Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2025 verstorbenen I*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes J*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. Dezember 2025, GZ 2 R 381/25g-43, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren (hier: behauptete unterbliebene Verständigung nach § 155 Abs 1 AußStrG) zwar wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 Abs 1 ZPO vergleichbaren Bestimmung grundsätzlich auch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RS0121265 [T4]). Der Anfechtungsgrund der Gehörsverletzung ist im Außerstreitverfahren aber dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). Das trifft nicht zu, wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit erhalten hat, ihren Standpunkt zu vertreten; dadurch wird ein (allfälliger) Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz behoben (RS0006057 [T19]). Im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren (hier: behauptete unterbliebene Verständigung nach Paragraph 155, Absatz eins, AußStrG) zwar wegen der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG und des Fehlens einer Paragraph 519, Absatz eins, ZPO vergleichbaren Bestimmung grundsätzlich auch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RS0121265 [T4]). Der Anfechtungsgrund der Gehörsverletzung ist im Außerstreitverfahren aber dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). Das trifft nicht zu, wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit erhalten hat, ihren Standpunkt zu vertreten; dadurch wird ein (allfälliger) Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz behoben (RS0006057 [T19]).
[2] Auch im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zur (fehlenden) Nachlassüberschuldung im Rekurs darzulegen. Dass er diese Möglichkeit nicht ausreichend wahrgenommen hat, begründet als Partei- und nicht Gerichtsfehler nicht den Revisionsrekursgrund nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG.Auch im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zur (fehlenden) Nachlassüberschuldung im Rekurs darzulegen. Dass er diese Möglichkeit nicht ausreichend wahrgenommen hat, begründet als Partei- und nicht Gerichtsfehler nicht den Revisionsrekursgrund nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG.
[3] Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 62 Abs 1 AußStrG auf. Er ist daher zurückzuweisen. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Er ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00033.26F.0326.000
Dokumentnummer
JJT_20260326_OGH0002_0020OB00033_26F0000_000