Aus der Begründung:
Beide Vorinstanzen befanden den Einwand der beklagten Partei, daß die Klage verspätet erhoben worden sei, als nicht gerechtfertigt, allerdings mit unterschiedlicher Begründung. Während das Erstgericht der Ansicht war, daß das Erkenntnis vom 9. Jänner 1963 überhaupt nicht als Ersatzerkenntnis nach § 89 (2) DP. anzusehen sei, weil es sich nicht um einen vom Kläger als Beamten verschuldeten Schaden handle, bejahte das Berufungsgericht zwar die Anwendbarkeit dieser Bestimmung und die grundsätzliche Zulässigkeit der Feststellungsklage im Sinn der Rechtsprechung (EvBl. 1963 Nr. 168 S. 242 und Nr. 249 S. 352), folgerte jedoch aus der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, wonach administrative Ersatzerkenntnisse keine Bescheide, sondern zivilrechtlich zu beurteilende Parteierklärungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer sind, daß diese Erkenntnisse der Rechtskraft überhaupt nicht fähig seien, sodaß es das für die Berechnung der im § 89 (2) DP. bestimmten 30 tägigen Frist für die Klagseinbringung maßgebliche Anfangsereignis nicht mehr gebe und die Befristung gegenstandslos sei.Beide Vorinstanzen befanden den Einwand der beklagten Partei, daß die Klage verspätet erhoben worden sei, als nicht gerechtfertigt, allerdings mit unterschiedlicher Begründung. Während das Erstgericht der Ansicht war, daß das Erkenntnis vom 9. Jänner 1963 überhaupt nicht als Ersatzerkenntnis nach Paragraph 89, (2) DP. anzusehen sei, weil es sich nicht um einen vom Kläger als Beamten verschuldeten Schaden handle, bejahte das Berufungsgericht zwar die Anwendbarkeit dieser Bestimmung und die grundsätzliche Zulässigkeit der Feststellungsklage im Sinn der Rechtsprechung (EvBl. 1963 Nr. 168 S. 242 und Nr. 249 S. 352), folgerte jedoch aus der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, wonach administrative Ersatzerkenntnisse keine Bescheide, sondern zivilrechtlich zu beurteilende Parteierklärungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer sind, daß diese Erkenntnisse der Rechtskraft überhaupt nicht fähig seien, sodaß es das für die Berechnung der im Paragraph 89, (2) DP. bestimmten 30 tägigen Frist für die Klagseinbringung maßgebliche Anfangsereignis nicht mehr gebe und die Befristung gegenstandslos sei.
Der Oberste Gerichtshof vermag keiner der beiden Begründungen zu folgen. Nach § 89 (2) DP. kann ein Beamter, der auf Grund des Dienstverhältnisses durch administratives Erkenntnis zum Ersatz eines Schadens verurteilt wird, binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des administrativen Erkenntnisses den Anspruch durch Feststellungsklage gegen den Staat bestreiten.Der Oberste Gerichtshof vermag keiner der beiden Begründungen zu folgen. Nach Paragraph 89, (2) DP. kann ein Beamter, der auf Grund des Dienstverhältnisses durch administratives Erkenntnis zum Ersatz eines Schadens verurteilt wird, binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des administrativen Erkenntnisses den Anspruch durch Feststellungsklage gegen den Staat bestreiten.
