Entscheidungsgründe:
Andreas R***** verschuldete am 14.2.1989 mit seinem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei welchem Rudolf L*****, ein Sohn der Klägerin, tödliche Verletzungen erlitt. Das Alleinverschulden an diesem Unfall traf den Versicherungsnehmer der beklagten Partei.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei ab 1.3.1989 eine monatliche Rente von S 4.000. Sie beziehe lediglich eine geringe Pension von ungefähr S 6.800 monatlich. Ihr verstorbener Sohn habe als Angestellter der Z-Bank ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 30.000 gehabt. Auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und aus freiem Willen habe er sie regelmäßig mit Natural- und Barleistungen unterstützt, die monatlich zumindest S 4.000 betragen hätten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Unterhaltspflicht des getöteten Sohnes gegenüber der Klägerin habe nicht bestanden. Bei den behaupteten Zuwendungen habe es sich um Schenkungen, nicht aber um die Erfüllung von Unterhaltspflichten gehandelt. Schenkungen zu besonderen Anlässen könnten keinen Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB begründen. Außerdem habe die Klägerin aus der Verlassenschaft ihres Sohnes ein Vermögen erhalten, dessen Erträgnisse auf einen allenfalls entgangenen Unterhalt anzurechnen seien. Allfälligen Leistungen Rudolf L***** an die Klägerin seien Leistungen ihrerseits für ihn gegenübergestanden. Der Wert dieser Leistungen habe monatlich S 4.000 betragen. Die Klägerin brauche sie nunmehr nicht zu erbringen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Unterhaltspflicht des getöteten Sohnes gegenüber der Klägerin habe nicht bestanden. Bei den behaupteten Zuwendungen habe es sich um Schenkungen, nicht aber um die Erfüllung von Unterhaltspflichten gehandelt. Schenkungen zu besonderen Anlässen könnten keinen Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB begründen. Außerdem habe die Klägerin aus der Verlassenschaft ihres Sohnes ein Vermögen erhalten, dessen Erträgnisse auf einen allenfalls entgangenen Unterhalt anzurechnen seien. Allfälligen Leistungen Rudolf L***** an die Klägerin seien Leistungen ihrerseits für ihn gegenübergestanden. Der Wert dieser Leistungen habe monatlich S 4.000 betragen. Die Klägerin brauche sie nunmehr nicht zu erbringen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin bezog im Februar 1989 eine monatliche Pension von netto S 6.856,10. Ihr Sohn Rudolf L*****, der keinerlei andere Sorgepflichten hatte und nicht verheiratet war, hatte als Angestellter der Z-Bank ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 30.000 netto, das wegen Schichtarbeit und unregelmäßiger Überstunden nicht immer gleich hoch war. Er erbrachte nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1983 bis zu seinem Ableben an die Klägerin regelmäßig nachstehende Leistungen:
S 500 als monatlichen Zuschuß für die Miete der Wohnung, die Bezahlung der Telefonrechnungen in durchschnittlicher Höhe von
S 600 für zwei Monate, die Übergabe von Essenbons der Z-Bank in Höhe von S 900 pro Monat sowie die Bezahlung der Fernsehgebühren und der Monatsmarke der Wr. Stadtwerke-Verkehrsbetriebe. Weiters lud er seine Mutter zu Ausflügen und Urlauben ein, wobei der hiefür aufgewendete Betrag nicht festgestellt werden konnte. Ferner übergab er seiner Mutter monatliche Bargeldbeträge von durchschnittlich S 3.000 bis S 4.000.
Die Klägerin kochte ihrem Sohn, zu dem sie in einem sehr engen Verhältnis stand, täglich eine warme Mahlzeit; sie wusch und bügelte auch regelmäßig seine Wäsche. Soweit es ihr Gesundheitszutand als schwere Diabetikerin zuließ, leistete sie für ihren Sohn auch weitere Haushaltsarbeiten, und zwar Aufräumen der Wohnung, Staubsaugen und Einkaufen. Sie erbte nach ihrem Sohn Z-Anteilsscheine im Wert von ca. S 35.000, wobei der Ertrag aus diesen Papieren höchstens S 2.000 bis S 3.000 pro Jahr beträgt. Daß sonstiges Verlassenschaftsvermögen außer wertloser Bekleidung und Möbeln vorhanden gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Leistungen des Sohnes der Klägerin, obwohl sie allenfalls über jenes Ausmaß hinaus erbracht wurden, in welchem sie vom Gericht dem Unterhaltspflichtigen hätten auferlegt werden können, dennoch zu ersetzen seien, weil sie jedenfalls Unterhaltscharakter hatten, weshalb das Klagebegehren berechtigt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, wies das Klagebegehren in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte rechtlich aus, daß die Ersatzpflicht für die Hinterbliebenen und auch deren Ausmaß durch die gesetzliche Unterhaltspflicht bestimmt und begrenzt werde, wobei aber auf das tatsächlich Geleistete Rücksicht zu nehmen sei, soweit es noch als Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht angesehen werden kann. