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Entscheidung 2 Ob 336/97v×

Entscheidung 2 Ob 336/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob336/97v

Entscheidungsdatum

14.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. September 1997, GZ 3 R 114/97z-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. April 1997, GZ 31 Cg 612/93x-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 16. 9. 1992 stürzte im Gemeindegebiet von Illmitz ein der klagenden Partei gehörendes Flächenflugzeug Piper J3C, das zur Starebekämpfung eingesetzt war, ab und wurde schwer beschädigt. Anlaß des Fluges waren Filmaufnahmen über die Arbeit der klagenden Partei, wobei die Dreharbeiten von einem Kameramann durchgeführt wurden, der sich in einem fliegenden Hubschrauber der beklagten Partei befand.

Die klagende Partei nimmt die beklagte Partei auf Ersatz des bei dem Flugunfall erlittenen Schadens an ihrem Flugzeug mit dem Vorbringen in Anspruch, das alleinige Verschulden am Absturz treffe den Geschäftsführer der beklagten Partei als Piloten des an den Dreharbeiten beteiligten Hubschraubers. Dieser habe sich nicht an die Vereinbarung mit dem Piloten des Flächenflugzeuges gehalten, wonach der Hubschrauber im Schwebeflug eine Höhe von 50 m über Grund einhalten und in dieser Position vom Flächenflugzeug in einer Höhe von 10 m über Grund unterflogen hätte werden sollen. Tatsächlich habe der Hubschrauber hingegen (nachdem zwei Unterflüge vereinbarungsgemäß abgewickelt worden seien) den Abstand zum Boden vor dem dritten Unterflug wesentlich verringert, wodurch die vom Rotor des Hubschraubers ausgehenden Böen das Flächenflugzeug beim dritten Unterflug zu Boden gedrückt hätten. Das Flugzeug der klagenden Partei, dessen Zeitwert S 500.000,- betragen habe, habe einen Totalschaden erlitten.

Die beklagte Partei wendete ein, die Dreharbeiten nicht im Auftrag der klagenden Partei, sondern der Firma "Cinevision" erbracht zu haben. Bei der Einsatzbesprechung der beiden Piloten sei ausdrücklich festgelegt worden, daß der Hubschrauber eine Höhe von 50m über Grund während des Unterfliegens durch das Flächenflugzeug einhalten werde; diese Vereinbarung sei auch eingehalten worden. Der Absturz sei allein auf die aggressive, showmäßige Flugweise des Piloten des Flächenflugzeuges zurückzuführen, der ohne ersichtlichen Grund nicht in ausreichender Höhe geflogen sei, weshalb sich das Fahrwerk seines Flugzeuges in Abspanndrähten von Weingärten verfangen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, daß die Piloten der beteiligten Luftfahrzeuge eine Besprechung über die Durchführung der einzelnen zu filmenden Flugmanöver abgehalten und dabei vereinbart hätten, daß das Flächenflugzeug seitlich unter dem in 50 m Höhe stationär schwebenden Helikopter mit einem Seitenabstand von 20 m durchfliegen sollte; die Wahl der Flughöhe des Flächenflugzeuges sei dessen Piloten freigestanden. Tatsächlich habe der Hubschrauber aber bei allen drei Unterflügen eine unveränderte Position in nur 30 m über Grund eingenommen. Diese Flughöhe habe für ein sicheres Unterfliegen ausgereicht, weil ein Ausgleichen der dabei entstehenden Luftströme möglich gewesen sei. Der Pilot des Flächenflugzeuges sei nicht seitlich unter dem Hubschrauber, sondern direkt darunter durchgeflogen. Zwei Unterflüge seien problemlos erfolgt, beim dritten Unterflug sei der Pilot zu nahe am Boden geflogen, weshalb er aufgrund seines eigenen, zu waghalsigen Flugmanövers und nicht aufgrund der Flughöhe des Helikopters in den Weingarten abgestürzt sei, weil ihm ein Ausgleichen der vom Helikopter ausgehenden Luftströme bei der von ihm gewählten zu geringen Flughöhe nicht mehr möglich gewesen sei. Der Pilot des Flächenflugzeuges habe sofort nach dem Absturz erklärt, daran alleine schuld zu sein und eine entsprechende Meldung bei der Austro Control GmbH als zuständiger Zivilluftfahrtbehörde erstattet. Der Zweitwert des Flugzeuges betrage S 260.000,-, der Restwert des Wracks S 20.000,-.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß das vereinbarungswidrige Verhalten des Hubschrauberpiloten (Wahl einer zu geringen Flughöhe) nicht kausal für den Absturz sei, weil die beiden ersten Unterflüge (unter identen Bedingungen) erfolgreich verlaufen seien. Auch bei Bejahung der Kausalität der vom Helikopter ausgehenden Luftströme fehle es jedenfalls am Rechtswidrigkeitszusammenhang der Schutznormverletzung, weil die vom Helikopterpiloten gewählte Flughöhe von 30 m für ein sicheres Unterfliegen ausreichend gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erörterte rechtlich, daß das Alleinverschulden am Absturz des Flächenflugzeuges dessen Piloten treffe. Die Flughöhe des Helikopters von 30m sei für ein sicheres Unterfliegen ausreichend gewesen. Der Pilot des Flächenflugzeuges habe die Absprache vor dem Flugmanöver, seitlich in einem Abstand von 20 m unter dem Helikopter durchzufliegen, nicht eingehalten. Es sei nicht behauptet worden, daß der vom Rotor des Hubschraubers ausgehende "Down-Wash-Effekt" (vertikale Luftströmung) auch bei Einhaltung der vereinbarten seitlichen Unterflug-Linie eine (Mit-)Ursache für den Absturz gebildet hätte; der Sachverständige habe vielmehr festgestellt, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Pilot des Flächenflugzeuges eine Fluglinie etwas weiter seitlich des Hubschraubers gewählt hätte. Der Absturz sei auf die infolge vereinbarungswidrig gewählter Fluglinie des Piloten des Flächenflugzeuges eingetretene unnötige Gefahrenerhöhung durch den Down-Wash-Effekt im Zusammenhang mit einer zu niedrigen Flughöhe des Flächeflugzeuges zurückzuführen. Die geringfügige Unterschreitung der vereinbarten Schwebehöhe durch den Hubschrauberpiloten falle nicht ins Gewicht, zumal auch die gewählte Höhe für ein unfallfreies Unterfliegen noch ausgereicht habe.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, sie im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfesweise wird Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig, weil wesentliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt blieben; sie ist auch im Sinne des Eventualantrages berechtigt.

