Der von der Klägerin gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der von der Klägerin gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Nicht einzugehen ist auf die Behauptung, die Bezirksgerichte mißbrauchten die gesetzliche Regelung über die Anfechtungsbeschränkungen insofern, als sie bei Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen mit Streitgegenständen unter S 15.000,- das Verfahren rasch "durchziehen", negative Feststellungen treffen und eine Entscheidung nach § 11 EKHG fällen. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nicht aufgezeigt, daß in der Berufung eine Nichtigkeit gerügt oder unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden wäre.Nicht einzugehen ist auf die Behauptung, die Bezirksgerichte mißbrauchten die gesetzliche Regelung über die Anfechtungsbeschränkungen insofern, als sie bei Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen mit Streitgegenständen unter S 15.000,- das Verfahren rasch "durchziehen", negative Feststellungen treffen und eine Entscheidung nach Paragraph 11, EKHG fällen. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nicht aufgezeigt, daß in der Berufung eine Nichtigkeit gerügt oder unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden wäre.
Im übrigen beschränkt sich die Klägerin in ihrem Rekurs darauf, ihre bereits in der Berufung vertretene Ansicht zu wiederholen, das Erstgericht hätte einen Ortsaugenschein durchführen und einen Sachverständigen beiziehen müssen, es wäre dadurch in die Lage versetzt worden, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es handle sich daher sehr wohl um erhebliche Stoffsammlungs- und Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die behaupteten Stoffsammlungsmängel weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen, es könnte höchstens ein Verfahrensmangel vorliegen, der wegen des geringen Streitwertes gemäß § 501 Satz 1 ZPO in der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Feststellungsmängel würden aber nur vorliegen, wenn das Erstgericht, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, nicht alle Tatsachenfeststellungen getroffen hätte, die für eine Beurteilung nach der richtigen Rechtsnorm erforderlich sind (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1774). Wurden über die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstände negative Feststellungen getroffen, dann liegen keine Feststellungsmängel vor. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Klägerin, in der weder Nichtigkeit noch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden war, mit Recht zurückgewiesen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.Im übrigen beschränkt sich die Klägerin in ihrem Rekurs darauf, ihre bereits in der Berufung vertretene Ansicht zu wiederholen, das Erstgericht hätte einen Ortsaugenschein durchführen und einen Sachverständigen beiziehen müssen, es wäre dadurch in die Lage versetzt worden, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es handle sich daher sehr wohl um erhebliche Stoffsammlungs- und Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die behaupteten Stoffsammlungsmängel weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen, es könnte höchstens ein Verfahrensmangel vorliegen, der wegen des geringen Streitwertes gemäß Paragraph 501, Satz 1 ZPO in der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Feststellungsmängel würden aber nur vorliegen, wenn das Erstgericht, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, nicht alle Tatsachenfeststellungen getroffen hätte, die für eine Beurteilung nach der richtigen Rechtsnorm erforderlich sind (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1774). Wurden über die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstände negative Feststellungen getroffen, dann liegen keine Feststellungsmängel vor. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Klägerin, in der weder Nichtigkeit noch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden war, mit Recht zurückgewiesen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.