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Entscheidung 2 Ob 34/00i×

Entscheidung 2 Ob 34/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob34/00i

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julia L*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, gegen die beklagten Parteien 1.) Hermann K*****, 2.) Ing. Karl S***** GesmbH & Co KG, ***** und 3.) D***** Versicherungs AG, *****, alle vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 375.500,- im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht vom 29. September 1999, GZ 14 R 12/99h-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 375.000,- sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien aus einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall.

Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren - unter Berücksichtigung einer Gegenforderung - mit S 135.500,- und dem Feststellungsbegehren zur Hälfte statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,- nicht aber S 260.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Erstgericht direkt vorgelegte außerordentliche Revision der beklagten Parteien.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung der WGN 1997 zu beurteilen, weil die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 1997 erfolgte (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140).

Rechtliche Beurteilung

Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt S 52.000,-, nicht jedoch S 260.000,-. In einem solchen Fall kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Anspruch dahingehend abzuändern, eine ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. Eine außerordentliche Revision ist in einem solchen Fall nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird.

Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Die beklagten Parteien haben hier - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als "außerordentliche" Revision (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - zutreffend einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gestellt, weil der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren zwar S 52.000,-, nicht aber S 260.000,- überstiegen hat. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Parteien dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen haben.

Anmerkung

E57093 02A00340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00034.00I.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20000222_OGH0002_0020OB00034_00I0000_000