Entscheidung 2 Ob 34/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Hofrat Dr.Rolf F***** und 2.) Maria F*****, vertreten durch Dr.Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 97.331,- sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4.November 1993, GZ 17 R 209/93-28, womit die Kostenentscheidung des Urteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8.März 1993, GZ 22 Cg 714/92-27, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren von der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von S 83.831,- (Erstkläger) und S 13.500,- (Zweitklägerin).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung der eingeschränkten Klagsbeträge sowie zur Zahlung von Prozeßkosten in der Höhe von S 33.880,60 an den Erstkläger und S 5.306,60 an die Zweitklägerin.
Gegen diese Kostenentscheidung erhob die beklagte Partei Rekurs; das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei unzulässig.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten mit der Behauptung, es liege eine wesentliche Rechtsfrage vor, die das Rekursgericht unrichtig gelöst habe.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist.Dieser Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00034.94.0217.000
Dokumentnummer
JJT_19940217_OGH0002_0020OB00034_9400000_000