sein Verschulden sei höchstens mit 1/4 des Gesamtverschuldens anzunehmen. Der Kläger habe bisher keine Leistungen erbracht und werde auch mit Rücksicht auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme von 160.000 S in Zukunft keine Leistungen zu erbringen haben. Es fehle ihm auch das Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO., weil seine (des Beklagten) Haftung im Vorprozeß rechtskräftig festgestellt worden sei und der Kläger daher eine Verjährung seiner Ansprüche nicht zu befürchten habe.Der Beklagte wendete ein, daß der Kläger wegen seines eigenen Verschuldens nach Paragraph 1315, ABGB. verurteilt worden sei. Dieses Verschulden sei überwiegend, weil er es als erfahrener Betriebsunternehmer unterlassen habe, ihn entsprechend zu beaufsichtigen, zumal er damals noch minderjährig und nur als Aushilfslandarbeiter tätig gewesen sei. Sein Verschulden sei höchstens mit 1/4 des Gesamtverschuldens anzunehmen. Der Kläger habe bisher keine Leistungen erbracht und werde auch mit Rücksicht auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme von 160.000 S in Zukunft keine Leistungen zu erbringen haben. Es fehle ihm auch das Feststellungsinteresse nach Paragraph 228, ZPO., weil seine (des Beklagten) Haftung im Vorprozeß rechtskräftig festgestellt worden sei und der Kläger daher eine Verjährung seiner Ansprüche nicht zu befürchten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, weil der dem Kläger gemäß § 1302 ABGB. gegenüber dem Beklagten allenfalls zustehende Rückersatzanspruch erst in 30 Jahren verjähre und daher eine Verjährung der Ansprüche des Klägers nicht zu befürchten sei. Die Klärung der Ersatzpflicht des Beklagten hätte für den Kläger erst dann praktische Bedeutung, wenn er tatsächlich geleistet hätte. Eine ernste und wirkliche Gefahr für den Kläger, zu Leistungen herangezogen zu werden, bestehe derzeit nicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, weil der dem Kläger gemäß Paragraph 1302, ABGB. gegenüber dem Beklagten allenfalls zustehende Rückersatzanspruch erst in 30 Jahren verjähre und daher eine Verjährung der Ansprüche des Klägers nicht zu befürchten sei. Die Klärung der Ersatzpflicht des Beklagten hätte für den Kläger erst dann praktische Bedeutung, wenn er tatsächlich geleistet hätte. Eine ernste und wirkliche Gefahr für den Kläger, zu Leistungen herangezogen zu werden, bestehe derzeit nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache mit Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei die Entscheidungen der Untergerichte und das ihnen vorausgegangene Verfahren als nichtig auf, wies die Klage zurück und sprach aus, daß das Arbeitsgericht zuständig sei.