Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 34/14k×

Entscheidung 2 Ob 34/14k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023549 Rechtssatz 23.02.1955Zivilrecht
Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.
RS0026380 Rechtssatz 22.10.1974Zivilrecht
Der Notar hat, auch wenn er nur von einer Partei zur Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt worden ist, diese nicht gegen die andere Partei zu vertreten, sondern als Verfasser der gemeinsamen Urkunde beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen und …
RS0026419 Rechtssatz 10.09.1974Zivilrecht
Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. Er ist aber nicht g …
RS0026428 Rechtssatz 02.12.1970Zivilrecht
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im ü …
RS0026584 Rechtssatz 24.09.1974Zivilrecht
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auft …
RS0026707 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Den Rechtsanwalt trifft unter diesen Voraussetzungen zwar die Haftung für die Unterlassung rechtlich notwendiger Ergänzungen; es war dagegen nicht seine Aufgabe, auf eine Änderung der Verträge im übrigen hinzuwirken.