Entscheidung 2 Ob 332/98g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter L*****, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach, Rechtsanwalt in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1.) H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Götz Schattenberg und Dr. Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, und 2.) S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, und die der erstbeklagten Partei als Nebenintervenient beigetretene S***** & H***** ***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 333.291,80 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 1998, GZ 4 R 89/98f-29, zufolge des Berichtigungsantrages der erstbeklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Februar 2000, 2 Ob 332/98g wird dahingehend berichtigt, dass im Kopf der Entscheidung die Wortfolge "über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei" richtig zu lauten hat: "über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der zweitbeklagten Partei" sowie der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Februar 2000, 2 Ob 332/98g wird dahingehend berichtigt, dass im Kopf der Entscheidung die Wortfolge "über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei" richtig zu lauten hat: "über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der zweitbeklagten Partei" sowie der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der erstbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der erstbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Mit ihrem Berichtigungsantrag wird die erstbeklagte Partei auf die tatsächlich vorgenommene Berichtigung verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
In der zu berichtigenden Entscheidung wurde irrtümlich die Anführung des Klägers als Revisionswerber und die Entscheidung über dessen außerordentliche Revision unterlassen, obwohl die Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers dem Willen des Gerichtes entsprach. Dies ergibt sich schon aus der Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei, die nur zur Revision des Klägers eine Gegenschrift erstattete. Die Entscheidung war daher gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.In der zu berichtigenden Entscheidung wurde irrtümlich die Anführung des Klägers als Revisionswerber und die Entscheidung über dessen außerordentliche Revision unterlassen, obwohl die Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers dem Willen des Gerichtes entsprach. Dies ergibt sich schon aus der Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei, die nur zur Revision des Klägers eine Gegenschrift erstattete. Die Entscheidung war daher gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Da der Oberste Gerichtshof tatsächlich auch über die Revision der klagenden Partei entschieden hatte, bleibt für die von der erstbeklagten Partei beantragte Berichtigung auf Entfall der Kostenentscheidung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00332.98G.0413.000
Dokumentnummer
JJT_20000413_OGH0002_0020OB00332_98G0000_000