Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquater Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges bestehen muss (SZ 51/176; 2 Ob 301/98y). Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher nicht über die Bedeutung des Anlassfalles hinaus (2 Ob 301/98y; 9 ObA 211/99s). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (2 Ob 301/98y) kann in der Ansicht, dass das Heranfahren eines PKW an einen Fussgänger auf einer ua dem Kraftfahrzeug dienenden Verkehrsfläche auf eine Entfernung auf nicht unter 10 m unter Zugrundelegung der einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falles nicht geeignet sei, ein derartiges Erschrecken des Fussgängers herbeizuführen, dass dieser daraufhin stürze, nicht erblickt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich der PKW mit besonders hoher Geschwindigkeit genähert hätte, was aber nicht festgestellt werden konnte. Da es Sache des Geschädigten ist, zu beweisen, dass die Bestimmungen des EKHG auf ihn anzuwenden sind (ZVR 1989/114; s auch Schauer in Schwimann, ABGB**2, Rz 52 zu § 1 EKHG mwN), geht das Fehlen derartiger Feststellungen zu Lasten des Klägers.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquater Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges bestehen muss (SZ 51/176; 2 Ob 301/98y). Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher nicht über die Bedeutung des Anlassfalles hinaus (2 Ob 301/98y; 9 ObA 211/99s). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (2 Ob 301/98y) kann in der Ansicht, dass das Heranfahren eines PKW an einen Fussgänger auf einer ua dem Kraftfahrzeug dienenden Verkehrsfläche auf eine Entfernung auf nicht unter 10 m unter Zugrundelegung der einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falles nicht geeignet sei, ein derartiges Erschrecken des Fussgängers herbeizuführen, dass dieser daraufhin stürze, nicht erblickt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich der PKW mit besonders hoher Geschwindigkeit genähert hätte, was aber nicht festgestellt werden konnte. Da es Sache des Geschädigten ist, zu beweisen, dass die Bestimmungen des EKHG auf ihn anzuwenden sind (ZVR 1989/114; s auch Schauer in Schwimann, ABGB**2, Rz 52 zu Paragraph eins, EKHG mwN), geht das Fehlen derartiger Feststellungen zu Lasten des Klägers.
Auch sonst werden in der Revision des Klägers keine erheblichen Rechtfragen dargetan.
Der Kläger erblickt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung durchgeführt habe. Ob aber eine Beweiswiederholung notwendig war, ist ein - unüberprübarer - Akt der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).Der Kläger erblickt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung durchgeführt habe. Ob aber eine Beweiswiederholung notwendig war, ist ein - unüberprübarer - Akt der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Der Sachverhalt, der der Entscheidung JBl 1910, 130 zugrundeliegt - ein Pferd scheute infolge eines aus der Nähe tönenden Hupsignales - ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Revision des Klägers war sohin zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.