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Auffassung vollinhaltlich an, weil im § 1327 ABGB der Ersatz an mittelbar Geschädigte geregelt werde, denen ohne besondere Regelung überhaupt kein Schadenersatz zustehen würde, sodaß eine ausdehnende Auslegung nicht gerechtfertigt sei. Im § 12 Abs 2 EKHG werde bestimmt, daß dem Hinterbliebenen insoweit Ersatz zu leisten ist, als der Getötete zur Gewährung des Unterhalts an ihn nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Da keineswegs zu erkennen sei, daß § 12 Abs 2 EKHG eine von § 1327 ABGB diesbezüglich abweichende Regelung schaffen wollte, sei diese Regelung auch zur Auslegung des § 1327 ABGB heranzuziehen. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut des § 1327 ABGB selbst ergebe sich somit, daß dem Hinterbliebenen vom Schädiger dasjenige zu ersetzen sei, was ihm durch den Tod des unterhaltspflichtigen Angehörigen an gesetzlichem Unterhalt entgangen ist, ein Schadenersatzanspruch also nur dann und auch nur insoweit gegeben sei, als eine Unterhaltsverpflichtung des Getöteten bestand. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Kindern sei, daß sie zur Selbsterhaltung nicht imstande sind. Ob diese Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, müsse nach den Lebensverhältnissen der Eltern beurteilt werden. Die Bezugnahme auf die Lebensverhältnisse des allenfalls unterhaltspflichtigen Kindes im § 143 Abs 1 ABGB sei dahin zu verstehen, daß es zu keinem höheren als dem seinen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden dürfe, nicht aber, daß der Unterhalt der Eltern jedenfalls den Lebensverhältnissen des Kindes entsprechen müßte. Besondere Bedürfnisse oder Auslagen habe die Klägerin weder behauptet noch könnten solche aus dem Akteninhalt unterstellt werden. Das Berufungsgericht komme daher zu dem Ergebnis, daß die Klägerin ein solches Pensionseinkommen hatte, daß sie keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gemäß § 143 ABGB gegen ihren getöteten Sohn hätte durchsetzen können. Seine freiwillig für sie erbrachten Leistungen seien aber im Sinne der obigen Ausführungen gemäß § 1327 ABGB nicht zu ersetzen, sodaß in Stattgebung der Berufung das Begehren auf Zahlung der Unterhaltsrente abzuweisen war.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, wies das Klagebegehren in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte rechtlich aus, daß die Ersatzpflicht für die Hinterbliebenen und auch deren Ausmaß durch die gesetzliche Unterhaltspflicht bestimmt und begrenzt werde, wobei aber auf das tatsächlich Geleistete Rücksicht zu nehmen sei, soweit es noch als Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht angesehen werden kann. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Auffassung vollinhaltlich an, weil im Paragraph 1327, ABGB der Ersatz an mittelbar Geschädigte geregelt werde, denen ohne besondere Regelung überhaupt kein Schadenersatz zustehen würde, sodaß eine ausdehnende Auslegung nicht gerechtfertigt sei. Im Paragraph 12, Absatz 2, EKHG werde bestimmt, daß dem Hinterbliebenen insoweit Ersatz zu leisten ist, als der Getötete zur Gewährung des Unterhalts an ihn nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Da keineswegs zu erkennen sei, daß Paragraph 12, Absatz 2, EKHG eine von Paragraph 1327, ABGB diesbezüglich abweichende Regelung schaffen wollte, sei diese Regelung auch zur Auslegung des Paragraph 1327, ABGB heranzuziehen. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut des Paragraph 1327, ABGB selbst ergebe sich somit, daß dem Hinterbliebenen vom Schädiger dasjenige zu ersetzen sei, was ihm durch den Tod des unterhaltspflichtigen Angehörigen an gesetzlichem Unterhalt entgangen ist, ein Schadenersatzanspruch also nur dann und auch nur insoweit gegeben sei, als eine Unterhaltsverpflichtung des Getöteten bestand. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Kindern sei, daß sie zur Selbsterhaltung nicht imstande sind. Ob diese Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, müsse nach den Lebensverhältnissen der Eltern beurteilt werden. Die Bezugnahme auf die Lebensverhältnisse des allenfalls unterhaltspflichtigen Kindes im Paragraph 143, Absatz eins, ABGB sei dahin zu verstehen, daß es zu keinem höheren als dem seinen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden dürfe, nicht aber, daß der Unterhalt der Eltern jedenfalls den Lebensverhältnissen des Kindes entsprechen müßte. Besondere Bedürfnisse oder Auslagen habe die Klägerin weder behauptet noch könnten solche aus dem Akteninhalt unterstellt werden. Das Berufungsgericht komme daher zu dem Ergebnis, daß die Klägerin ein solches Pensionseinkommen hatte, daß sie keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 143, ABGB gegen ihren getöteten Sohn hätte durchsetzen können. Seine freiwillig für sie erbrachten Leistungen seien aber im Sinne der obigen Ausführungen gemäß Paragraph 1327, ABGB nicht zu ersetzen, sodaß in Stattgebung der Berufung das Begehren auf Zahlung der Unterhaltsrente abzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.