Aus den Entscheidungsgründen:
Der Annahme einer groben Fahrlässigkeit hat das Erstgericht folgende Feststellungen und Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Zweitbeklagte habe die Gast- und Landwirtschaft, zu deren Zubehör auch die Kreissäge ohne Schutzvorrichtung gehört habe, im Jahre 1954 erworben. Die Erstbeklagte habe diesen Zustand gekannt und hätte seine besondere Gefährlichkeit leicht erkennen können. Trotzdem habe sie den Robert H. auf dieser Säge Holz schneiden lassen. Die Zweitbeklagte habe sich um den Zustand der Kreissäge nicht gekümmert oder ihn nicht beseitigt, sondern auf dieser Säge jahrelang Brennholz schneiden lassen.
Das Berufungsgericht billigte diese Ausführungen und fügte hinzu, daß allen Landbewohnern angesichts der Häufigkeit derartiger Unfälle die Gefährlichkeit der Arbeit an einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung geläufig sei. Die Kreissäge sei mehrere Jahre in diesem Zustand verwendet worden. Daß H. ihre Gefährlichkeit kannte und vor Arbeitsbeginn noch darauf aufmerksam gemacht wurde, sei ohne wesentliche Bedeutung. Das grobe Verschulden der Erstbeklagten liege schon darin, daß sie die Arbeit an dieser Säge zuließ und H. zur Arbeit bestellte. Wenn die Zweitbeklagte auch von der Bestellung des H. nichts gewußt habe, so sei diese Bestellung und die Verwendung der Säge doch in ihrer Absicht gelegen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, daß derjenige, der die Verwendung einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung zulasse, auf jedem Fall grob fahrlässig handle, in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Ob grobes Verschulden vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (Wolff in Klang 2. Aufl. VI 124). Keinesfalls kann der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" nach § 334 Abs. 1 ASVG. mit dem Begriff der "qualifizierten Fahrlässigkeit" im Sinne des § 903 RVO. gleichgesetzt werden. Dies hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt, so unter anderem in der in JBl. 1959 S. 211 veröffentlichten Entscheidung, ausgesprochen. Er hält hieran auch weiter fest. Auf die Annahme einer qualifizierten Fahrlässigkeit läuft es aber hinaus, wenn das Berufungsgericht darauf verweist, daß eine Kreissäge in ländlichen Betrieben ein selbstverständliches Arbeitsgerät sei und daß daher der ländlichen Bevölkerung die Gefährlichkeit ungeschützter Kreissägen allgemein bekannt sei. Grobes Verschulden setzt jedenfalls einen besonderen Grad von Fahrlässigkeit voraus. Nur eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung wird als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein, soweit der Eintritt des vermeidbaren Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar war. Die bloße Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften muß an sich noch kein grobes Verschulden begrunden. Daß die Verwendung der Kreissäge ohne Schutzvorrichtung der Bestimmung des § 26 der Verordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265 (Allgemeine Dienstnehmer-Schutzverordnung) zuwider geschah, stellt für sich allein keine grobe Fahrlässigkeit dar. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Beklagten als Unternehmer (Gleichgestellte) jene Aufmerksamkeit vermissen ließen, die in einem derartigen Betrieb im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muß (vgl. Fenzl, Die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ASVG., ÖJZ. 1955 S. 633). Denn nach der Aktenlage wurde die Kreissäge ausschließlich in der von den beiden Beklagten geführten Landwirtschaft und ausschließlich für diese verwendet. In dem bloßen Umstand, daß die Zweitbeklagte an der beim Kauf der Land- und Gastwirtschaft miterworbenen Kreissäge nicht träglich eine Schutzvorrichtung anbringen ließ und daß die Erstbeklagte den Robert H., der schon an Kreissägen mit und ohne Schutzvorrichtungen gearbeitet hatte und Erfahrung in dieser Arbeit besaß, an dieser schon jahrelang unfallsfrei benützten Säge arbeiten ließ, vermag der Oberste Gerichtshof eine die Haftung nach § 334 ASVG. begrundende Fahrlässigkeit nicht zu erblicken. Wenn H. die Gefahren der Arbeit an einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung kannte, dann war der Unfall durch seine Unvorsichtigkeit verursacht, mit der die Erstbeklagte im gegebenem Fall nicht zu rechnen brauchte, die sie nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehen konnte. In noch höherem Maß gilt dies für die Zweitbeklagte, die von der Tätigkeit des H. überhaupt keine Kenntnis hatte.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, daß derjenige, der die Verwendung einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung zulasse, auf jedem Fall grob fahrlässig handle, in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Ob grobes Verschulden vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 124). Keinesfalls kann der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" nach Paragraph 334, Absatz eins, ASVG. mit dem Begriff der "qualifizierten Fahrlässigkeit" im Sinne des Paragraph 903, RVO. gleichgesetzt werden. Dies hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt, so unter anderem in der in JBl. 1959 S. 211 veröffentlichten Entscheidung, ausgesprochen. Er hält hieran auch weiter fest. Auf die Annahme einer qualifizierten Fahrlässigkeit läuft es aber hinaus, wenn das Berufungsgericht darauf verweist, daß eine Kreissäge in ländlichen Betrieben ein selbstverständliches Arbeitsgerät sei und daß daher der ländlichen Bevölkerung die Gefährlichkeit ungeschützter Kreissägen allgemein bekannt sei. Grobes Verschulden setzt jedenfalls einen besonderen Grad von Fahrlässigkeit voraus. Nur eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung wird als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein, soweit der Eintritt des vermeidbaren Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar war. Die bloße Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften muß an sich noch kein grobes Verschulden begrunden. Daß die Verwendung der Kreissäge ohne Schutzvorrichtung der Bestimmung des Paragraph 26, der Verordnung vom 10. November 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 265 (Allgemeine Dienstnehmer-Schutzverordnung) zuwider geschah, stellt für sich allein keine grobe Fahrlässigkeit dar. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Beklagten als Unternehmer (Gleichgestellte) jene Aufmerksamkeit vermissen ließen, die in einem derartigen Betrieb im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muß vergleiche Fenzl, Die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ASVG., ÖJZ. 1955 S. 633). Denn nach der Aktenlage wurde die Kreissäge ausschließlich in der von den beiden Beklagten geführten Landwirtschaft und ausschließlich für diese verwendet. In dem bloßen Umstand, daß die Zweitbeklagte an der beim Kauf der Land- und Gastwirtschaft miterworbenen Kreissäge nicht träglich eine Schutzvorrichtung anbringen ließ und daß die Erstbeklagte den Robert H., der schon an Kreissägen mit und ohne Schutzvorrichtungen gearbeitet hatte und Erfahrung in dieser Arbeit besaß, an dieser schon jahrelang unfallsfrei benützten Säge arbeiten ließ, vermag der Oberste Gerichtshof eine die Haftung nach Paragraph 334, ASVG. begrundende Fahrlässigkeit nicht zu erblicken. Wenn H. die Gefahren der Arbeit an einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung kannte, dann war der Unfall durch seine Unvorsichtigkeit verursacht, mit der die Erstbeklagte im gegebenem Fall nicht zu rechnen brauchte, die sie nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehen konnte. In noch höherem Maß gilt dies für die Zweitbeklagte, die von der Tätigkeit des H. überhaupt keine Kenntnis hatte.
Mangels Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit war das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.