Das Erstgericht gab der Unzuständigkeitseinrede Folge und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und trug dem Erstgericht unter Verwerfung der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzuständigkeit, richtig Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Begründung des Rekursgerichtes:
Die Kläger begehren in der gegenständlichen Klage, als Erben ihres verstorbenen Bruders Johann N. von der Beklagten, die dessen geschiedene Gattin war, aus dem Titel des Eigentums ihres Rechtvorgängers Johann N. die Herausgabe von Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Das Erstgericht hat, u. zw. offenbar über die von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzuständigkeit, mit dem Beschluß vom 23. Juni 1948 seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage kostenpflichtig zurückgewiesen. Es ging hiebei von der Erwägung aus, daß gegenständliche Ansprüche unter die
6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz fallen und daß daher nicht der Streitrichter, sondern der Außerstreitrichter über diese Ansprüche zu entscheiden habe.
Die klagenden Parteien erhoben gegen diesen Beschluß rechtzeitig mit dem Antrage Rekurs, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgerichte die Entscheidung in dieser Rechtssache aufzutragen.
Der Rekurs, in welchem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, ist begrundet.
Aus den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944, DRGBl. I S. 256 (insbesondere §§ 1, 7, 17 und 18), und dem Zweck dieser Verordnung geht hervor, daß sie nur auf Streitigkeiten zwischen den Ehegatten selbst hinsichtlich der Wohnung und des Hausrates Anwendung findet, daß sie sich aber nicht auf Streitigkeiten erstreckt, die nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dessen Erben und dem überlebenden geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der Wohnung und des Hausrates entstehen. Es ist daher auch die Ansicht des Erstrichters abzulehnen, daß das Recht der Ehegatten, die Teilung des Hausrates zu verlangen, vererblich sei. Diese Vererblichkeit würde übrigens, wie der Rekurswerber richtig hervorhebt, zu einer ganz unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, da ja hinsichtlich der Antragstellung bezüglich der Teilung des Hausrates in der bezogenen Verordnung keine Frist vorgesehen ist und § 17 dieser Verordnung bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch eine Änderung der vom Außerstreitrichter getroffenen Entscheidung ermöglicht.Aus den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944, DRGBl. römisch eins S. 256 (insbesondere Paragraphen eins, 7, 17 und 18), und dem Zweck dieser Verordnung geht hervor, daß sie nur auf Streitigkeiten zwischen den Ehegatten selbst hinsichtlich der Wohnung und des Hausrates Anwendung findet, daß sie sich aber nicht auf Streitigkeiten erstreckt, die nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dessen Erben und dem überlebenden geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der Wohnung und des Hausrates entstehen. Es ist daher auch die Ansicht des Erstrichters abzulehnen, daß das Recht der Ehegatten, die Teilung des Hausrates zu verlangen, vererblich sei. Diese Vererblichkeit würde übrigens, wie der Rekurswerber richtig hervorhebt, zu einer ganz unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, da ja hinsichtlich der Antragstellung bezüglich der Teilung des Hausrates in der bezogenen Verordnung keine Frist vorgesehen ist und Paragraph 17, dieser Verordnung bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch eine Änderung der vom Außerstreitrichter getroffenen Entscheidung ermöglicht.
Da also die Anwendbarkeit der eingangs bezogenen Verordnung auf den gegenständlichen Rechtsstreit zwischen den Erben Johann N. und seiner geschiedenen Gattin abzulehnen ist, fehlt es an einer Bestimmung, die die Entscheidung über die klagsgegenständlichen Herausgabeansprüche dem zuständigen Prozeßrichter entziehen und dem Außerstreitrichter zuweisen würde.
Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes (gemeint ist wohl die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges) ist somit unbegrundet, weswegen dem Rekurse stattzugeben und der angefochtene Beschluß unter Verwerfung der erhobenen Einrede aufzuheben und dem Erstgerichte die Entscheidung über die gegenständlichen Ansprüche aufzutragen war.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Aufhebungsbeschluß.