Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Rechtsrüge wendet sich der Kläger im wesentlichen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagten weder im Zeitpunkt der Klage noch zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung noch bei Urteilsfällung erster Instanz verpflichtet gewesen seien, ihre Zustimmung zur Auszahlung des Schmerzengeldes aus dem Gerichtserlag zu erteilen, weil dieser Anspruch des Klägers noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Kläger ist der Meinung, daß der maßgebliche Zeitpunkt die Urteilsfällung in erster Instanz sei. § 336 ASVG. verlange nicht, daß der Schmerzengeldanspruch rechtskräftig festgestellt sein müsse, um den Vorrang zu haben. Nur der Gesetzgeber, nicht aber das Gericht sei berechtigt, eine solche Ergänzung des Gesetzes vorzunehmen.Mit der Rechtsrüge wendet sich der Kläger im wesentlichen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagten weder im Zeitpunkt der Klage noch zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung noch bei Urteilsfällung erster Instanz verpflichtet gewesen seien, ihre Zustimmung zur Auszahlung des Schmerzengeldes aus dem Gerichtserlag zu erteilen, weil dieser Anspruch des Klägers noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Kläger ist der Meinung, daß der maßgebliche Zeitpunkt die Urteilsfällung in erster Instanz sei. Paragraph 336, ASVG. verlange nicht, daß der Schmerzengeldanspruch rechtskräftig festgestellt sein müsse, um den Vorrang zu haben. Nur der Gesetzgeber, nicht aber das Gericht sei berechtigt, eine solche Ergänzung des Gesetzes vorzunehmen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Der Kläger hat das Begehren gestellt, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihre Zustimmung zur Auszahlung des ihm zuerkannten Schmerzengeldes aus dem Gerichtserlag zu geben. Von einer quotenmäßigen Befriedigung des Anspruches des Klägers war keine Rede, und auch bezüglich der Deckung der Ansprüche der Parteien durch den Gerichtserlag sind keine Behauptungen aufgestellt worden, so daß darauf nicht einzugehen ist. Vielmehr steht, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Frage zur Entscheidung, ob der Kläger gegenüber den Beklagten einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zur bevorzugten Befriedigung seines Schmerzengeldanspruches aus dem Gerichtserlag hatte. Diese Frage ist nur auf Grund des § 336 ASVG. zu beantworten. Diese Gesetzesstelle regelt den Fall der Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger aus einer Haftpflichtversicherungssumme. Auch im vorliegenden Fall ist dieser Betrag aus der Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten bei Gericht hinterlegt worden, weil die gesamten Ansprüche der Erlagsgegner, zu denen auch die Beklagten gehören, die Versicherungssumme übersteigen.Der Kläger hat das Begehren gestellt, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihre Zustimmung zur Auszahlung des ihm zuerkannten Schmerzengeldes aus dem Gerichtserlag zu geben. Von einer quotenmäßigen Befriedigung des Anspruches des Klägers war keine Rede, und auch bezüglich der Deckung der Ansprüche der Parteien durch den Gerichtserlag sind keine Behauptungen aufgestellt worden, so daß darauf nicht einzugehen ist. Vielmehr steht, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Frage zur Entscheidung, ob der Kläger gegenüber den Beklagten einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zur bevorzugten Befriedigung seines Schmerzengeldanspruches aus dem Gerichtserlag hatte. Diese Frage ist nur auf Grund des Paragraph 336, ASVG. zu beantworten. Diese Gesetzesstelle regelt den Fall der Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger aus einer Haftpflichtversicherungssumme. Auch im vorliegenden Fall ist dieser Betrag aus der Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten bei Gericht hinterlegt worden, weil die gesamten Ansprüche der Erlagsgegner, zu denen auch die Beklagten gehören, die Versicherungssumme übersteigen.
