Entscheidungsgründe:
Am 12.9.1990 ereignete sich in Innsbruck auf der Kreuzung Südtiroler Platz/Salurnerstraße/Sterzingerstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger und die Erstbeklagte jeweils als PKW-Lenker beteiligt waren. Die örtliche Situation an dieser Kreuzung ist folgender Skizze zu entnehmen:
Die Ampelanlage war auf gelbes Blinklicht geschaltet. Der Kläger kam aus Richtung Süden von der Sterzingerstraße zur Kreuzung und wollte auf dem Südtiroler Platz auf der "mittleren Fahrbahn" (also der westlich gelegenen der beiden Fahrbahnen), die - offenbar durch straßenbauliche Einrichtungen voneinander getrennt - in Richtung Norden führen, weiterfahren. Der Kläger wollte also auf der Kreuzung nicht einbiegen, sondern seine Fahrtrichtung annähernd beibehalten. In seiner Fahrtrichtung befand sich vor der Kreuzung in der Sterzingerstraße das Vorschriftzeichen "Vorrang geben" samt der aus der Skizze ersichtlichen Zusatztafel, die als Verlauf der Straße mit Vorrang den Straßenzug Südtiroler Platz/Salurnerstraße darstellte. Die Erstbeklagte kam aus der Gegenrichtung auf dem linken Fahrstreifen der westlichen Fahrbahn des Südtiroler Platzes. Vor der Kreuzung war das Vorschriftszeichen "Vorrangstraße" angebracht, ebenso eine Zusatztafel, die den Straßenzug Südtiroler Platz/Salurnerstraße als Verlauf der Vorrangstraße darstellte. In ihrer Fahrtrichtung gesehen setzte sich die Vorrangstraße also nach rechts auf der Salurnerstraße fort. Die Erstbeklagte beabsichtigte aber weder in diese Straße nach rechts einzubiegen noch ihre Fahrtrichtung beizubehalten, sondern wollte auf der Kreuzung nach links zur östlichen Fahrbahn des Südtiroler Platzes abbiegen. Der Kläger fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit, die jedenfalls nicht über 50 km/h lag, in die Kreuzung ein. Er nahm an, die Erstbeklagte, die den linken Blinker eingeschaltet hatte, werde ihm den Vorrang lassen. Die Erstbeklagte setzte ihr Linkseinbiegemanöver aber in der Absicht fort, sie könne das Manöver noch vor Einfahren des Klägers in die Kreuzung beenden. Der Kläger reagierte 1,7 Sekunden bzw 20,4 m vor dem Zusammenstoß, trotzdem kam es auf der mittleren Fahrbahn des Südtiroler Platzes zur Kollision. Die Erstbeklagte erlitt hiebei Verletzungen, beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der dem Kläger entstandene Sachschaden beträgt einschließlich pauschaler Unkosten S 96.332,38, jener der Erstbeklagten S 53.000. Die Zweitbeklagte leistete dem Kläger eine Akontozahlung von S 41.000.
Der Kläger begehrt den Ersatz seines restlichen Schadens von S 55.332,38 samt 11 % Zinsen aus S 96.332,38 vom 22.12.1990 bis 10.1.1991 und aus S 55.332,38 seit 11.1.1991. Er führte aus, er habe sich im Vorrang befunden, die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden. Der Kläger habe die Zweitbeklagte zur Zahlung bis 21.12.1990 aufgefordert, er nehme Bankkredit in Anspruch.
Die Beklagten wendeten ein, die Erstbeklagte habe sich gemäß § 19 Abs 4 zweiter Satz StVO im Vorrang befunden, den Kläger, der überdies eine absolut überhöhte Geschwindigkeit von 60 km/h eingehalten habe, treffe das Alleinverschulden. Die Höhe der begehrten Zinsen werde bestritten, der Beginn des Zinsenlaufes aber mit 22.12.1990 außer Streit gestellt. Außerdem wendete die Beklagte ihren Sachschaden sowie ein Schmerzengeld von S 100.000 aufrechnungsweise ein.Die Beklagten wendeten ein, die Erstbeklagte habe sich gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz StVO im Vorrang befunden, den Kläger, der überdies eine absolut überhöhte Geschwindigkeit von 60 km/h eingehalten habe, treffe das Alleinverschulden. Die Höhe der begehrten Zinsen werde bestritten, der Beginn des Zinsenlaufes aber mit 22.12.1990 außer Streit gestellt. Außerdem wendete die Beklagte ihren Sachschaden sowie ein Schmerzengeld von S 100.000 aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 18.444,12 zu Recht und die Gegenforderung bis zu dieser Höhe ebenfalls zu Recht bestehe und das Klagebegehren daher abgewiesen werde. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der Erstbeklagten sei, obwohl sie die Vorrangstraße durch Linksabbiegen verlassen habe, der Vorrang gemäß § 19 Abs 4 StVO zugestanden, es sei ihr aber Unaufmerksamkeit und ein Reaktionsverzug anzulasten. Das Verschulden sei im Verhältnis von 2 :Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 18.444,12 zu Recht und die Gegenforderung bis zu dieser Höhe ebenfalls zu Recht bestehe und das Klagebegehren daher abgewiesen werde. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der Erstbeklagten sei, obwohl sie die Vorrangstraße durch Linksabbiegen verlassen habe, der Vorrang gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO zugestanden, es sei ihr aber Unaufmerksamkeit und ein Reaktionsverzug anzulasten. Das Verschulden sei im Verhältnis von 2 :
