Die Revision ist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig, weil wesentliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt blieben; sie ist auch im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Als Aktenwidrigkeit wird in den Revisionsausführugen gerügt, daß das Erstgericht die Feststellung, vor dem Unfall seien zwei Unterflüge probemlos gelungen, dahingehend interpretiert habe, daß die festgestellte Flughöhe für ein sicheres Unterfliegen ausgereicht habe. Dabei werde aber übersehen, daß das Erstgericht - zwar nicht in den Feststellungen aber im Rahmen seiner Rechtsausführungen - ausgeführt habe, daß selbst dann, wenn die vom Helikopter ausgehenden Luftströme kausal für den Absturz gewesen wären, ein Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht gegeben sei, weil die Flughöhe von 30 m für ein sicheres Unterfliegen, welches ein Ausgleichen der Luftströme ermöglichte, ausgereicht habe. Dies sei der Schutzzweck der vereinbarten Schwebeflughöhe gewesen.
Eine Aktenwidrigkeit, also ein auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufener Irrtum (Kodek in Rechberger § 503 Rz 4), liegt nicht vor, weil die Ausführungen des Erstgerichtes, auf die sich das Berufungsgericht stütze, als Feststellungen zu werten sind.Eine Aktenwidrigkeit, also ein auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufener Irrtum (Kodek in Rechberger Paragraph 503, Rz 4), liegt nicht vor, weil die Ausführungen des Erstgerichtes, auf die sich das Berufungsgericht stütze, als Feststellungen zu werten sind.
Im übrigen reichen die Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht aus.
Zwar wurde festgestellt, daß der Pilot des Flächenflugzeuges beim dritten Unterflug zu nahe am Boden geflogen sei, weshalb ihm ein Ausgleichen der vom Hubschrauber ausgehenden Luftströme nicht mehr möglich gewesen sei; dieses waghalsige Flugmanöver habe zum Absturz geführt. Andererseits wurde ebenfalls festgestellt, daß der Pilot des Hubschraubers die vereinbarte Flughöhe von 50 m nicht eingehalten habe, sondern lediglich in einer Höhe von 30 m geflogen sei. Das Berufungsgericht hat die Unterschreitung der vereinbarten Flughöhe als "geringfügig" bezeichnet. Eine 40%ige Unterschreitung der vereinbarten Flughöhe kann aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mehr als "geringfügig" bezeichnet werden, weil auch nach der Lebenserfahrung die dadurch vom Hubschrauber ausgehenden abwärts gerichteten Luftströme ("Down Wash") in Bodennähe erheblich stärker sein müssen als bei Einhaltung der vereinbarten Schwebeflughöhe von 50 m. Es ist dabei ohne Bedeutung, daß die beiden vorangehenden "Unterflüge" problemlos erfolgten, weil auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muß, daß der Pilot des Flächenflugzeuges in diesen Fällen mit einem größeren Abstand, zum Boden oder mit einen größeren Seitenabstand geflogen ist.
Zur abschließenden Klärung der Frage, ob die Einhaltung einer Flughöhe von 30 m für den Unfall kausal anzusehen ist, ist daher die ergänzende Feststellung zu treffen, ob es auch dann zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Hubschrauberpilot vereinbarungsgemäß in einer Höhe von 50 m geflogen wäre.
Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre die Einhaltung der vereinbarungswidrigen Flughöhe tatsächlich nicht kausal und daher auch nicht verschuldensbegründend.
Wäre der Unfall aber bei Einhaltung der vereinbarten Flughöhe von 50 m vermeidbar gewesen, könnte ein (Mit)-Verschulden des Hubschrauberpiloten, der gegen die Vereinbarung verstoßen hätte, nicht vernachlässigt werden.
Auf die zulässig in der Revisionsbeantwortung erhobene Beweisrüge ist im Hinblick auf die erfolgte Aufhebung nicht einzugehen. Es bleibt aber der beklagten Partei unbenommen, im Verfahren erster Instanz ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.
Im fortgesetzten Verfahren sind daher ergänzende Feststellungen erforderlich, ob der Unfall bei Einhaltung der vereinbarten Höhe von 50 m vermieden worden wäre.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.