Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bekämpft die Revisionswerberin die Ansicht der beiden Vorinstanzen, daß sie zur Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter gemäß §§ 41 ff. GesmbHG. nicht legitimiert sei, weil sie nicht rechtswirksam Gesellschafterin der beklagten Partei geworden sei, unter mehreren Gesichtspunkten. Der gerügte Rechtsirrtum ist aber in keiner Hinsicht gegeben.Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bekämpft die Revisionswerberin die Ansicht der beiden Vorinstanzen, daß sie zur Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter gemäß Paragraphen 41, ff. GesmbHG. nicht legitimiert sei, weil sie nicht rechtswirksam Gesellschafterin der beklagten Partei geworden sei, unter mehreren Gesichtspunkten. Der gerügte Rechtsirrtum ist aber in keiner Hinsicht gegeben.
Was die Revision hinsichtlich der Bedeutung der Eintragung einer Person als Gesellschafter im Anteilbuch gemäß § 78 GesmbHG. vorbringt, ist nicht geeignet, die diesbezügliche Beurteilung der Untergerichte zu widerlegen. Nach Lehre (vgl. Graschopf, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Urkunden und Schriftsätzen, S. 132) und ständiger Rechtsprechung des Revisionsgerichtes (vgl. z. B. JBl. 1957 S. 217; JBl. 1958 S. 153) hat die Eintragung im Anteilbuche keine rechtsbegrundende Wirkung. An dieser Ansicht hält das Revisionsgericht fest. Für die Entscheidung im vorliegenden Prozeß ist auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin zur Teilnahme an einer der Generalversammlungen eingeladen worden ist. Denn dabei hat es sich laut Aktenlage um eine bloße Vorsichtsmaßnahme gehandelt, um etwaigen Folgen aus der ungeklärten Situation hinsichtlich der Frage, wer Gesellschafter sei, vorzubeugen; Rechte aus dieser Einladung zur Teilnahme an einer der Generalversammlungen können ebensowenig abgeleitet werden wie aus der Eintragung im Anteilbuch.Was die Revision hinsichtlich der Bedeutung der Eintragung einer Person als Gesellschafter im Anteilbuch gemäß Paragraph 78, GesmbHG. vorbringt, ist nicht geeignet, die diesbezügliche Beurteilung der Untergerichte zu widerlegen. Nach Lehre vergleiche Graschopf, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Urkunden und Schriftsätzen, S. 132) und ständiger Rechtsprechung des Revisionsgerichtes vergleiche z. B. JBl. 1957 S. 217; JBl. 1958 S. 153) hat die Eintragung im Anteilbuche keine rechtsbegrundende Wirkung. An dieser Ansicht hält das Revisionsgericht fest. Für die Entscheidung im vorliegenden Prozeß ist auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin zur Teilnahme an einer der Generalversammlungen eingeladen worden ist. Denn dabei hat es sich laut Aktenlage um eine bloße Vorsichtsmaßnahme gehandelt, um etwaigen Folgen aus der ungeklärten Situation hinsichtlich der Frage, wer Gesellschafter sei, vorzubeugen; Rechte aus dieser Einladung zur Teilnahme an einer der Generalversammlungen können ebensowenig abgeleitet werden wie aus der Eintragung im Anteilbuch.
Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn darin aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters die Aktivlegitimation der Klägerin abgeleitet wird. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage dargelegt, daß aus der Vorschrift des § 15 HGB. für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen ist, weil die Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages über die Teilbarkeit einer Geschäftseinlage bei der Gesellschaft m. b. H. mangels einer gesetzlichen Vorschrift gar nicht einzutragen seien; eine Eintragung der Änderungsbeschlüsse vom 30. August 1949 sei im Handelsregister nie erfolgt; die Regelung des § 15 HGB. gelte nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur für eintragungspflichtige Tatsachen und nicht etwa auch für den Inhalt der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschaftsverträge und sonstigen Urkunden. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 GesmbHG. rügt die Revisionswerberin die Beurteilung des Berufungsgerichtes in diesem Punkte, dies jedoch schon deswegen zu Unrecht, weil bei der Beurteilung der Frage nach der negativen und positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 HGB. auf dem Gebiete der Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft m. b. H. die von der Revision bezogene Vorschrift des § 11 Abs. 2 GesmbHG., wonach die Eintragung der Gesellschaft durch Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister erfolgt, im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 12 GesmbHG. verstanden werden muß (da übrigens die Klägerin ihre Rechte aus der Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 3O. August 1949 ableitet, kommen primär die Vorschriften der §§ 49 bis 51 GesmbHG. in Betracht, wonach - vgl. § 51 Abs. 2 GesmbHG.- die §§ 11 und 12 des Gesetzes sinngemäß Anwendung finden). Aus § 12 GesmbHG. ist nun festzuhalten, daß der eingetragene Gesellschaftsvertrag vom Gericht im Auszug zu veröffentlichen ist, und in Z. 1 bis 9 des Absatzes 2 des § 12 des Gesetzes sind die Umstände aufgezählt, die der Veröffentlichung unterliegen. