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Entscheidung 2 Ob 34/54×

Entscheidung 2 Ob 34/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob34/54

Entscheidungsdatum

12.02.1954

Norm

Lohnpfändungsverordnung 1940 §5
Lohnpfändungsverordnung 1940 §6

Kopf

SZ 27/32

Spruch

Die Forderung auf Bezahlung von "Wirtschaftsgeld" ist keine Unterhaltsforderung im Sinne des Paragraph 6, Lohnpfändungsverordnung 1940. Entscheidung vom 12. Feber 1954, 2 Ob 34/54.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Vöcklabruck; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Das Erstgericht hat auf Grund des Vergleiches des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18. Juni 1953, wonach der Verpflichtete der betreibenden Partei zur Bestreitung des ehelichen Haushaltes für die Monate Juli und August 1953 ein monatliches Wirtschaftsgeld von 250 S und ab September 1953 bis auf weiteres ein monatliches Wirtschaftsgeld von 500 S, zahlbar zu jedem Monatsersten im vorhinein zu bezahlen hat, der betreibenden Partei die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren "Unterhaltsforderung" von 1000 S für die Monate Juli, August und September 1953 sowie der in der Zeit vom Oktober 1953 bis auf weiteres an jedem Monatsersten im vorhinein fälligen "Unterhaltsbeträge" von je 500 S und der Kosten des Exekutionsantrages von 242.50 S durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten zustehenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen als Hauer bei der W.-T.-K.-AG. in Th. bewilligt.

Dem dagegen seitens des Verpflichteten erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution obigen Inhaltes abgewiesen wird. Das Rekursgericht gelangte zur Abweisung des Exekutionsantrages, da es nicht alle im Paragraph 7, Absatz eins, EO. angeführten Voraussetzungen für gegeben erachtete.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei teilweise Folge und bewilligte die Exekution nach Maßgabe der Pfändungsschutzbestimmungen des Paragraph 5, Lohnpfändungsverordnung.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Beizupflichten ist dem Revisionsrekurs, daß Paragraph 7, Absatz eins, EO. der Bewilligung der beantragten Exekution nicht entgegensteht, da Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung nach dem Inhalt des Exekutionstitels durchaus nicht der Bestimmtheit entbehrt. Dagegen ist die Rechtsansicht des Revisionsrekurses, daß die Forderung auf Leistung eines angemessenen Wirtschaftsgeldes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Lohnpfändungsverordnung einer Unterhaltsforderung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. gleichzustellen sei, verfehlt. Durch die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Lohnpfändungsverordnung kann zugunsten der dort bezeichneten Unterhaltsansprüche und gleichgestellten Forderungen das Arbeitseinkommen des Verpflichteten auch wegen der erst künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche zur Befriedigung herangezogen werden. Diese Ausnahmsbestimmung, die dem Verpflichteten in gleicher Weise wie die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, Lohnpfändungsverordnung zugunsten bestimmter Forderungen eine wesentliche Mehrbelastung auferlegt, läßt jedoch eine ausdehnende Auslegung keineswegs zu, und kann nur auf die in Absatz 3, ausdrücklich genannten Ansprüche angewendet werden. Die beantragte Exekution konnte demnach nur nach Maßgabe der Bestimmungen über den Pfändungsschutz nach Paragraph 5, Lohnpfändungsverordnung - welchen übrigens der Exekutionsantrag entspricht - zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung auf Zahlung von rückständigem Wirtschaftsgeld für die Monate Juli bis einschließlich September 1953 bewilligt werden und war sohin in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses wie im Spruche zu entscheiden. Die in der Fassung der beantragten Exekutionsbewilligung im Gegensatz zum Antragsvorbringen fehlerhaft gebrauchte Bezeichnung "Unterhaltsforderung", die schon dem Erstgericht zu deren Beseitigung durch Verbesserungsauftrag gemäß Paragraphen 85, ZPO., 78 EO. hätte Anlaß geben müssen, wurde im Wege der Neufassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses berichtigt.

Anmerkung

Z27032

Schlagworte

Pfändung Wirtschaftsgeld, Unterhalt Wirtschaftsgeld, Wirtschaftsgeld, Lohnpfändung, Wirtschaftsgeld Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020OB00034.54.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19540212_OGH0002_0020OB00034_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung