Entscheidung 2 Ob 331/97h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Wernfried S*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 25.August 1997, GZ 2 R 204/97k-26, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 7.Juli 1997, GZ 7 Nc 14/96m-22, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 7.7.1997 die dem Antragsteller am 23.9.1996 bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen.
Das dagegen vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig ist und im übrigen auch verspätet erhoben wurde.Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unzulässig ist und im übrigen auch verspätet erhoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00331.97H.1120.000
Dokumentnummer
JJT_19971120_OGH0002_0020OB00331_97H0000_000