Daß das Ersatzerkenntnis "auf Grund des Dienstverhältnisses" des Klägers als zeitverpflichteten Soldaten erging, unterliegt keinem Zweifel. Hat doch auch das Bundesministerium für Landesverteidigung sichtlich mit der Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des bereits im März 1960 entstandenen Schadens nahezu drei Jahre zugewartet, bis der Kläger eben zeitverpflichteter Soldat war. Unhaltbar ist es jedoch, die in § 89 (2) DP. verankerte Befristung der Feststellungsklage kurzerhand pro non scripto zu behandeln. Gegenüber der Meinung des Berufungsgerichtes, mangels Bescheidcharakters der Ersatzerkenntnisse sei auf diese der Begriff der Rechtskraft überhaupt nicht anwendbar, hält der Oberste Gerichtshof an der in der Entscheidung vom 6. Februar 1963, 7 Ob 90/62 (EvBl. 1963 Nr. 249 S. 352 = ZVR. 1963 Nr. 126 S. 138), ausgedrückten Bedeutung des Wortes "Rechtskraft" in § 89 (2) DP. fest. Hienach ist der Ausdruck nicht wörtlich in dem Sinn zu nehmen, daß es sich dabei um die Rechtskraft eines Verwaltungsbescheides handelt. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, daß jenes Verfahren, das die Feststellung des Ersatzbetrages zum Gegenstand hat, abgeschlossen sein muß. Im vorliegenden Fall war das Verfahren, das zur Vorschreibung des Ersatzbetrages an den Kläger führte, spätestens mit der Zustellung des Erkenntnisses an ihn beendet. Mit dieser Zustellung wurde die 30 tägige Frist in Lauf gesetzt. Daß das Erkenntnis - als Ausspruch einer Verwaltungsstelle als Partei in eigener Sache (B 422/59 des VerfGH. = ÖVA. 1963 S. 91) - keine Rechtsbelehrung enthielt, konnte den Beginn des Fristenlaufes ebensowenig verhindern wie die Gesetzesunkenntnis des Klägers selbst (§ 2 ABGB.). Jedenfalls war aber auch bereits seit der Novellierung des § 51 WehrG. durch die Wehrgesetz-Novelle 1962 klargestellt, daß zeitverpflichtete Soldaten den übrigen Bundesbeamten gleichzustellen sind und daß § 89 (2) DP. auch auf sie Anwendung zu finden hat (5 Ob 182/62 vom 13. Dezember 1962 = EvBl. 1963 Nr. 168 S. 242 - JBl. 1964 S. 92). Die Frist des § 89 (2) DP. ist eine Präklusivfrist prozessualer (und nicht materiellrechtlicher) Natur. Die nach ihrem Ablauf erhobene Klage war somit verspätet und wäre daher a limine zurückzuweisen gewesen. Daraus folgt die Nichtigkeit des Verfahrens beider Vorinstanzen sowie der von ihnen gefällten Entscheidungen.Daß das Ersatzerkenntnis "auf Grund des Dienstverhältnisses" des Klägers als zeitverpflichteten Soldaten erging, unterliegt keinem Zweifel. Hat doch auch das Bundesministerium für Landesverteidigung sichtlich mit der Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des bereits im März 1960 entstandenen Schadens nahezu drei Jahre zugewartet, bis der Kläger eben zeitverpflichteter Soldat war. Unhaltbar ist es jedoch, die in Paragraph 89, (2) DP. verankerte Befristung der Feststellungsklage kurzerhand pro non scripto zu behandeln. Gegenüber der Meinung des Berufungsgerichtes, mangels Bescheidcharakters der Ersatzerkenntnisse sei auf diese der Begriff der Rechtskraft überhaupt nicht anwendbar, hält der Oberste Gerichtshof an der in der Entscheidung vom 6. Februar 1963, 7 Ob 90/62 (EvBl. 1963 Nr. 249 S. 352 = ZVR. 1963 Nr. 126 S. 138), ausgedrückten Bedeutung des Wortes "Rechtskraft" in Paragraph 89, (2) DP. fest. Hienach ist der Ausdruck nicht wörtlich in dem Sinn zu nehmen, daß es sich dabei um die Rechtskraft eines Verwaltungsbescheides handelt. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, daß jenes Verfahren, das die Feststellung des Ersatzbetrages zum Gegenstand hat, abgeschlossen sein muß. Im vorliegenden Fall war das Verfahren, das zur Vorschreibung des Ersatzbetrages an den Kläger führte, spätestens mit der Zustellung des Erkenntnisses an ihn beendet. Mit dieser Zustellung wurde die 30 tägige Frist in Lauf gesetzt. Daß das Erkenntnis - als Ausspruch einer Verwaltungsstelle als Partei in eigener Sache (B 422/59 des VerfGH. = ÖVA. 1963 S. 91) - keine Rechtsbelehrung enthielt, konnte den Beginn des Fristenlaufes ebensowenig verhindern wie die Gesetzesunkenntnis des Klägers selbst (Paragraph 2, ABGB.). Jedenfalls war aber auch bereits seit der Novellierung des Paragraph 51, WehrG. durch die Wehrgesetz-Novelle 1962 klargestellt, daß zeitverpflichtete Soldaten den übrigen Bundesbeamten gleichzustellen sind und daß Paragraph 89, (2) DP. auch auf sie Anwendung zu finden hat (5 Ob 182/62 vom 13. Dezember 1962 = EvBl. 1963 Nr. 168 S. 242 - JBl. 1964 S. 92). Die Frist des Paragraph 89, (2) DP. ist eine Präklusivfrist prozessualer (und nicht materiellrechtlicher) Natur. Die nach ihrem Ablauf erhobene Klage war somit verspätet und wäre daher a limine zurückzuweisen gewesen. Daraus folgt die Nichtigkeit des Verfahrens beider Vorinstanzen sowie der von ihnen gefällten Entscheidungen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 51 (3) ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 51, (3) ZPO.