Entscheidung 2 Ob 332/97f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Erich K*****, vertreten durch Dr.Anton Gruber und Dr.Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 101.325,50 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26.Juni 1997, GZ 15 R 69/97w-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der Anfechtung des Ersturteiles durch die beklagte Partei war der Zuspruch von S 31.118,62 sA und ein Feststellungsausspruch. Der Entscheidungsgegenstand bestand daher nicht nur in einem (S 50.000,-- übersteigenden) Geldbetrag. Dies erfordert den in § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für diesen Fall vorgesehenen, offenbar versehentlich unterbliebenen Bewertungsausspruch im Wege der aufgetragenen Urteilsergänzung.Gegenstand der Anfechtung des Ersturteiles durch die beklagte Partei war der Zuspruch von S 31.118,62 sA und ein Feststellungsausspruch. Der Entscheidungsgegenstand bestand daher nicht nur in einem (S 50.000,-- übersteigenden) Geldbetrag. Dies erfordert den in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO für diesen Fall vorgesehenen, offenbar versehentlich unterbliebenen Bewertungsausspruch im Wege der aufgetragenen Urteilsergänzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00332.97F.1120.000
Dokumentnummer
JJT_19971120_OGH0002_0020OB00332_97F0000_000