1 zu Lasten des Klägers zu teilen.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erkannt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die straßenbaulichen Einrichtungen des Südtiroler Platzes seien als Fahrbahnteiler im Sinne des § 57 Abs 1 letzter Satz StVO zu werten, die die Verkehrsfläche nicht in selbständige Straßen zerlegten, sondern einen einheitlichen Straßenzug in drei Fahrbahnen mit entgegengesetzten Fahrtrichtungen aufgliederten, wobei die westliche für den Verkehr Richtung Süden und die mittlere sowie östliche für den Verkehr Richtung Norden bestimmt seien. Allerdings fehlten ausreichende Feststellungen, um die östliche Fahrbahn des Südtiroler Platzes, die zum Bahnhof führe, qualifizieren zu können. Ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstelle, hänge davon ab, ob diese dem Durchzugsverkehr diene (vgl ZVR 1986/43). Die Beklagten hätten eingewendet, die Erstbeklagte habe nach links abbiegen und zum Bahnhof fahren wollen. Sollte sich ergeben, daß es sich bei dieser durch eine straßenbauliche Maßnahme getrennte Fahrbahn um eine Nebenfahrbahn handle, so könne der Erstbeklagten nicht die Begünstigung des § 19 Abs 4 StVO (Verlassen des bevorrangten Straßenzuges mit besonderem Verlauf) zukommen, weil dann das Problem des Umkehrens relevant werde (Benes-Messiner, StVO8 § 14, E 2), also die beabsichtigte Fahrlinie der Erstbeklagten als Umkehren zu beurteilen wäre. Die im Kreuzungsbereich angebrachten Bodenmarkierungen dienten hingegen der Leitung und Ordnung des Verkehrs (§ 55 Abs 1 StVO), ohne daß dadurch zwei Straßenzüge entstünden. Damit sei der gegenständliche Bereich als eine einheitliche Kreuzung gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO anzusehen (ZVR 1982/398; ZVR 1984/27; ZVR 1974/258). Aus den Feststellungen ergebe sich auch nicht, ob der Erstbeklagten ein Reaktionsverzug anzulasten sei. Auch zu dieser Frage bedürfe es ergänzender Feststellungen.Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erkannt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die straßenbaulichen Einrichtungen des Südtiroler Platzes seien als Fahrbahnteiler im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz StVO zu werten, die die Verkehrsfläche nicht in selbständige Straßen zerlegten, sondern einen einheitlichen Straßenzug in drei Fahrbahnen mit entgegengesetzten Fahrtrichtungen aufgliederten, wobei die westliche für den Verkehr Richtung Süden und die mittlere sowie östliche für den Verkehr Richtung Norden bestimmt seien. Allerdings fehlten ausreichende Feststellungen, um die östliche Fahrbahn des Südtiroler Platzes, die zum Bahnhof führe, qualifizieren zu können. Ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstelle, hänge davon ab, ob diese dem Durchzugsverkehr diene vergleiche ZVR 1986/43). Die Beklagten hätten eingewendet, die Erstbeklagte habe nach links abbiegen und zum Bahnhof fahren wollen. Sollte sich ergeben, daß es sich bei dieser durch eine straßenbauliche Maßnahme getrennte Fahrbahn um eine Nebenfahrbahn handle, so könne der Erstbeklagten nicht die Begünstigung des Paragraph 19, Absatz 4, StVO (Verlassen des bevorrangten Straßenzuges mit besonderem Verlauf) zukommen, weil dann das Problem des Umkehrens relevant werde (Benes-Messiner, StVO8 Paragraph 14,, E 2), also die beabsichtigte Fahrlinie der Erstbeklagten als Umkehren zu beurteilen wäre. Die im Kreuzungsbereich angebrachten Bodenmarkierungen dienten hingegen der Leitung und Ordnung des Verkehrs (Paragraph 55, Absatz eins, StVO), ohne daß dadurch zwei Straßenzüge entstünden. Damit sei der gegenständliche Bereich als eine einheitliche Kreuzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO anzusehen (ZVR 1982/398; ZVR 1984/27; ZVR 1974/258). Aus den Feststellungen ergebe sich auch nicht, ob der Erstbeklagten ein Reaktionsverzug anzulasten sei. Auch zu dieser Frage bedürfe es ergänzender Feststellungen.
Sowohl der Kläger als auch die beklagten Parteien bekämpfen den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs. Der Kläger strebt die vollinhaltliche Stattgebung seines Begehrens an, die Beklagten die gänzliche Klagsabweisung.
Die Parteien beantragen jeweils, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.