Aus der Begründung:
Die klagende Partei macht geltend, daß der Beklagte den Kraftwagen nicht nur gelenkt habe, sondern daß er auch Halter des Kraftwagens gewesen sei und daher in dieser Eigenschaft für den beim Verkehrsunfall verursachten Schaden hafte.
Diese Ausführungen sind zutreffend. Geht man von dem festgestellten Sachverhalt aus, der unbestritten ist, dann hat der Beklagte als Polizeiorgan im Auftrag seiner Dienstbehörde zur Unfallszeit eine Dienstfahrt unternommen. Er hat somit bei der Lenkung des Kraftwagens in Vollziehung der Gesetze gehandelt, wobei es nicht ausschlaggebend ist, ob er dabei einen bundeseigenen Kraftwagen oder sein eigenes Fahrzeug benützte. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ist es aber für die Frage der Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfall von wesentlicher Bedeutung, daß der Beklagte diese Dienstfahrt nicht in einem bundeseigenen Kraftwagen, sondern eigenmächtig und auf seine Kosten mit seinem eigenen Kraftwagen unternommen hat. Würde nämlich der Beklagte den Verkehrsunfall mit einem Kraftwagen seiner Dienstbehörde verschuldet haben, dann würde seine zivilrechtliche Deliktshaftung im Sinne der §§ 1295 ff. ABGB. in Betracht kommen. Nur in diesem Falle wäre die Zurückweisung der Klage gerechtfertigt, weil der Beklagte gemäß § 1 AHG. wegen dieser Haftung vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden dürfte und eine Halterhaftung nicht in Betracht käme. Anders liegt der Fall hier, wo der Beklagte seinen eigenen Kraftwagen aus eigenem Entschluß und auf seine Kosten zur Ausführung der Dienstfahrt verwendet habe. In diesem Fall trifft ihn die Haftung als Halter des Kraftfahrzeuges im Sinne der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Durch § 1 AHG. ist einzig und allein die zivilrechtliche Deliktshaftung des Beklagten ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist dadurch seine Haftung als Kraftfahrzeughalter im Sinne des oben angeführten Gesetzes. Die sich daraus ergebende Gefährdungshaftung besteht neben der Deliktshaftung (siehe Loebenstein - Kaniak, AHG., S. 50 und die deutsche Rechtsprechung, NJW. 1959 S. 481). Daß der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalles Halter seines Kraftfahrzeuges war, ist eindeutig seinen eigenen Behauptungen zu entnehmen, wonach er seinen Kraftwagen aus eigenem Willensentschluß und auf seine Kosten im Betrieb hatte.Diese Ausführungen sind zutreffend. Geht man von dem festgestellten Sachverhalt aus, der unbestritten ist, dann hat der Beklagte als Polizeiorgan im Auftrag seiner Dienstbehörde zur Unfallszeit eine Dienstfahrt unternommen. Er hat somit bei der Lenkung des Kraftwagens in Vollziehung der Gesetze gehandelt, wobei es nicht ausschlaggebend ist, ob er dabei einen bundeseigenen Kraftwagen oder sein eigenes Fahrzeug benützte. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ist es aber für die Frage der Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfall von wesentlicher Bedeutung, daß der Beklagte diese Dienstfahrt nicht in einem bundeseigenen Kraftwagen, sondern eigenmächtig und auf seine Kosten mit seinem eigenen Kraftwagen unternommen hat. Würde nämlich der Beklagte den Verkehrsunfall mit einem Kraftwagen seiner Dienstbehörde verschuldet haben, dann würde seine zivilrechtliche Deliktshaftung im Sinne der Paragraphen 1295, ff. ABGB. in Betracht kommen. Nur in diesem Falle wäre die Zurückweisung der Klage gerechtfertigt, weil der Beklagte gemäß Paragraph eins, AHG. wegen dieser Haftung vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden dürfte und eine Halterhaftung nicht in Betracht käme. Anders liegt der Fall hier, wo der Beklagte seinen eigenen Kraftwagen aus eigenem Entschluß und auf seine Kosten zur Ausführung der Dienstfahrt verwendet habe. In diesem Fall trifft ihn die Haftung als Halter des Kraftfahrzeuges im Sinne der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Durch Paragraph eins, AHG. ist einzig und allein die zivilrechtliche Deliktshaftung des Beklagten ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist dadurch seine Haftung als Kraftfahrzeughalter im Sinne des oben angeführten Gesetzes. Die sich daraus ergebende Gefährdungshaftung besteht neben der Deliktshaftung (siehe Loebenstein - Kaniak, AHG., S. 50 und die deutsche Rechtsprechung, NJW. 1959 S. 481). Daß der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalles Halter seines Kraftfahrzeuges war, ist eindeutig seinen eigenen Behauptungen zu entnehmen, wonach er seinen Kraftwagen aus eigenem Willensentschluß und auf seine Kosten im Betrieb hatte.
Die Haftung des Beklagten als Kraftfahrzeughalter ist auch nicht durch das Vorbringen in der Klage ausgeschlossen. Die klagende Partei hat ihren Anspruch weder ausdrücklich noch ausschließlich auf die Verschuldenshaftung des Beklagten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gegrundet. Sie hat vielmehr, wozu sie berechtigt war, eine rechtliche Beurteilung in der Klage unterlassen, so daß diese in jeder Richtung den Untergerichten offen geblieben ist.
Der Beklagte ist aber auch selbst davon ausgegangen, daß die klagende Partei ihren Anspruch zumindest auch aus den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ableite. Dies ergibt sich eindeutig aus seinen Einwendungen, daß das Verhalten des Lenkers des klägerischen Kraftwagens für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe und daß es ihm trotz Anwendung äußerster Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Unfall zu vermeiden. Diese Einwendung grundet sich auf § 9 EKHG. und hat die Eigenschaft des Beklagten als Kraftfahrzeughalter zur Voraussetzung.Der Beklagte ist aber auch selbst davon ausgegangen, daß die klagende Partei ihren Anspruch zumindest auch aus den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ableite. Dies ergibt sich eindeutig aus seinen Einwendungen, daß das Verhalten des Lenkers des klägerischen Kraftwagens für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe und daß es ihm trotz Anwendung äußerster Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Unfall zu vermeiden. Diese Einwendung grundet sich auf Paragraph 9, EKHG. und hat die Eigenschaft des Beklagten als Kraftfahrzeughalter zur Voraussetzung.
Zusammenfassend ist darauf zu verweisen, daß nur die Haftung des Beklagten als Führer des Fahrzeuges auf Grund seiner zivilrechtlichen Deliktshaftung ausgeschlossen ist, nicht aber seine Haftung als Kraftfahrzeughalter nach den Bestimmungen des oben zitierten Gesetzes. Da die Klagsbehauptungen eine Beurteilung in dieser Richtung zulassen, ist die Zurückweisung der Klage nicht gerechtfertigt.
Aus den angeführten Gründen ist daher der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen, mit dem die Unzulässigkeitseinrede verworfen wurde. Die zweite Instanz hat nunmehr als Berufungsgericht über die Berufung des Beklagten zu entscheiden.