Dagegen richtet sich die Revision beider klagender Parteien. Hinsichtlich der erstklagenden Partei wird in dem Rechtsmittel die Ansicht vertreten, die Ansprüche beider klagender Parteien seien zusammenzurechnen, weil eine materielle Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO vorliege. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen sei.Dagegen richtet sich die Revision beider klagender Parteien. Hinsichtlich der erstklagenden Partei wird in dem Rechtsmittel die Ansicht vertreten, die Ansprüche beider klagender Parteien seien zusammenzurechnen, weil eine materielle Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vorliege. Im übrigen seien die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind aber nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 162/89; ZVR 1986/20 ua). Die Ansprüche der Kläger sind daher nicht zusammenzurechnen, was gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist daher die Revision der Erstklägerin - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind aber nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (2 Ob 162/89; ZVR 1986/20 ua). Die Ansprüche der Kläger sind daher nicht zusammenzurechnen, was gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist daher die Revision der Erstklägerin - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig.
Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kommt es dann aber nicht an.Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kommt es dann aber nicht an.
Die Revision des Zweitklägers ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls unzulässig. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner (weiteren) Begründung.Die Revision des Zweitklägers ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls unzulässig. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner (weiteren) Begründung.