Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt S 52.000,-, nicht jedoch S 260.000,-. In einem solchen Fall kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Anspruch dahingehend abzuändern, eine ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. Eine außerordentliche Revision ist in einem solchen Fall nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird.Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt S 52.000,-, nicht jedoch S 260.000,-. In einem solchen Fall kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Anspruch dahingehend abzuändern, eine ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. Eine außerordentliche Revision ist in einem solchen Fall nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird.
Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Die beklagten Parteien haben hier - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als "außerordentliche" Revision (§ 508 Abs 2 ZPO) - zutreffend einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gestellt, weil der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren zwar S 52.000,-, nicht aber S 260.000,- überstiegen hat. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Parteien dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen haben.Die beklagten Parteien haben hier - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als "außerordentliche" Revision (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - zutreffend einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gestellt, weil der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren zwar S 52.000,-, nicht aber S 260.000,- überstiegen hat. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Parteien dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen haben.