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind die Namen der Gesellschafter und die Höhe der einzelnen Stammeinlagen nicht zu veröffentlichen, während gemäß § 51 Abs. 3 GesmbHG. für den Fall einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages bestimmt ist, daß die Veröffentlichung von Beschlüssen, die eine Änderung der in früheren Bekanntmachungen verlautbarten Bestimmungen nicht enthalten, zu entfallen habe. Faßt man die bezogenen Vorschriften zusammen, dann kommt man zum Ergebnis, daß die Veröffentlichung einer Vertragsbestimmung hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilung eines Geschäftsanteils im Sinne des § 79 GesmbHG. im Gesetz nicht vorgesehen ist, ob nun eine derartige Vereinbarung im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder erst in einer späteren Abänderung dieses Gesellschaftsvertrages enthalten ist. Diesen Umstand übersieht die Revisionswerberin und berücksichtigt auch nicht, daß für die Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 HGB. Eintragung und Bekanntmachung zusammentreffen müssen (vgl. Baumbach - Duden, HGB., 9. Aufl. S. 76). Bei Berücksichtigung des Zusammenhanges der Vorschriften des § 11 GesmbHG. mit jenen des § 12 des Gesetzes ist den Ausführungen Graschopfs (a. a. O. S. 55) beizupflichten, daß Gegenstand der Anmeldung und Eintragung die Gesellschaft m. b. H. und nicht der Gesellschaftsvertrag ist. Was die Revisionswerberin hinsichtlich der Gefahren einer Rechtsunsicherheit oder einer Amtshaftung ausführt, entbehrt bei der eindeutigen Regelung nach den bezogenen Bestimmungen des GesmbHG. jeder Grundlage. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der gesetzlichen Grundlagen ist abschließend noch auf die deutsche Lehre (vgl. Baumbach - Hueck, GesmbHG., 8. Aufl. S. 46) und Rechtsprechung (vgl. RGZ. 78, 359) zu verweisen, wonach die im Gesetze nicht vorgesehenen Eintragungen nach allgemeinen Grundsätzen des Registerrechtes unstatthaft sind und bezüglich derartiger Eintragungen die Vorschrift des § 15 HGB. nicht wirksam ist.Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn darin aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters die Aktivlegitimation der Klägerin abgeleitet wird. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage dargelegt, daß aus der Vorschrift des Paragraph 15, HGB. für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen ist, weil die Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages über die Teilbarkeit einer Geschäftseinlage bei der Gesellschaft m. b. H. mangels einer gesetzlichen Vorschrift gar nicht einzutragen seien; eine Eintragung der Änderungsbeschlüsse vom 30. August 1949 sei im Handelsregister nie erfolgt; die Regelung des Paragraph 15, HGB. gelte nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur für eintragungspflichtige Tatsachen und nicht etwa auch für den Inhalt der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschaftsverträge und sonstigen Urkunden. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, GesmbHG. rügt die Revisionswerberin die Beurteilung des Berufungsgerichtes in diesem Punkte, dies jedoch schon deswegen zu Unrecht, weil bei der Beurteilung der Frage nach der negativen und positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß Paragraph 15, HGB. auf dem Gebiete der Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft m. b. H. die von der Revision bezogene Vorschrift des Paragraph 11, Absatz 2, GesmbHG., wonach die Eintragung der Gesellschaft durch Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister erfolgt, im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Paragraph 12, GesmbHG. verstanden werden muß (da übrigens die Klägerin ihre Rechte aus der Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 3O. August 1949 ableitet, kommen primär die Vorschriften der Paragraphen 49 bis 51 GesmbHG. in Betracht, wonach - vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, GesmbHG.- die Paragraphen 11 und 12 des Gesetzes sinngemäß Anwendung finden). Aus Paragraph 12, GesmbHG. ist nun festzuhalten, daß der eingetragene Gesellschaftsvertrag vom Gericht im Auszug zu veröffentlichen ist, und in Ziffer eins bis 9 des Absatzes 2 des Paragraph 12, des Gesetzes sind die Umstände aufgezählt, die der Veröffentlichung unterliegen. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind die Namen der Gesellschafter und die Höhe der einzelnen Stammeinlagen nicht zu veröffentlichen, während gemäß Paragraph 51, Absatz 3, GesmbHG. für den Fall einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages bestimmt ist, daß die Veröffentlichung von Beschlüssen, die eine Änderung der in früheren Bekanntmachungen verlautbarten Bestimmungen nicht enthalten, zu entfallen habe. Faßt man die bezogenen Vorschriften zusammen, dann kommt man zum Ergebnis, daß die Veröffentlichung einer Vertragsbestimmung hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilung eines Geschäftsanteils im Sinne des Paragraph 79, GesmbHG. im Gesetz nicht vorgesehen ist, ob nun eine derartige Vereinbarung im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder erst in einer späteren Abänderung dieses Gesellschaftsvertrages enthalten ist. Diesen Umstand übersieht die Revisionswerberin und berücksichtigt auch nicht, daß für die Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß Paragraph 15, HGB. Eintragung und Bekanntmachung zusammentreffen müssen vergleiche Baumbach - Duden, HGB., 9. Aufl. S. 76). Bei Berücksichtigung des Zusammenhanges der Vorschriften des Paragraph 11, GesmbHG. mit jenen des Paragraph 12, des Gesetzes ist den Ausführungen Graschopfs (a. a. O. S. 55) beizupflichten, daß Gegenstand der Anmeldung und Eintragung die Gesellschaft m. b. H. und nicht der Gesellschaftsvertrag ist. Was die Revisionswerberin hinsichtlich der Gefahren einer Rechtsunsicherheit oder einer Amtshaftung ausführt, entbehrt bei der eindeutigen Regelung nach den bezogenen Bestimmungen des GesmbHG. jeder Grundlage. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der gesetzlichen Grundlagen ist abschließend noch auf die deutsche Lehre vergleiche Baumbach - Hueck, GesmbHG., 8. Aufl. S. 46) und Rechtsprechung vergleiche RGZ. 78, 359) zu verweisen, wonach die im Gesetze nicht vorgesehenen Eintragungen nach allgemeinen Grundsätzen des Registerrechtes unstatthaft sind und bezüglich derartiger Eintragungen die Vorschrift des Paragraph 15, HGB. nicht wirksam ist.