Im § 336 ASVG. wird auch bestimmt, daß ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch hiebei, nämlich bei der Befriedigung der Ersatzforderungen, den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vorgehe. Dies kann auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur bedeuten, daß der Schmerzengeldanspruch vom Gericht rechtskräftig festgestellt sein müsse, um den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger bei der Befriedigung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorauszugehen. Bei dieser Auffassung handelt es sich keineswegs um eine nur dem Gesetzgeber zustehende Gesetzesänderung, sondern um eine dem Gericht obliegende Gesetzesauslegung im Sinne des § 6 ABGB. Der Zweck dieser gesetzlichen Regelung kann nur der sein, die Höhe des Schmerzengeldes der Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten zu entziehen. Das Schmerzengeld soll vom Gericht im Verfahren zwischen dem Schädiger und dem Beschädigten festgestellt werden (s. auch Hütter, Probleme des Regreßrechtes der Sozialversicherungsträger, Soziale Sicherheit 1956 S. 208). Es ist so selbstverständlich, daß nur ein rechtskräftig festgestellter Schmerzengeldanspruch von Bedeutung sein kann, daß es der Gesetzgeber offensichtlich deshalb unterlassen hat, dies ausdrücklich anzuführen. Ein bloß in erster Instanz festgestelltes Schmerzengeld kann keine hinreichende Grundlage für eine Auseinandersetzung mit den Versicherungsträgern darstellen, zumal in zweiter und auch in dritter Instanz noch wesentliche Änderungen der erstgerichtlichen Entscheidung möglich wären. Bei dieser Sachlage hätte der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich anführen müssen, daß bereits ein noch nicht rechtskräftig festgestellter Schmerzengeldanspruch den anderen Ersatzansprüchen vorausgehe. Dies ist aber nicht geschehen.Im Paragraph 336, ASVG. wird auch bestimmt, daß ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch hiebei, nämlich bei der Befriedigung der Ersatzforderungen, den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vorgehe. Dies kann auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur bedeuten, daß der Schmerzengeldanspruch vom Gericht rechtskräftig festgestellt sein müsse, um den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger bei der Befriedigung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorauszugehen. Bei dieser Auffassung handelt es sich keineswegs um eine nur dem Gesetzgeber zustehende Gesetzesänderung, sondern um eine dem Gericht obliegende Gesetzesauslegung im Sinne des Paragraph 6, ABGB. Der Zweck dieser gesetzlichen Regelung kann nur der sein, die Höhe des Schmerzengeldes der Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten zu entziehen. Das Schmerzengeld soll vom Gericht im Verfahren zwischen dem Schädiger und dem Beschädigten festgestellt werden (s. auch Hütter, Probleme des Regreßrechtes der Sozialversicherungsträger, Soziale Sicherheit 1956 S. 208). Es ist so selbstverständlich, daß nur ein rechtskräftig festgestellter Schmerzengeldanspruch von Bedeutung sein kann, daß es der Gesetzgeber offensichtlich deshalb unterlassen hat, dies ausdrücklich anzuführen. Ein bloß in erster Instanz festgestelltes Schmerzengeld kann keine hinreichende Grundlage für eine Auseinandersetzung mit den Versicherungsträgern darstellen, zumal in zweiter und auch in dritter Instanz noch wesentliche Änderungen der erstgerichtlichen Entscheidung möglich wären. Bei dieser Sachlage hätte der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich anführen müssen, daß bereits ein noch nicht rechtskräftig festgestellter Schmerzengeldanspruch den anderen Ersatzansprüchen vorausgehe. Dies ist aber nicht geschehen.
Es ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welchen Zeitpunkt man für die Prüfung des Begehrens des Klägers heranzieht, weil weder im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch bei Schluß der Verhandlung noch mit der Fällung des erstgerichtlichen Urteiles das Schmerzengeld rechtskräftig festgestellt gewesen ist. Das Begehren des Klägers entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage.
Der Kläger hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er den unrichtigen Weg gewählt und die Erfüllung seines Anspruches von den Beklagten zu einem Zeitpunkt begehrt hat, in welchem ihm dieser noch nicht zugestanden ist. Die Ausführungen des Klägers in der Revision, daß die Beklagten mit dem von ihm angeregten Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden gewesen seien und es ihm daher nicht zuzumuten sei, ihnen Kostenersatz zu leisten, sind für das Revisionsverfahren unbeachtlich, weil die Kostenentscheidungen der Untergerichte im Revisionsverfahren nicht anfechtbar sind.