Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Das Berufungsgericht begründete seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision lediglich damit, es handle sich im Anlassfall um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Das Berufungsgericht zitierte somit lediglich den Gesetzeswortlaut, gab - entgegen der Vorschrift des § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO - aber keine auf den konkreten Fall bezogene kurze Begründung. Dieser Mangel der Begründung hat im Hinblick auf den im Spruch der Entscheidung enthaltenen Ausspruch jedoch auf die Zulässigkeit der Revision keinen Einfluss. Die Revision ist aber aus folgenden Gründen unzulässig:Das Berufungsgericht begründete seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision lediglich damit, es handle sich im Anlassfall um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Das Berufungsgericht zitierte somit lediglich den Gesetzeswortlaut, gab - entgegen der Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO - aber keine auf den konkreten Fall bezogene kurze Begründung. Dieser Mangel der Begründung hat im Hinblick auf den im Spruch der Entscheidung enthaltenen Ausspruch jedoch auf die Zulässigkeit der Revision keinen Einfluss. Die Revision ist aber aus folgenden Gründen unzulässig:
Strittig ist nur mehr, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Die Beklagten begründen in der Revision ihre Ansicht, den Kläger treffe ein Mitverschulden, damit, für Organe der Straßenaufsicht, zu denen der Kläger gehört habe, seien zwar gemäß § 97 StVO Sonderbestimmungen getroffen worden, es sei aber nicht vorgeschrieben, dass der Kläger sich und andere Personen durch seine Dienstausübung gefährden müsse. Das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten wäre für den Kläger erkennbar gewesen. Diesem sei eine erhebliche Reaktionsverspätung zur Last zu legen.Strittig ist nur mehr, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Die Beklagten begründen in der Revision ihre Ansicht, den Kläger treffe ein Mitverschulden, damit, für Organe der Straßenaufsicht, zu denen der Kläger gehört habe, seien zwar gemäß Paragraph 97, StVO Sonderbestimmungen getroffen worden, es sei aber nicht vorgeschrieben, dass der Kläger sich und andere Personen durch seine Dienstausübung gefährden müsse. Das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten wäre für den Kläger erkennbar gewesen. Diesem sei eine erhebliche Reaktionsverspätung zur Last zu legen.
Die Frage, ob dem Kläger eine Reaktionsverspätung anzulasten ist, ob eine solche gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Erstbeklagten ins Gewicht fällt und welcher Verschuldensanteil dem Kläger aufgrund einer Reaktionsverspätung allenfalls anzulasten wäre, betrifft nur den konkreten Einzelfall. Es ist keine grundsätzliche Frage über das Verhalten von Organen der Straßenaufsicht iSd § 97 StVO zu lösen, sondern lediglich zu beurteilen, ob der Kläger, als das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten für ihn zu erkennen war, noch unfallsverhütend hätte reagieren können und ob in der Unterlassung einer derartigen Reaktion ein Mitverschulden, das zu einer Schadensteilung führen muss, liegt. Hiebei handelt es sich um keine Frage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Entscheidung hängt daher nicht von einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Die Frage, ob dem Kläger eine Reaktionsverspätung anzulasten ist, ob eine solche gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Erstbeklagten ins Gewicht fällt und welcher Verschuldensanteil dem Kläger aufgrund einer Reaktionsverspätung allenfalls anzulasten wäre, betrifft nur den konkreten Einzelfall. Es ist keine grundsätzliche Frage über das Verhalten von Organen der Straßenaufsicht iSd Paragraph 97, StVO zu lösen, sondern lediglich zu beurteilen, ob der Kläger, als das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten für ihn zu erkennen war, noch unfallsverhütend hätte reagieren können und ob in der Unterlassung einer derartigen Reaktion ein Mitverschulden, das zu einer Schadensteilung führen muss, liegt. Hiebei handelt es sich um keine Frage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Entscheidung hängt daher nicht von einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor, weshalb die Revision trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichts über ihre Zulässigkeit (an diesen ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden) zurückzuweisen war.Somit liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor, weshalb die Revision trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichts über ihre Zulässigkeit (an diesen ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden) zurückzuweisen war.
Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen hat, waren ihm keine Kosten zuzusprechen.