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Entscheidung 2 Ob 337/99v×

Entscheidung 2 Ob 337/99v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob337/99v

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 15. August 1983 geborenen Julia D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Claudio Z*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. September 1999, GZ 51 R 13/99d-63, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. August 1999, GZ 27 P 26/96x-57, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater der Pflegebefohlenen ist auf Grund eines Beschlusses vom 13. September 1996 zu einer monatlichen Unterhaltsleitung von S 5.600 verpflichtet. Er beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung auf S

4.410 herabzusetzen, die Pflegebefohlene beantragte eine Erhöhung auf S 9.600.

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung auf S 8.500 und wies das Mehrbegehren und auch den Herabsetzungsantrag des Vaters ab.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater Rekurs und beantragte seine Unterhaltsverpflichtung auf S 3.000 monatlich herabzusetzen.

Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit S 7.900 monatlich festlegte und das darüber hinausgehende Mehrbegehren sowie den Herabsetzungsantrag abwies. Es sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "Revisionsrekurs" des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Abänderungen des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist vergleiche 2 Ob 106/99y; 2 Ob 112/99f).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E56029 02A03379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00337.99V.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0020OB00337_99V0000_000