Als Aktenwidrigkeit wird in den Revisionsausführugen gerügt, daß das Erstgericht die Feststellung, vor dem Unfall seien zwei Unterflüge probemlos gelungen, dahingehend interpretiert habe, daß die festgestellte Flughöhe für ein sicheres Unterfliegen ausgereicht habe. Dabei werde aber übersehen, daß das Erstgericht - zwar nicht in den Feststellungen aber im Rahmen seiner Rechtsausführungen - ausgeführt habe, daß selbst dann, wenn die vom Helikopter ausgehenden Luftströme kausal für den Absturz gewesen wären, ein Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht gegeben sei, weil die Flughöhe von 30 m für ein sicheres Unterfliegen, welches ein Ausgleichen der Luftströme ermöglichte, ausgereicht habe. Dies sei der Schutzzweck der vereinbarten Schwebeflughöhe gewesen.

Eine Aktenwidrigkeit, also ein auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufener Irrtum (Kodek in Rechberger Paragraph 503, Rz 4), liegt nicht vor, weil die Ausführungen des Erstgerichtes, auf die sich das Berufungsgericht stütze, als Feststellungen zu werten sind.

Im übrigen reichen die Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht aus.

Zwar wurde festgestellt, daß der Pilot des Flächenflugzeuges beim dritten Unterflug zu nahe am Boden geflogen sei, weshalb ihm ein Ausgleichen der vom Hubschrauber ausgehenden Luftströme nicht mehr möglich gewesen sei; dieses waghalsige Flugmanöver habe zum Absturz geführt. Andererseits wurde ebenfalls festgestellt, daß der Pilot des Hubschraubers die vereinbarte Flughöhe von 50 m nicht eingehalten habe, sondern lediglich in einer Höhe von 30 m geflogen sei. Das Berufungsgericht hat die Unterschreitung der vereinbarten Flughöhe als "geringfügig" bezeichnet. Eine 40%ige Unterschreitung der vereinbarten Flughöhe kann aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mehr als "geringfügig" bezeichnet werden, weil auch nach der Lebenserfahrung die dadurch vom Hubschrauber ausgehenden abwärts gerichteten Luftströme ("Down Wash") in Bodennähe erheblich stärker sein müssen als bei Einhaltung der vereinbarten Schwebeflughöhe von 50 m. Es ist dabei ohne Bedeutung, daß die beiden vorangehenden "Unterflüge" problemlos erfolgten, weil auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muß, daß der Pilot des Flächenflugzeuges in diesen Fällen mit einem größeren Abstand, zum Boden oder mit einen größeren Seitenabstand geflogen ist.

Zur abschließenden Klärung der Frage, ob die Einhaltung einer Flughöhe von 30 m für den Unfall kausal anzusehen ist, ist daher die ergänzende Feststellung zu treffen, ob es auch dann zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Hubschrauberpilot vereinbarungsgemäß in einer Höhe von 50 m geflogen wäre.

Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre die Einhaltung der vereinbarungswidrigen Flughöhe tatsächlich nicht kausal und daher auch nicht verschuldensbegründend.

Wäre der Unfall aber bei Einhaltung der vereinbarten Flughöhe von 50 m vermeidbar gewesen, könnte ein (Mit)-Verschulden des Hubschrauberpiloten, der gegen die Vereinbarung verstoßen hätte, nicht vernachlässigt werden.

Auf die zulässig in der Revisionsbeantwortung erhobene Beweisrüge ist im Hinblick auf die erfolgte Aufhebung nicht einzugehen. Es bleibt aber der beklagten Partei unbenommen, im Verfahren erster Instanz ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.

Im fortgesetzten Verfahren sind daher ergänzende Feststellungen erforderlich, ob der Unfall bei Einhaltung der vereinbarten Höhe von 50 m vermieden worden wäre.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E52446 02A03367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00336.97V.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19990114_OGH0002_0020OB00336_97V0000_000